Aktuelles zum kasachischen Vergaberecht

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​Die öffentliche Auftragsvergabe in Kasachstan spielt ebenso wie in allen europäischen Ländern eine entscheidende Rolle nicht nur für Großunternehmen, sondern v.a. für mittelständische Betriebe. Der Staat ist insbesondere in Zeiten schwachen wirtschaftlichen Wachstums ein wichtiger Auftraggeber.
 
Der kasachische Gesetzgeber hat am 15. Januar 2014 das Recht des öffentlichen Beschaffungswesens reformiert. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Abschaffung des sogenannten Local-Content-Anteils, d.h. des im Inland zu erbringenden Anteils an der Wertschöpfungskette, bei der Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen. Bislang war es dem öffentlichen Auftraggeber möglich, einheimische Unternehmen bei der Erteilung von Aufträgen zu bevorzugen. Dies hat sich de facto nicht verändert. Eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von ausländischen Unternehmen liegt nach wie vor klar auf der Hand.
 
Das Umschwenken des kasachischen Gesetzgebers ist vor dem Hintergrund der noch für 2014 avisierten Aufnahme Kasachstans in die WTO zu sehen. Ob dies die seit Jahren laufenden Verhandlungen fördern kann, ist allerdings stark zu bezweifeln.
 
Für deutsche Unternehmen dürfte interessant sein, dass die gesetzgeberischen Änderungen des kasachischen Vergaberechts tatsächlich die Stellung ausländischer Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht verbessert haben. Das kasachische Vergaberecht findet keine Anwendung auf Auftragsvergabe von kasachischen Nationalgesellschaften. Die Liste dieser nationalen Gesellschaften (darunter beispielsweise SamrukKazna AO oder KazMunaiGaz AO) umfasst mehr als 30 Staatsunternehmen, die einen überwiegenden Teil der staatlichen Aufträge vergeben. Die Vergabe erfolgt nach unternehmenseigenen Regeln, die nach wie vor einen Local-Content-Anteil von bis 30% vorsehen und von kasachischen Gerichten nicht auf Fehler überprüft werden können. Deshalb ist bei einer Teilnahme an solchen (nicht) öffentlichen Vergabeverfahren stets zu prüfen, ob der Auftraggeber zu einem der vielen Staatsunternehmen gehört, auf die das kasachische Vergaberecht nicht anwendbar ist. Eine Kooperation mit kasachischen Partnern als Bieter ist grundsätzlich möglich. Der kasachische Partner sollte vor einem Vertragsabschluss seinerseits auf Zuverlässigkeit überprüft werden. Sind gegen das Unternehmen bereits Gerichtsverfahren anhängig gewesen? Wie hat sich das Steueraufkommen in den letzten 1-3 Jahren entwickelt? Solche wichtigen Indikatoren liefern wertvolle Hinweise. Bei der Beschaffung dieser Informationen kann Rödl & Partner in Kasachstan behilflich sein. 
 
Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ist nicht risikofrei. So kann ein unüberlegter Rücktritt von gewonnenen Aufträgen dazu führen, in eine Liste unzuverlässiger Unternehmen aufgenommen zu werden. Befindet sich ein Unternehmen auf dieser „schwarzen” Liste, ist die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und damit verbunden auch die Teilnahme am Bieterverfahren von den Staatsunternehmen für 24 Monate ausgeschlossen. Ebenso können im Vorfeld geleistete Sicherheiten bereits dann verfallen, wenn die Leistung ohne Verschulden verspätet erfüllt wird.
 
Rödl & Partner empfiehlt eine frühzeitige Beratung noch vor der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und eine sachkundige Begleitung bei der Vertragsgestaltung sowohl mit der öffentlichen Hand als auch bei Ausschreibungsverfahren von Staatsunternehmen. 
 
zuletzt aktualisiert am 06.05.2014

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Michael Quiring

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