Update Erbschaftsteuer und Ausblick auf 2024

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veröffentlicht am 28. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten
 

Bundestag und Bundesrat beschließen Anpassung des Erbschaftsteuerrechts an die Reform des Personengesellschaftsrechts – Am 1. Januar 2024 wird die lang erwartete Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Herzstück der Reform ist die Aufgabe des Gesamthands­prinzips bei der Gesellschaft des bürger­lichen Rechts (GbR). Diese wird künftig selbst Eigentümerin ihres Vermögens. Das hätte ohne die nun beschlossenen Änderungen auch Auswirkungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. So hätten etwa auch rechtsfähige Personengesellschaften schenkungsteuerpflichtig sein können und nicht wie bisher ihre Gesellschafter.

 

Der Gesetzgeber wollte bereits im Sommer auf diese Problematik reagieren und klarstellen, dass die Reform des Personengesellschaftsrechts keine Auswirkungen auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behand­lung von Personengesellschaften und deren Gesellschafter hat.

Das dafür vorgesehene Wachstumschancengesetz scheiterte allerdings nach langer Diskussion kurz vor Jahres­ende (vorerst) am Veto des Bundesrats. Kurzzeitig war daher unklar, ob die nun beschlossenen Anpassungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts noch vor Inkrafttreten des MoPeG verabschiedet werden würden oder ob kurzzeitig eine Gesetzeslücke bestehen würde.

Der Gesetzgeber hat nun aber schnell reagiert und die Regelungen zur Anpassung des ErbStG aus dem Wachstums­chancengesetz in das am 14. und 15. Dezember 2023 beschlossene Kreditzweit­marktförderungs­gesetz übernommen.

Damit besteht nun kurz vor knapp endlich Rechtssicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des MoPeG auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer.


Die neuen Regelungen des ErbStG

Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz stellt durch Schaffung eines § 2a ErbStG klar, dass es bei rechtsfähigen Personengesellschaften für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke bei dem bisher geltenden Trans­parenz- und Gesamthandsprinzip bleibt. Danach werden die Wirtschaftsgüter einer rechtsfähigen Personen­gesellschaft weiterhin den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. 

Für die Erbschaften und Schenkungen unter Beteiligung von Personengesellschaften bedeutet das wie bisher, dass bei einem Erwerb von Todes wegen einer oder einer Schenkung an eine rechtsfähige Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber gelten. Bei einer Schenkung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Schenker.

Ausblick auf 2024: Das Bundesverfassungsgericht und die Betriebsvermögens­begünstigung

Dennoch könnte es im Jahr 2024 zu grundlegenden Änderungen im Bereich des Erbschaft- und Schenkung­steuerrechts kommen. Grund dafür sind zwei beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, deren Entscheidung für 2024 erwartet wird.

Zum einen geht es im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde um die Frage, ob die Regelungen über die Steuer­befreiungen für Betriebsvermögen der §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG Erwerber von Betriebsvermögen im Vergleich zu Erwerbern von Privatvermögen verfassungswidrig ungleich behandeln.

Zudem ist ein Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern beim Bundesverfassungsgericht anhängig, der insbesondere auf die Frage abzielt, ob die derzeit geltenden Erbschaftsteuerfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig sind. Diese wurden zuletzt 2009 signifikant erhöht und sind trotz erheblicher Inflation seitdem unver­ändert. Es wird jedoch erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen dieses Verfahrens auch die Regelungen zur Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen verfassungsrechtlich würdigt.

Die Entscheidungen dieser beiden Verfahren werden für 2024 erwartet. Wie in der Vergangenheit wird es im Fall einer Verfassungswidrigkeit von Teilen des ErbStG wohl eine Übergangsfrist geben, in welcher der Gesetz­geber zu reagieren hat. Wie lange diese Frist sein könnte, ist derzeit ebenso völlig offen, wie der mögliche Inhalt einer noch von der derzeitigen Bundesregierung umzusetzenden Reform der Betriebsvermögensbegünstigung. Die Ampel-Parteien konnten sich jedenfalls im Zuge der Verhandlungen über den Koalitionsvertrag nicht auf eine einheitliche Linie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer einigen. Das verspricht schwierige Verhandlungen, wenn die derzeitige Bundesregierung das ErbStG in Abstimmung mit den Bundesländern reformieren muss.

Ausblick auf 2024: Die Bundestagswahl 2025 wirft ihre Schatten voraus

Nach und nach konkretisieren sich zudem die Programme der großen Parteien für die 2025 anstehende Bundestagswahl im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Während die CDU derzeit noch ihr Grundsatzprogramm formuliert, hat die SPD auf ihrem Bundesparteitag vom 8. bis 10. Dezember 2023 unter dem Schlagwort „Erbschaften, Vermögen und Einkommen gerechter besteuern“ bereits ihre Vision von der Zukunft der Erbschaftsteuer vorgestellt. Danach sollen die Erbschaft- und Schen­kung­steuer so reformiert werden, dass „Multimillionäre und Milliardäre mehr zum Gemeinwohl beitragen“. Dafür soll eine effektive Mindestbesteuerung für große Betriebsvermögen geschaffen werden, zugleich sollen die Möglichkeiten zur Stundung der Erbschaftsteuer in diesen Fällen ausgeweitet werden. Für kleine Unter­nehmen soll „es weiterhin Begünstigungen geben, die mit ansteigendem Wert abschmelzen“.

Rigoroser im Reformumfang liest sich das von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wirtschaft & Finanzen von Bündnis 90/Die Grünen am 14. Oktober 2023 vorgestellte Konzept zur Reform der Erbschaft- und Schenkung­steuer: Danach sollen die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen der §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG vollständig entfallen. Der Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag soll zudem nur einmal im Leben genutzt werden dürfen, im Gegenzug aber auf einen Betrag von EUR 1.000.000 steigen. Die derzeitige 10-Jahres Frist zur Berücksichtigung von Vorschenkungen soll entfallen. Zugleich soll die Möglichkeit zur (verzinsten) Stundung der Erbschaftsteuerschuld über einen Zeitraum von 15 Jahren geschaffen werden. Auch ein Tilgungs­aufschub soll möglich werden, wenn das erhaltene Vermögen vorübergehend keine Erträge erzielt, aus denen die Erbschaftsteuerschuld beglichen werden kann. Der Steuersatz der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll nach der Vorstellung der Arbeitsgemeinschaft zukünftig einheitlich 25 Prozent betragen.

Ausblick: Die Zukunft von Steuergestaltungen bei der Verschonungsbedarfsprüfung

Schließlich wird die öffentliche Debatte zur Erbschaftsteuer derzeit auch stark geprägt von der kürzlich ausgestrahlten ZDF-Dokumentation „Die geheime Welt der Superreichen – Das Milliardenspiel“. Darin wird insbesondere kritisiert, dass Unternehmer über Steuergestaltungen mit der Verschonungsbedarfsprüfung bei Betriebsvermögen in Milliardenhöhe die Steuerbelastung auf Null senken können. Es ist zu erwarten, dass diese Steuergestaltung im Rahmen einer möglichen Reform der Erbschaftsteuer ebenfalls im Fokus stehen wird. Ob die Debatte in diesem Punkt mit sachlichen Argumenten geführt wird, bleibt abzuwarten. Die ZDF-Dokumentation enthält jedenfalls eine Reihe von Ungenauigkeiten oder Verkürzungen, welche die Reaktionen auf die Ausstrahlung maßgeblich beeinflusst haben.

Fazit

Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht derzeit kein akuter Handlungsbedarf zum Jahres­wechsel. Aufgrund der anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sollte jedoch bereits jetzt überlegt werden, ob es zweckmäßig ist, geplante Schenkungen zeitnah oder während einer etwaigen Übergangs­frist des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.

Zudem sollten potentielle Schenker von Unternehmensanteilen die Parteiprogramme zur Bundestagswahl im Blick behalten. Noch sind nur Grundkonzepte bekannt, es zeichnet sich jedoch eine größere Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und insbesondere der Regelungen zur Betriebsvermögensbegünstigung nach der Bundestagswahl ab. Abhängig von der ab 2025 bestehenden Regierung kann dann ein schnelles Handeln geboten sein, um die dann noch geltenden Betriebsvermögensbegünstigungen noch in Anspruch zu nehmen. Da die Schenkung von Gesellschaftsanteilen typischerweise eine längere Vorlaufszeit benötigt – insbesondere aufgrund der erforderlichen Unternehmensbewertung und der Ermittlung des begünstigten Vermögens – sollten Unternehmer hier ihre Planungen frühzeitig beginnen.
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