Thailand: Neue Bekanntmachung zur Arbeitserlaubnis in dringenden Fällen

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veröffentlicht am 11. September 2017

 

Das thailändische Arbeitsministerium hat Ende Juni eine neue Bekanntmachung herausgegeben, die die Regelungen zur Arbeitserlaubnis in dringenden Fällen betrifft.

 

  

In den meisten Fällen müssen Ausländer, die in Thailand arbeiten wollen, noch vor der Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis einholen. Wird diese Regelung nicht eingehalten, drohen hohe Geldstrafen. Eine weniger bekannte Form der Arbeitserlaubnis ist die sog. „Arbeitserlaubnis in dringenden Fällen”, die für einen Arbeitszeitraum von insg. höchstens 15 Tagen gültig ist. Diese Arbeitserlaubnis konnte bereits in der Vergangenheit von Unternehmen in Fällen beantragt werden, in denen die Arbeit eines Ausländers unerwartet und dringend erforderlich wurde und eine Verzögerung der Arbeitsaufnahme dem Unternehmen geschadet hätte. In diesen Fällen konnte das Unternehmen die zuständige Arbeitsbehörde darüber informieren, dass Bedarf an der Ausübung einer solchen Tätigkeit durch einen hierzu entsprechend qualifizierten Ausländer bestand. Theoretisch konnte die Arbeit unmittelbar und ohne ein formelles Genehmigungsverfahren aufgenommen werden.

 

Die Behörde bestätigte den Erhalt der Benachrichtigung, indem sie ein entsprechendes Empfangsdokument stempelte, was in der Praxis häufig mit einer Schlüssigkeitsprüfung verbunden war. Demnach lag die Genehmigung praktisch weiter im Ermessen des zuständigen Beamten. Da die genauen Bedingungen und Voraussetzungen der Qualifizierung für die Arbeitserlaubnis in dringenden Fällen nicht formal geregelt waren, führte das zu Unsicherheit bei den Antragstellern, ob die von einem Ausländer ausgeführte Arbeit bis zur Genehmigung dieser Benachrichtigung rechtmäßig war oder nicht.

 

Mit der Herausgabe der neuen Bekanntmachung hat das Ministerium nun eine Liste von Tätigkeiten veröffentlicht, die – vorausgesetzt, dass diese Art der Arbeit innerhalb von 15 Tagen vollendet werden kann – immer als dringend und erforderlich zu betrachten sind und sich demnach für die Beantragung einer solchen Arbeitserlaubnis in dringenden Fällen qualifizieren. Dadurch steigt die Rechtssicherheit der Antragsteller deutlich und das Instrument der „Arbeitserlaubnis in dringenden Fällen” könnte häufiger Anwendung finden. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwiefern die Einhaltung der Fristen und des Umfangs der Arbeitskategorien in der Praxis nachgewiesen werden muss.

 

Gemäß der neuen Regelung qualifizieren sich folgende Arbeiten für diese Arbeitserlaubnis:

  • Organisation von Besprechungen, Schulungen oder Seminaren
  • Akademische Vorträge
  • Luftverkehrsmanagement
  • Interne Revision
  • Nachbearbeitung und Lösung technischer Probleme
  • Prüfung der Qualität von Produkten oder Waren
  • Inspektion oder Verbesserung des Herstellungsprozesses
  • Inspektion und Reparatur der Bauteile von Maschinen und Stromgeneratoren
  • Reparatur- oder Installationsarbeiten an Maschinen
  • Technische Arbeiten in Bezug auf Elektrofahrzeugsysteme
  • Technische Arbeiten an Flugzeugen oder Flugzeugausrüstung
  • Beratungstätigkeit in Bezug auf die Reparatur von Maschinen oder Maschinenkontrollsystemen
  • Vorführung und Testläufe von Maschinen
  • Filmaufnahmen und Standfotografie
  • Auswahl von Personalvermittlern, die Arbeiter zur Arbeitsleistung ins Ausland entsenden
  • Prüfung der Fähigkeiten von Technikern, die zur Arbeit ins Ausland entsandt werden sollen
        
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