Italien: Die neue Regelung für „Controlled Foreign Companies“ (CFC) - Vereinfachungen und Koordinierung mit dem „Pillar 2“

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 veröffentlicht am 8. Februar 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Nach dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 209 vom 27.12.2023 („Dlgs“, italienisch „Decreto legislativo“) zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze des internationalen Steuerrechts, zu denen insbesondere die Vereinfachung der Regelung für ausländische Tochtergesellschaften (CFC) gehört, wurden die Kriterien für die Bestimmung der in Italien steuerpflichtigen Einkünfte überarbeitet. Damit soll eine bessere Koordinierung mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2022/2523 über die „globale Mindeststeuer“ gewährleistet werden.




Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Dekrets treten die Änderungen des Art. 167 TUIR (Einkommenssteuergesetz) ab dem Steuerzeitraum in Kraft, der auf den Zeitraum ab dem 29. Dezember 2023 (Datum des Inkrafttretens des Dekrets) folgt.

Die CFC-Disziplin, laut Art. 167 TUIR, setzt fest, dass die erzielten Einkünfte des ausländischen Unternehmens (Institut, Gesellschaft oder Betriebsstätte) auch ohne Ausschüttung, „aus Gründen der Transparenz" dem italienischen Unternehmen zuzurechnen sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • direkte oder indirekte Kontrolle gemäß Art. 2359 des Zivilgesetzbuches (italienisch „codice civile"), oder alternativ dazu, dass mehr als 50 Prozent der Gewinnbeteiligung direkt oder indirekt über eine oder mehrere Tochtergesellschaften gehalten wird;
  • das ausländische Unternehmen unterliegt einer effektiven Besteuerung von weniger als 15 Prozent, die auf der Grundlage der Bilanzdaten des ausländischen Tochterunternehmens berechnet wird; wenn das ausländische Unternehmen geprüft oder zertifiziert wird, oder, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist oder der Jahresabschuss nicht beglaubigt ist, wird dieses einer effektiven Besteuerung unterworfen, die weniger als die Hälfte der Besteuerung beträgt, der sie unterliegen würden, wenn sie in Italien ansässig wäre;
  • mehr als ein Drittel der realisierten Erträge stammt aus Passiveinzahlungen.
Anhand der neuen Formulierung des Artikel 167 Abs. 5 des TUIR besteht in jedem Fall die Möglichkeit, von der CFC-Regelung abzusehen, selbst wenn alle Voraussetzungen für eine Einstufung als CFC erfüllt sind. Dafür muss der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass die gebietsfremde Tochtergesellschaft „eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie über Personal, Sachanlagen, Vermögenswerte und Räumlichkeiten verfügt".

Mit den Änderungen des Gesetzesdekretes wird die Berechnung des effektiven Steuersatzes im Vergleich zu den früheren Vorschriften erheblich vereinfacht.

In der Praxis stuft der neue Artikel ausländische Körperschaften, die einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 Prozent unterliegen, als in einem privilegierten Steuerland ansässig ein.  Dies geschieht auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Summe der im Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ausgewiesenen laufenden Steuern und latenten Steuerforderungen und Verbindlichkeiten und dem Gewinn vor Steuern.

Das vereinfachte Kriterium ist jedoch nur anwendbar, wenn die Jahresabschlüsse der ausländischen beherrschten Einheit von zugelassenen Fachleuten des ausländischen Staates geprüft und bestätigt werden.

Dennoch erspart diese Vereinfachung multinationalen Konzernen, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, die komplizierte Berechnung der inländischen Besteuerung der ausländischen Einheit nach den italienischen Steuervorschriften und dem anschließenden Vergleich mit der tatsächlichen Höhe der ausländischen Besteuerung.

Um die Koordinierung der neuen CFC-Vorschriften mit den Vorschriften der „Pillar 2" zu fördern, wurde Art. 167 mit Absatz 4-bis erweitert. Demnach wird bei der Überprüfung der tatsächlichen Besteuerung der ausländischen Einheit auch die entsprechende inländische Mindeststeuer (die so genannte „QDMTT") berücksichtigt, die von der ausländischen Einheit möglicherweise in Anwendung der lokalen Durchführungsbestimmungen der „globalen Mindeststeuer" gezahlt wird.

Die neuen Absätze 4-ter und 4-quater Art. 167 TUIR sehen vor, dass die Muttergesellschaft, anstelle der Berechnung des effektiven Steuerbetrags in Bezug auf die gebietsfremden kontrollierten Unternehmen, eine Ersatzsteuer auf die Einkommensteuer in Höhe von 15 Prozent des Nettogewinns entrichten kann (auch hier im Einklang mit dem in den Regeln „Pillar 2" vorgesehenen „Schwellenwert"). Diese wird ohne Berücksichtigung der Steuern, die zur Ermittlung dieses Werts beigetragen haben, der Wertminderung von Vermögenswerten und der Rückstellungen für Risikofonds beglichen.

Es handelt sich um eine fakultative Regelung, die durch die Zahlung einer Ersatzsteuer verschiedene Vereinfachungen vorsieht. Mit dieser Ersatzsteuer ist das Unternehmen von der Ermittlung der effektiven Besteuerung des ausländischen Tochterunternehmens befreit. Außerdem ermöglicht diese Option, die Zurechnung der Erträge der ausländischen Tochtergesellschaft aus Gründen der Transparenz zu vermeiden, ohne dass eine Überprüfung oder ein Nachweis der Ausübung der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich ist. Es muss dennoch geklärt werden, ob die von der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Ausland entrichteten Steuern als Steuergutschrift verwendet werden können.

Die Option für die Ersatzsteuer ist für drei Jahre unwiderruflich und wird danach stillschweigend verlängert. Außerdem folgt sie der Regel „all in/all out", dass die fakultative Regelung für alle CFC gilt, die ein passives Einkommen von mindestens einem Drittel der Gesamterlöse erzielen, um die sogenannte „cherry picking" zu vermeiden.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die CFC-Regelung für ausländische Unternehmen sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Anwendung der Ersatzsteuer in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrahmen nach Art. 89 und 47bis des TUIR in Bezug auf Dividenden von Personen, die in Staaten oder Gebieten mit Steuervorteilen ansässig oder ansässig sind.

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