Italien: Welche Auswirkungen hat das Fehlen der Angabe von Steuergutschriften in der Erklärung?

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veröffentlicht am 1. Februar 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzesdekrets (Italien „D.lgs.“) Nr. 1/2024 (das so genannte italienische „Adempimenti“ – Gesetzesdekret) sieht vor, dass die Angaben in den Erklärungsformularen für Steuergutschriften, welche an die Wirtschaftsteilnehmer gewährt werden, schrittweise reduziert werden.

 
  
In den letzten Jahren waren aufgrund einer widersprüchlichen Rechtsprechung zunehmend Zweifel aufgekommen, ob der Steuerpflichtige das Versäumnis die fälligen Steuergutschriften anzugeben, durch die Einreichung einer ergänzenden Erklärung korrigieren kann, um den entstandenen Steuervorteil nicht zu verlieren.

Das italienische Finanzamt („Agenzia delle Entrate“) hatte in ihrer Antwort auf die Interpretation Nr. 396 vom 9. Juni 2021 klargestellt, dass die fehlende Angabe der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung im Abschnitt RU der Einkommensteuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem die Gutschrift entstanden ist, und in den folgenden Steuerzeiträumen nicht per se ein Hindernis für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift darstellt. Damit jedoch die Regelung nicht außer Kraft gesetzt wurde, musste der Steuerpflichtige in jedem Fall für jeden noch ergänzungsfähigen Steuerzeitraum eine ergänzende Erklärung einreichen, um den Betrag der geschuldeten Gutschrift im Abschnitt RU anzugeben und für jedes Jahr eine Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 8 des Gesetzesdekrets (Italien „D.lgs.“) Nr. 471/1997 zu zahlen.

Dieser Standpunkt des Finanzamtes wurde jedoch von einem Teil der Rechtsprechung nicht geteilt. Diese vertritt die Darstellung, dass das Versäumnis einer fehlenden Angabe der Steuervergünstigung im Abschnitt RU, nicht mit einer ergänzenden Erklärung richtiggestellt werden kann (Kassationshof (italienische „Corte di Cassazione“), Urteil Nr. 10867 vom 4. April 2022, Urteil Nr. 13343 vom 18. Mai 2021, Urteil Nr. 34266 vom 15. November 2021). Die Richter vertraten nämlich die Auffassung, dass die Steuervergünstigung von einer freiwilligen Erklärung des Steuerpflichtigen abhängt, die auch im Falle eines Irrtums nicht rückgängig gemacht werden kann und direkt in der Erklärung mittels Abschnitt RU der Einkommenssteuererklärung erfolgen muss.
In letzter Zeit hat sich in Bezug auf die oben genannte Rechtsprechung eine andere Ausrichtung herausgebildet, der zufolge die Nichtangabe der Steuergutschrift für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Steuererklärung nicht zu ihrer Verjährung geführt hätte, da diese nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

Die im Gesetzesdekret („D.lgs.“) 1/2024 enthaltenen Bestimmungen bereiten der oben beschriebenen Debatte ein Ende, indem die Verpflichtung der Angabe im Abschnitt RU für Steuergutschriften ab dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 verfällt. Die einzige Verwendungsmöglichkeit, gemäß Art. 17 des Gesetzesdekrets („D.lgs.“) 241/97, ist die „externe“ Verrechnung mittels F24 Formular.

Folgende Steuergutschriften sind von dieser Bestimmung ausgenommen:
  1. Steuergutschriften, deren Angabe in den Meldeformularen erforderlich ist, um spezifische Zusatzinformationen zu erhalten, die ansonsten mit besonderen Mitteilungen übermittelt werden müssten (z. B. Steuergutschriften für Industrie 4.0 für die Zwecke des PNRR);
  2. Steuergutschriften, die als staatliche Beihilfe oder De-minimis-Beihilfe eingestuft werden;
  3. Steuergutschriften, die gemäß Artikel 43-ter des Präsidialdekrets Nr. 602/1973 übertragen werden;
  4. Steuergutschriften, deren Beträge den öffentlichen Verwaltungen nicht bekannt ist, da sie weder an die Einreichung spezifischer Anträge oder Mitteilungen für ihre Verwendung, weder an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind, die ihre Verwendung, gewähren oder genehmigen, oder deren Betrag in den vorgenannten Bestimmungen nicht bestimmt werden kann.

Bei den oben genannten Gutschriften, die weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden müssen, ist es nicht mehr nötig eventuelle Verrechnungen auszuweisen.

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