Strom- und Gaspreisbremsegesetze treten in Kraft – teilweises Verbot von Bonuszahlungen und Gewinnausschüttungen für Unternehmen

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veröffentlicht am 10. Januar 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

    

Am 24. Dezember 2022 sind das sogenannte Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das entsprechende Gaspreisbremsegesetz (GasPBG) in Kraft getreten. Kurz vor der Abstimmung des Bundestags über die beiden Gesetze am 15. Dezember 2022 fand ein Kompromiss hinsichtlich der vielfach diskutierten, und auch vom Haushaltsau­schuss des Bundestags geforderten, Boni- und Dividendenverbote Einzug in die Gesetzesvorlagen. Die Boni- und Dividendenverbote finden sich nun in § 37a StromPBG sowie in § 29a GasPBG. Die Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, unabhängig von deren Rechtsform.
    
 

 

Ob ein Boni- oder Dividendenverbot einschlägig ist, hängt von der Höhe der in Anspruch genommenen Hilfs­zahlungen ab – hierbei findet eine Dreigliederung statt. Des Weiteren ist zu beachten, Beträge aus dem StromPBG sowie aus dem GasPBG und weitere Hilfszahlungen in Zusammenhang mit der Energiepreiskrise und der Aggression Russlands zu addieren.
 

Stufe 1: Unterstützungsleistungen bis 25 Mio. Euro

Unternehmen, die eine Fördersumme von bis zu 25 Mio. Euro in Anspruch nehmen, müssen keine Beschrän­kun­gen hinsichtlich der Gewährung von Boni oder der Ausschüttung von Gewinnen beachten.
 

Stufe 2: Unterstützungsleistungen zwischen 25 und 50 Mio. Euro

Für Unternehmen, die eine Fördersumme zwischen 25 und 50 Mio. Euro in Anspruch nehmen, gelten Ein­schrän­kungen bei der Gewährung von Boni an die Geschäftsleitung und Mitglieder der Aufsichtsorgane. Etwa dürfen keine nach dem 1. Dezember 2022 vereinbarten Boni und auch keine zuvor vereinbarten Erhöhungen der Boni gewährt werden.
 

Stufe 3: Unterstützungsleistungen von mehr als 50 Mio. Euro

Unternehmen, die eine Fördersumme von mehr als 50 Mio. Euro in Anspruch nehmen, dürfen im Jahr 2023 etwa weder an die Geschäftsleitung und Mitglieder der Aufsichtsorgane Boni und andere variable Vergütungs­bestandteile auszahlen noch Gewinne ausschütten oder andere vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen leisten.
 

Opt-Out Option

Unternehmen können von einer sogenannten Opt-Out Option Gebrauch machen. Das bedeutet, dass die Unternehmen durch eine Mitteilung an die zuständige Prüfbehörde – die noch durch die Bundesregierung zu bestimmen ist – auf die Inanspruchnahme der Hilfen verzichten können. Auch kann erklärt werden, dass nur Hilfen bis zu einer Höhe von 25 oder 50 Mio. Euro in Anspruch genommen werden sollen. In diesen Fällen wird die Förderung so berechnet, dass genau dieser Wert erreicht, aber nicht überschritten wird. Die Option kann bis zum 31. März 2023 der zuständigen Behörde formlos mitgeteilt werden.
 

Fazit

Unternehmen sollten prüfen, in welchem Rahmen sie diese staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen wollen. Sollten dies über 25 Mio. Euro sein, so empfiehlt es sich einen genauen Blick auf die Boni und Gewinnaus­schüt­tungspolitik zu werfen. Gegebenenfalls kann es Sinn ergeben, auf die Hilfeleistungen teilweise zu verzich­ten. Da die Opt-Out Option nur bis zum 31. März 2023 genutzt werden kann, sollten Unternehmen frühzeitig die Inanspruchnahme der Hilfe unter der Berücksichtigung der möglichen Einschränkungen bewerten.
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