Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

PrintMailRate-it

Sachstand

(Für eine optimale Darstellung aller Tabellen auf dieser Seite empfiehlt sich die Nutzung von Desktop-PC oder Tablet.)

 

Referentenentwurf des BMF

Gesetzentwurf Bundesregierung 

Bundestag: 1. Lesung Bundesrat: Stellungnahme Finanzausschuss des Bundestages

Bundestag: 2./3. Lesung

 

Bundesrat: Beschluss

 

Verkündung im BGBl

 

12.7.2022

24.8.2022

21.9.2022
Ausschuss­empfehlung: 23.9.2022

7.10.2022
28.9.2022
 
Öffentliche Anhörung 12.10.2022

Bericht Finanzausschuss 9.11.2022
10.11.2022
16.12.2022
28.12.2022

  

veröffentlicht am 7. März 2023 | Lesedauer ca. 8 Minuten

 

Durch den Erlass der sog. DAC-7-Richtlinie am 22. März 2021, genauer der „Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung“ (ABl. L 104/1 vom 25. März 2021), wurden alle Mitgliedstaaten der EU und somit auch der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie sieht eine Weiterentwicklung und Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Ein Schwerpunkt ist hierbei die Einführung einer Meldepflicht für Online-Plattformenbetreiber sowie der automatische Austausch der erhaltenen Informationen mit den übrigen Mitgliedstaaten. Um die Vorgaben der Richtlinie fristgemäß in nationales Recht umzusetzen, brachte der deutsche Gesetzgeber das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ (DAC 7-UmsG) auf den Weg. Nach dem Kabinettsbeschluss am 24. August 2022 stimmten der Bundestag am 9. November 2022 und der Bundesrat am 16. Dezember 2022 zu. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Dezember 2022, sodass die Umsetzung der Richtlinie punktgenau noch zum Jahresende 2022 erfolgt ist.

 

 

 

Artikel 1 des Gesetzes sieht die Neueinführung eines weiteren Gesetzes, des „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)“, vor. Siehe hierzu unseren Beitrag unter: Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Meldepflicht- und Informationsaustauschgesetz – PMAustG) | Rödl & Partner (roedl.de).
 
In den weiteren Artikeln des Gesetzes ist ein wichtiger Punkt die Modernisierung der Verfahrensvorschriften zur Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen. Außerdem strebt der Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung an, die bereits etablierten Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und die zugehörigen Rechtsnormen klarer zu fassen. Ziel ist hierbei, dass die Steuerbehörden Sachverhalte mit Auslandsbezug wirksamer ermitteln und die erhaltenen Informationen effizienter nutzen können. 
 
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuregelungen, geordnet nach den davon betroffenen Gesetzen:


Abgabenordnung (AO)

Steuerliche Außenprüfung:
  • Art. 97 § 38 EGAO: Erprobung alternativer Prüfungsmethoden: Einführung einer Testphase für die Möglichkeit von Prüfungserleichterungen bei geprüftem Steuerkontrollsystem. Die Testphase soll vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 laufen. 
  • § 90 AO: Es soll keines gesonderten Verlangens mehr bedürfen zur Vorlage von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation. Die Aufzeichnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. 
  • § 147 Absatz 6 AO: Klarstellung der Zugriffsart Z3 („Datenzugriff per Datenträgerüberlassung“) im Rahmen einer Außenprüfung, d. h. aufzeichnungspflichtige Daten können nicht nur auf einem Datenträger, sondern auch auf anderen Wegen übertragen werden (z. B. Cloud). 
  • § 147 Absatz 7 AO: Die Nutzung der Laptops von mit Außenprüfungen oder Nachschauen betrauten Personen soll unabhängig vom Einsatzort zulässig werden.
  • § 147b AO: Einführung einer Regelung einer Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten. 
  • § 153 Absatz 4 AO: Erweiterung der Berichtigungspflichten gem. § 153 AO um Sachverhalte aus einer Außenprüfung mit Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen, z. B. bei nicht geprüften Steuerarten oder in Folgezeiträumen.
  • § 171 Absatz 4 AO: Einführung einer zeitlichen Grenze für die Ablaufhemmung bei Beginn einer Außenprüfung: Diese beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Damit soll eine Beschleunigung der Außenprüfungen erreicht werden, da nach derzeitiger Regelung die Ablaufhemmung erst nach Beendigung der Außenprüfung endet. 
  • § 180 Absatz 1a AO: Einführung eines sog. Teilabschlussbescheids, so dass im Rahmen einer Außenprüfung einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden können, solange noch kein Prüfungsbericht ergangen ist:
    - Antrag durch Steuerpflichtigen auf Erteilung eines Teilabschlussbescheides möglich.
    - In Fällen des Teilabschlussbescheides ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben. (§ 181 Absatz 1 Satz 4 AO) 
    - Vor Erlass eines Teilabschlussbescheids ergeht ein Teilprüfungsbericht. (§ 202 Absatz 3 AO) 
    - Möglichkeit des Erlasses einer verbindlichen Zusage bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung unter bestimmten Voraussetzungen. (§ 204 Absatz 2 AO)
    - D
    as zuständige Finanzamt soll das Finanzamt sein, das für den Bescheid örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet. (§ 18 Absatz 1 Nr. 5 AO)
  • § 197 Absatz 3 und 4 AO: Erweiterung der Regelung zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung um die Möglichkeit der Anforderung von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist. Nach deren Vorlage sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte mitgeteilt werden.
  • § 197 Absatz 5 AO: Einführung einer zeitlichen Grenze für den Erlass der Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist, bei Steuerbescheiden, die aufgrund einer in § 149 Absatz 3 AO genannten Steuererklärung erlassen wurden. Ansonsten beginnt die zeitliche Grenze der Ablaufhemmung bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. 
  • § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3 AO: Einführung der Möglichkeit für die Finanzverwaltung, Zwischengespräche zu führen sowie im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung festzulegen, um ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO, siehe unten) auszuschließen.
  • § 200 Absatz 2 Satz 2 AO: Einführung einer ortsunabhängigen Vorlage von Dokumenten.
  • § 200a AO: Einführung der Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens: 
    Nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steuerpflichtige in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 AO aufgefordert werden. Die Frist zur Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Nach Ablauf der Frist ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 Euro für jeden vollen Kalendertag, höchstens für 150 Kalendertage, sowie ggf. ein Zuschlag hierzu von höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag, höchstens für 150 Kalendertage, festzusetzen.
  • § 201 Absatz 1 Satz 3 AO: Einführung der Möglichkeit zur Durchführung der Schlussbesprechung fernmündlich oder elektronisch mit Zustimmung des Steuerpflichtigen.
  • § 202 Absatz 1 Satz 1 und 3 AO: Der Prüfungsbericht soll in Zukunft auch elektronisch ergehen können.

Sonstiges:
  • § 3 Absatz 4 Nr. 3a und Nr. 10 AO: Das Mitwirkungsverzögerungsgeld und Zuschläge hierzu sowie Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 PStTG werden steuerliche Nebenleistungen.
  • § 87a Absatz 1a AO: Verhandlungen und Besprechungen sollen auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton möglich werden. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses hat eine Verschlüsselung der Daten zu erfolgen. Bei Einwilligung aller betroffenen Personen kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden.
  • § 93 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4c AO: Folgeanpassung zu § 3a EUAHiG.
  • § 138a Absatz 8 AO: Ausschluss der Geltung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen im Rahmen des § 138a AO.
  • § 138f Absatz 4 Satz 1 AO: Der Intermediär hat den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung vor der Übermittlung zu informieren, welche den Nutzer betreffenden Angaben er nach § 138f Absatz 3 AO dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln wird.
  • § 146 AO: Erweiterung der Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung, insb. Möglichkeit der Verlagerung in mehrere Mitgliedstaaten der EU bzw. mehrere Drittstaaten; bei Beauftragung eines Dritten Beschränkung der Nennung auf dessen Namen und Anschrift (keine Angabe des Standorts mehr nötig); Möglichkeit der direkten Rückverlagerung in einen oder mehrere Mitgliedstaaten der EU.
  • § 158 AO: Aufhebung der Vermutung der Richtigkeit der Buchführung („Beweiskraft der Buchführung“), soweit die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
  • § 162 Absatz 4 AO: Differenzierung beim Zeitpunkt der Festsetzung des Zuschlags im Falle einer Schätzung: Regelmäßig erfolgt die Festsetzung nach Abschluss der Außenprüfung, bei verspäteter Abgabe ist der Zuschlag hingegen bereits nach Fristüberschreitung festzusetzen.
  • § 379 Absatz 2 Nr. 7 und Nr. 8 AO; § 379 Absatz 2 Nr. 1h und Nr. 1i AO: Neue Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten sowie bei nicht vollständiger Gewährung oder Nicht-Gewährung des Datenzugriffes nach § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 AO. 
Inkrafttreten am 1. Januar 2023.

Auf alle am 1. Januar 2023 anhängigen Verfahren anzuwenden. (Art. 97 § 37 Absatz 1 EGAO)
 
Die Änderungen betreffend
  • Mitwirkungsverzögerungsgeld (§ 3 Absatz 4 Nr. 3a AO)
  • Teilabschlussbescheid (§ 18 Absatz 1 Nr. 5 AO, § 180 Absatz 1a AO, § 181 Absatz 1 Satz 4 AO, § 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 AO, § 204 Absatz 2 AO)
  • Aufbewahrungspflichten (§ 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5 AO)
  • Berichtigungspflicht (§ 153 Absatz 4 AO)
  • Schätzung (§ 162 Absatz 3 und 4 AO)
  • Ablaufhemmung (§ 171 Absatz 4 AO)
  • Frist zur Bekanntgabe Prüfungsanordnung (§ 197 Absatz 5 AO)
  • Rahmenbedingungen Prüfungsgrundsätze (§ 199 Absatz 2 Satz 2 und 3 AO)
  • qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)
sind hingegen erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. (Art. 97 § 37 Absatz 2 EGAO)
 
In vorherigen Abschnitt genannte Vorschriften mit Ausnahme der Regelungen zur Änderung der Ablaufhemmung sind auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. (Art. 97 § 37 Absatz 3 EGAO)

Weitere Änderungen der Abgabenordnung (AO)

  • § 142 Satz 1 AO: Folgeänderung zur Abschaffung der Wirtschaftswerte durch das Grundsteuer-Reformgesetz bei Land- und Forstwirten.
  • § 146 Absatz 2c AO: Folgeanpassungen aufgrund Einführung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach § 200a Absatz 3 AO.
Inkrafttreten am 1. Januar 2025
 
§ 146 Absatz 2c AO ist erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen und auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.

EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)

  • § 3a EUAHiG: Einführung der Möglichkeit eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen zur Anwendung und Durchsetzung des EUAHiG, des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) und des PStTG.
  • § 5 EUAHiG: Verkürzung der Frist zur Übermittlung von Informationen auf Ersuchen von sechs auf drei Monate (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EUAHiG) und Einfügung eines grundsätzlich unverzüglichen Austauschs von Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung nach Erteilung, Änderung oder Erneuerung (§ 5 Absatz 2 Nr. 1 EUAHiG). Einfügung einer Maximalfrist von sechs Monaten in den Fällen, in denen eine fristgerechte Erledigung in drei Monaten nicht möglich ist (§ 5 Absatz 5 EUAHiG).
  • § 4 EUAHiG: Einführung einer voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen, bei Mitteilung bestimmter Angaben (§ 6a EUAHiG bzw. § 6b EUAHiG für Gruppenersuchen) und damit einhergehende Folgeanpassungen.
  • § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 EUAHiG: Erweiterung der automatischen Übermittlung von Informationen um Lizenzgebühren.
  • § 7 Absatz 14a EUAHiG: Einführung der rechtlichen Grundlage für die Übermittlung der in Deutschland aufgrund von § 12 PStTG gemeldeten Informationen durch das zentrale Verbindungsbüro an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Erstmals anzuwenden ab dem 1. Januar 2023 (§ 21 Absatz 6 EUAHiG).
  • § 10 EUAHiG: Neufassung der rechtlichen Regelung zur Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland, insbesondere keine Vereinbarung mehr, sondern nur noch Ersuchen nötig. Die sog. aktive Anwesenheit ausländischer Bediensteter, d. h. die Befragung von Personen und Prüfung von Aufzeichnungen, soll nicht mehr von der Zustimmung der betroffenen Person abhängig sein und ausländische Bedienstete sollen mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den Ermittlungshandlungen teilnehmen können. Die Frist zur Beantwortung eines Ersuchens beträgt 60 Tage.
  • § 12 Absatz 3 Satz 2 EUAHiG: Einführung einer Frist von 60 Tagen auch für die gleichzeitige Prüfung.
  • § 19 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EUAHiG: Klarstellung, dass die ausgetauschten Informationen auch für Zwecke der Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern verwendet werden dürfen.
  • § 19a EUAHiG: Einfügung einer rechtlichen Regelung zum Vorgehen bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
  • § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EUAHiG: Neufassung der zu führenden Statistiken und Bewertungen.
  • § 21 Absatz 1a EUAHiG: Einfügung der Unterrichtungspflichten an die Europäische Kommission.
Inkrafttreten am 1. Januar 2023.

Finanzverwaltungsgesetz (FVG):

§ 5 FVG: Dem BZSt wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Weiterleitung und Übermittlung von Informationen gemäß § 9 Absatz 1 bis 3 FVG und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25 bis 27 des PStTG übergeben.
 
Inkrafttreten am 1. Januar 2023.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 1050

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Dr. Isabel Bauernschmitt

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

Partnerin

+49 911 9193 1040

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu