Präventionsgesetz: 333 Ordnungswidrigkeiten die bei der ersten Feststellung nicht mehr geahndet werden

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veröffentlicht am am 5. Mai 2017

 

Gemäß Gesetzentwurf, der sich aktuell noch im öffentlichen Konsultationsverfahren befindet und auf Initiative des Handelsministeriums veröffentlicht wurde, können Unternehmen, Unternehmer und Geschäftsführer 333 Ordnungswidrigkeiten, die von Prüfungsbehörden (Finanzamt, Arbeitsamt) geahndet werden, vermeiden, wenn sie binnen 90 Kalendertagen ab Feststellung der Ordnungswidrigkeit behoben werden. Die Gesellschaften können die Behebungsperiode für eine Frist von 3 Jahren ab Erteilung der Mahnung jedoch nur einmal für alle im Gesetzentwurf enthaltenen Ordnungswidrigkeiten heranziehen.

 

 

Kurz gesagt sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten nicht sofort geahndet wird. Der Prüfungsbeamte ist dazu verpflichtet, bei der ersten Feststellung einer Ordnungswidrigkeit die in den Rahmen des Präventionsgesetzes fällt, eine Mahnung zu verhängen und einen Sanierungsplan zu verfassen, den die Gesellschaft binnen 3 Monaten umsetzen muss. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, wird die Prüfung wiederholt. Sollte ermittelt werden, dass die Ordnungswidrigkeit nicht behoben wurde, werden die gesetzlich vorgesehenen Strafen verhängt. Sollte sie jedoch behoben worden sein, ist die Strafe nichtig.

 

Der Gesetzentwurf sieht folgende Vorgehensweise vor:

 

  • Sollte die Prüfungsbehörde eine im Gesetzentwurf enthaltene Ordnungswidrigkeit feststellen, wird bei der ersten Feststellung ein Protokoll zur Existenz der Ordnungswidrigkeit erstellt, wodurch die Mahnung erteilt wird. Auch ein Sanierungsplan wird erarbeitet. 
  • Der Prüfungsbeamte muss keinen Sanierungsplan erstellen, wenn der Straffällige seine gesetzlichen Verpflichtungen im Laufe der Prüfung erfüllt oder wenn die begangene Ordnungswidrigkeit keinen anhaltenden Charakter hat. Ebenso wird kein Sanierungsplan erstellt, wenn bei der Wiederaufnahme der Prüfung die Behörden die gleiche Ordnungswidrigkeit feststellen und ahnden. 
  • Die Behebungsgfrist für die im Zuge der Prüfung festgestellten Ordnungswidrigkeiten beträgt höchstens 90 Kalendertage und wird einvernehmlich vom Prüfungsbeamten und dem Straffälligen vereinbart. Binnen dieser Frist kann der Straffällige die Mängel beheben und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die festgelegte Behebungsfrist kann nicht geändert werden bzw. darf sie die 90 Tage nicht übertreffen. ​

 

Eine Liste mit der Übersicht über die 333 Ordnungswidrigkeiten aus dem Gesetzentwurf kann auf der Homepage des Handelsministeriums heruntergeladen werden.

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