ZollkodexAnpG: EU-Schnellreaktionsmechanismus

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In § 13b Abs. 10 UStG neue Fassung soll die Richtlinie 2013/42/EU des Rates (EU-Schnellreaktionsmechanismus) umgesetzt werden. Dem BMF wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, kurzfristig mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) zu erweitern. Ziel dieser Maßnahme ist es, auf vielfach auftretende Verdachtsfälle von schwerer Steuerhinterziehung, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen, zu reagieren. Die Dauer der Rechtsverordnung (Schnellreaktionsmechanismus) ist auf neun Monate beschränkt, wenn der Rat der Europäischen Union die Ermächtigung zu einer entsprechenden Gesetzesänderung nicht erteilt. Bei Erteilung der Ermächtigung tritt die Rechtsverordnung dann außer Kraft, wenn die gesetzliche Regelung in nationales Recht umgesetzt wird. Nachdem zu erwarten ist, dass im Bedarfsfall die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kraft einer solchen Verordnung sehr schnell in Kraft gesetzt werden wird, wird für die betroffenen Unternehmen nur wenig Vorlaufzeit für die Umstellung auf das Reverse Charge-Verfahren bleiben.
 
Anwendung ab 1. Januar 2015 (Art. 16 Abs. 3 ZollkodexAnpG).
  
zuletzt aktualisiert am 28.01.2015
 

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