Update zu russischen Gegensanktionen – Neue Regelungen zur Verhinderung des Rückzugs ausländischer Investitionen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 3. Juni 2024 | Lesedauer ca. 9​​​ Minuten

 

​​​​Die vor Kurzem angeordnete Stellung unter Staatsverwaltung der jeweiligen Carlsberg und Danone Tochtergesellschaften in Russland zeigt erneut auf, wie schwierig und riskant der Umgang mit russischen Tochtergesellschaften westlicher Unternehmen sein kann. Gerade beim Versuch des Rückzugs vom russischen Markt oder Herunterfahrens des Geschäftsbetriebes können bereits einschneidende Maßnahmen des russischen Staates drohen. Diese Situation wird sich auch auf absehbare Zeit wohl nicht verbessern, im Gegenteil erschwert sich die Marktsituation gerade für westliche Unternehmensgruppen kontinuierlich weiter. Konkret wurde am 7. Juli 2023 ein Regierungsbeschluss erlassen, welcher neue Regelungen bzw. Einschränkungen in Bezug auf ausländische Investitionsanteile an russischen Unternehmen vorsieht und vor allem den Rückzug westlicher Unternehmen vom russischen Markt weiter erschweren sollen.


​​​​​​​​​​​Neuer Regierungsbeschluss

Ausgangspunkt der neuen rechtlichen Situation ist der Beschluss Nr. 171/5 des Unterausschusses der Regierungskommission zur Kontrolle der Ausübung ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vom 7. Juli 2023 (im Folgenden: „Beschluss“). Der übersetzte Text des Beschlusses ist im Anhang dieser Mandantenmitteilung beigefügt.

Der Beschluss sieht neue Vorgaben bezüglich staatlicher Genehmigungserteilung gegenüber ausländischen Investoren in zwei grundsätzlichen Bereichen vor: 
  • Veräußerung von Anteilen russischer Gesellschaften durch eine ausländische Person
  • Ausschüttung von Dividenden russischer Gesellschaften an ausländische Personen
​Die jeweiligen Anforderungen werden im Folgenden näher beleuchtet.​


Veräußerung von Anteilen russischer Gesellschaften durch eine ausländische Person

​Im Zusammenhang mit der Erteilung einer erforderlichen Genehmigung der russischen Regierung für die Veräußerung von Anteilen russischer Gesellschaften durch eine ausländische Person, insbesondere bei Personen aus „unfreundlichen Staaten“, wurden im Beschluss im Rahmen von mehreren Punkten verschiedene Vorgaben dargelegt, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:​


1. Vorliegen von Marktwertgutachten
Der Marktwert der zu veräußernden Vermögenswerte muss zum einen durch eine „unabhängige Gutachterschätzung“ bestimmt werden, wobei ein Gutachter aus einer entsprechenden von der Regierung veröffentlichten Liste diese Schätzung vornehmen muss. Zum anderen ist zusätzlich die Einholung eines Expertengutachtens nötig, wobei der Experte wiederum in einer von der Regierung bestimmten Liste enthalten sein muss.

2. Verkauf mit Abschlag
Die Vermögenswerte müssen mit einem Abschlag in Höhe von mindestens 50 Prozent des im „unabhängigen Gutachtens“ geschätzten Marktwertes verkauft werden.

3. Freiwillige staatliche Abgabe
Die Parteien müssen sich verpflichten, eine „freiwillige“ Abgabe an den russischen Staatshaushalt in Höhe von 5 bis 10 Prozent des gutachterlich geschätzten Marktwertes zu leisten. Die Höhe dieser Abgabe hängt davon ab, ob der Abschlag auf den Verkaufspreis über oder unter 90 Prozent des Marktwertes beträgt.

4. Platzierung von erworbenen Aktien auf Auktionen
Falls Aktien erworben werden, die das Grundkapital einer öffentlichen Aktiengesellschaft betreffen, oder falls eine öffentliche Aktiengesellschaft umgewandelt oder liquidiert werden soll, müssen bis zu 20 Prozent der betreffenden Aktien auf einer organisierten Auktion platziert werden.

​5. Festlegung von KPI für erworbene Gesellschaften
Der Käufer einer Gesellschaft muss KPI-Werte für die erworbene Gesellschaft festlegen, die das Bestehen und den Weiterbetrieb des Geschäfts der Gesellschaft sicherstellen sollen.

6. Beschränkungen für Rückkaufoptionen
Bei Ausübung eines Rückkaufrechts ist der Marktwert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Rechtsausübung für die Kaufpreishöhe maßgebend. Darüber hinaus ist Höchstdauer eines Rückkaufrechts auf in der Regel zwei Jahre beschränkt.

7. Abwicklung von Transaktionen
Bei der Abwicklung von Transaktionen ergeben sich bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Kaufpreiszahlung. Zahlungen an Personen aus „unfreundlichen Staaten“ dürfen nur auf Konten des Typs C, quasi Sperrkonten, erfolgen. Dies bedeutet, es darf keine Zahlung ins Ausland erfolgen. Möglich bleibt ansonsten eine Zahlung in Rubel, jedoch ebenfalls ohne Zahlungen ins Ausland. Ebenfalls möglich bleiben sollen jedoch wohl Zahlungen ins Ausland, solange diese in Ratenzahlungen erfolgen. 

​8. Vorliegen sonstiger Genehmigungen
Abschließend müssen auch alle sonstigen Genehmigungen, die für die Abwicklung einer entsprechenden Transaktion nötig sind, vorliegen.

Ausschüttung von Dividenden russischer Gesellschaften an ausländische Personen

​​​Sollen Dividenden russischer Unternehmen an ausländische Personen ausgeschüttet werden, müssen zur Erlangung einer Genehmigung hierfür folgende Punkte beachtet werden:​


1. Höhe der Dividende
Die Höhe der auszuschüttenden Dividenden dürfen beträgt maximal 50 Prozent der Höhe des Reingewinns des Vorjahres der ausschüttenden Gesellschaft ausmachen.

2. Erfassung früherer Ausschüttungen
Es muss eine sogenannte retrospektive Analyse der Ausschüttung von Dividenden in Vorperioden vorgenommen und erfasst werden.

3. Fortsetzung des Geschäftsbetriebes in Russland
Trotz Dividendenausschüttung müssen die Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft Bereitschaft zeigen, den Geschäftsbetrieb in Russland nicht aufzugeben, sondern fortzusetzen.

4. Berücksichtigung der Bedeutung der Gesellschaft
Die russische Regierung sowie die Bank Russlands können Position bezüglich der Bedeutung der Tätigkeit der ausschüttenden Gesellschaft in Bezug auf „die technologische und produktionsbezogene Souveränität der Russischen Föderation und die sozio-ökonomische Entwicklung der Russischen Föderation“ beziehen, welche ebenfalls in der Genehmigungsentscheidung berücksichtig werden.

5. Erfüllung von KPI-Werten
Die russische Regierung bzw. die Bank Russlands kann die Genehmigung für eine Dividendenausschüttung von der Erfüllung von KPI-Werten der Gesellschaft abhängig machen.

6. Ausschüttung auf Quartalsbasis
Dividenden können auf Quartalsbasis ausgeschüttet werden, wenn die festgelegten KPI-Werte eingehalten werden.

​Was ist zu beachten?​

Hervorzuhebende rechtliche Konsequenzen aus den dargelegten russischen Vorgaben beinhalten insbesondere die Beschränkungen möglicher Rückkaufrechte auf maximal zwei Jahre sowie die Bindung der Kaufpreishöhe an den aktuellen Marktwert der Vermögenswerte, sollte ein solches Rückkaufrecht ausgeübt werden. Dadurch beinhaltet der zu zahlende Kaufpreis nicht nur etwaige Wertsteigerung, auch wäre wiederum eine Abhängigkeit von russischen Gutachtern gegeben, sollten diese den Marktwert schätzen.

Ebenfalls sollten die Verpflichtungen zu Platzierungen eines Teils erworbener Anteile an russischen öffentlichen Aktienunternehmen nicht ignoriert werden, was zu weiteren Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung an Transaktionen im Zusammenhang mit öffentlichen Aktienunternehmen führen kann.

Auch Einschränkungen bei Kaufpreiszahlungen im Rahmen der Abwicklung von Verkaufsgeschäften sind zu beachten. Zahlungen ins Ausland, gerade in „unfreundliche Staaten“ sind stark limitiert, lediglich Ratenzahlungen ins Ausland sollen möglich sein. Ob diese Ausnahme für Ratenzahlungen auch für Zahlungen in „unfreundliche Staaten“ gilt oder nur für sonstige Drittstaaten, und wie genau diese Ratenzahllungen ausgestaltet sein müssen, um von dieser Ausnahme umfasst zu sein geht nicht aus dem Beschluss hervor. Hier müssen die weiteren Entwicklungen in der Praxis beobachtet werden und die jeweiligen Einzelfälle genau geprüft werden.

Empfehlungen

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir umso mehr, dass Transaktionen, die russische Vermögenswerte betreffen, genau geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Transaktion nicht an einer der zahlreichen Genehmigungshürden scheitert oder plötzlich unerwartete Kosten durch „freiwillige“ Zahlungen an den russischen Staat oder verpflichtende Weiterverkäufe der gerade erworbenen Anteile entstehen. 

Insbesondere auch der Spagat zwischen der Einhaltung dieser russischen Gegensanktionen, welche es westlichen Unternehmen möglichst erschweren soll, sich aus dem russischen Markt zurückzuziehen, und der westlichen (UK-, US-, EU-) Sanktionen, welche die Aktivitäten in Russland stark limitieren, kann zu nur äußert schwer lösenden Situationen führen. Gerade um sicher durch solche Dilemmasituationen zu navigieren und die erheblichen Risiken möglicher Sanktionsverstöße zu minimieren, ist eine detaillierte und kontinuierliche rechtliche Prüfung von entsprechenden Vorhaben unabdingbar.

Annex1 

Auszug aus dem Beschluss Nr. 171/5 des Unterausschusses der Regierungskommission zur Kontrolle der Ausübung ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vom 7. Juli 2023


1. Unter Berücksichtigung der stattgefundenen Diskussion sowie in Umsetzung von Punkt 2 der Liste der Anweisungen des Präsidenten der Russischen Föderation im Ergebnis der Sitzung zur Strategie der Arbeit mit ausländischen Ver­mögens­werten sowie der Vervollkommnung der Regulierung von Rechtsgeschäften (Trans­aktionen) zwischen Ansässigen und Nicht­ansässigen vom 11. April 2023 (Nr. Pr-1114 vom 4. Juni 2023) hat der Unterausschuss den ein­stimmigen Beschluss gefasst, bei der Prüfung der Frage der Erteilung von Genehmigungen durch den Unterausschuss für die Abwicklung (Durch­führung) von Rechtsgeschäften (Transaktionen), die auf die Veräußerung von Wertpapieren, unter anderem Aktien, Anteilen (Beteiligungen) am Stammkapital russischer Wirtschafts­gesell­schaften (im Folgenden „Vermögenswerte“) durch ausländische Personen, die mit ausländischen Staaten in Verbindung stehen, welche in Bezug auf die Russische Föderation, russische juristische und natürliche Personen unfreundliche Hand­lungen vornehmen (unter anderem, wenn derartige ausländische Personen die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen, oder wenn deren Registrierungsort in diesen Staaten liegt, oder wenn sie ihre Geschäftstätigkeit vorrangig in diesen Staaten ausüben oder der Gewinn aus ihrer Tätigkeit hauptsächlich in diesen Staaten erzielt wird) oder durch Personen unter der Kontrolle derartiger ausländischer Personen unabhängig vom Registrierungsort oder Ort der vorrangigen Tätigkeitsausübung ausgerichtet sind (im Folgenden „Personen ausländischer Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen“), in der Regel von der Zweckmäßigkeit der Festlegung der (nachfolgend) aufgezählten Bedingungen zur Abwicklung (Durchführung) derartiger Rechts­geschäfte (Transaktionen) auszugehen:​

  • Vorliegen eines Gutachtens über die unabhängige Schätzung des Marktwerts der Vermögenswerte, durchgeführt durch einen Gutachter, der privat tätig ist und in der Liste der Gutachter (Gutachterorganisationen) aufgeführt ist, die vom Unterausschuss für die Durchführung einer solchen Schätzung empfohlen werden, oder durch einen Gutachter, der einen Arbeitsvertrag mit einer juristischen Person geschlossen hat, die in dieser Liste aufgeführt ist (im Folgenden „unabhängige Gutachterschätzung“);
  • Vorliegen (neben der unabhängigen Gutachterschätzung) eines Expertengutachtens, erstellt von einem oder mehreren Experten einer Gutachter-Selbstregulierungsorganisation in Übereinstimmung mit Artikel 17.1 des Föderalen Gesetzes Nr. 135-FZ „Über die Gutachtertätigkeit in der Russischen Föderation“ vom 29. Juli 1998, die in der Liste der GutachterSelbstregulierungsorganisationen aufgeführt sind, die vom Unterausschuss für die Verfassung von Expertengutachten in Übereinstimmung mit Artikel 17.1 des Föderalen Gesetzes Nr. 135-FZ „Über die Gutachtertätigkeit in der Russischen Föderation“ vom 29. Juli 1998 empfohlen wurden;
  • Verkauf der Vermögenswerte mit einem Abschlag in Höhe von mindestens 50 Prozent des Marktwerts der betreffenden Vermögenswerte laut unabhängiger Gutachterschätzung;
  • Vorliegen einer Verpflichtung zur freiwilligen Überweisung von Geldmitteln an den föderalen Fiskus in Höhe von 10 Prozent der Hälfte des Marktwerts der betreffenden Vermögenswerte, wie in der unabhängigen Gutachterschätzung aufgeführt (wenn der Verkauf der Vermögenswerte mit einem Abschlag von unter 90 Prozent des Marktwerts der betreffenden Vermögenswerte laut unabhängiger Gutachterschätzung erfolgt), oder von mindestens 10 Prozent des Marktwertes der betreffenden Vermögenswerte laut unabhängiger Gutachterschätzung (wenn der Verkauf der Vermögenswerte mit einem Abschlag von über 90 Prozent des Marktwerts der betreffenden Vermögenswerte laut unab-hängiger Gutachterschätzung erfolgt), innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Abwicklung (Durchführung) des Rechtsgeschäfts (der Transaktion);
  • Im Falle des Erwerbs von Aktien, die das Grundkapital einer öffentlichen Aktiengesellschaft bilden, Platzierung von bis zu 20 Prozent des erworbenen Aktienpakets einer öffentlichen Aktiengesellschaft auf organisierten Auktionen, wobei:​
​​
a) Die Frist bis zum Beginn einer solchen Platzierung ein Jahr ab dem Datum der Abwicklung (Durchführung) des Rechtsgeschäfts (der Transaktion) und die Dauer der Platzierung drei Jahre ab dem Beginn der Platzierung nicht überschreiten darf;

b) Bei einer Umwandlung einer Wirtschaftsgesellschaft in Form der Verschmelzung auf eine öffentliche Aktiengesellschaft: die Platzierung von Aktien der öffentlichen Aktiengesellschaft, auf die die Verschmelzung erfolgte, auf organisierten Auktionen, in einer Anzahl, die bis zu 20 Prozent der Aktien der verschmolzenen Gesellschaft entspricht, unter Berücksichtigung des Koeffizienten der Konvertierung der Aktien solcher Gesellschaften bei Verschmelzung, erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Abwicklung (Durchführung) des Rechtsgeschäfts (der Transaktion);

c) Im Falle der Beendigung des öffentlichen Status der Aktiengesellschaft oder der Liquidation einer solchen Gesellschaft im Ergebnis der Abwicklung (Durchführung) des Rechtsgeschäfts (der Transaktion): Platzierung von bis zu 20 Prozent der Aktien der öffentlichen Aktiengesellschaft (neugegründet oder im Ergebnis des Erwerbs des Status einer öffentlichen Aktiengesellschaft) auf organisierten Auktionen, wobei die Frist zum Erwerb des Status einer öffentlichen Aktiengesellschaft und die Durchführung einer solchen Platzierung maximal drei Jahre ab dem Datum der Abwicklung (Durchführung) des Rechtsgeschäfts (der Transaktion) beträgt;

d) Festlegung von KPI-Werten für die Käufer und/oder die von ihnen zu erwerbende Wirt-schaftsgesellschaft, die unter anderem die Bewahrung des technologischen Potentials und der Haupttätigkeitsart dieser Wirtschaftsgesellschaft, die Bewahrung der Arbeitsplätze und die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen mit anderen juristischen Personen vorsehen müssen, unter Übermittlung einer Empfehlung an die föderale Exekutivbehörde, die Kontrolle über die Erreichung dieser KPI-Werte auszuüben;

e) Rückkauf der Vermögenswerte zum Marktwert zum Datum der Wahrnehmung einer solchen Option, Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für den Besitzer der Vermögenswerte (Ansässiger), sowie Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung (in der Regel nicht mehr als zwei Jahre ab dem Tag der Abwicklung (Durchführung) des ursprünglichen Rechtsgeschäfts (der ursprünglichen Transaktion) – für Rechtsgeschäfte (Transaktionen), die einen Rückkauf der Vermögenswerte vorsehen;

f) Überweisung der Geldmittel bei Abwicklung von Rechtsgeschäften (Transaktionen) an Personen ausländischer Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, auf Konten des Typs C; oder Abrechnungen zu Rechtsgeschäften (Transaktionen) in Rubel im Bankensystem der Russischen Föderation ohne Überweisung der Geldmittel ins Ausland; oder im Falle der Überweisung der Geldmittel aus Rechtsgeschäften (Transaktionen) mit ausländischen Personen auf die Konten solcher Personen bei Banken oder anderen Finanzmarktorganisationen außerhalb der Russischen Föderation: Vorliegen von Ratenzahlungen;

​g) ​​Vorliegen anderer Genehmigungen, die für die Abwicklung (Durchführung) des Rechtsgeschäfts (der Transaktion), zu dem (der) der Antragsteller Informationen vorgelegt hat, erforderlich sind, beim Antragsteller.

​2. Der Unterausschuss hat die Informationen des russischen Finanzministeriums und der Bank Russlands über die Ansätze bei der Fassung von Beschlüssen über die Erteilung von Genehmigungen zur Ausschüttung von Gewinn (Dividenden) an ausländische Gläubiger in den durch die Verordnungen des russischen Präsidenten festgelegten Fällen (im Folgenden „ausländische Gläubiger“), in der Regel bei Einhaltung der folgenden Bedingungen, zur Kenntnis genommen:​

  • die Höhe der auszuschüttenden Gewinne (Dividenden) beträgt maximal 50 Prozent der Höhe des Reingewinns des Vorjahres;
  • Erfassung der Ergebnisse einer retrospektiven Analyse der Ausschüttung von Gewinnen (Dividenden) für Vorperioden;
  • Bereitschaft der Gesellschafter (Aktionäre), die ausländischen Gläubiger sind, die gewerbliche Tätigkeit in der Russischen Föderation fortzusetzen; 
  • Berücksichtigung der Positionen der föderalen Exekutivbehörden und der Bank Russlands über die Bewertung der Bedeutung der Tätigkeit des Unternehmens und der Auswirkung der vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeit auf die technologische und produktionsbezogene Souveränität der Russischen Föderation und die sozio-ökonomische Entwicklung der Russischen Föderation (der Subjekte der Russischen Föderation);
  • Erfüllung der von den Antragstellern übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung der KPI-Werte, bestätigt durch die föderalen Exekutivbehörden (Bank Russland);
  • Möglichkeit der Durchführung der Ausschüttung von Gewinnen (Dividenden) auf Quartalsbasis unter der Bedingung der Einhaltung der fest​gelegten KPI-Werte.​

3. Außerkraftsetzung der Sitzungsprotokolle des Unterausschusses Nr. 118/1 vom 22. Dezember 2022 und Nr. 143/4 vom 2. März 2023.
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1Für die Richtigkeit der hier aufgenommen Übersetzung des betreffenden russischen Regierungsbeschlusses wird keine Garantie übernommen
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