Künstlersozialkasse-Meldepflicht: Wer „Kunst“ verschweigt, zahlt drauf!

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​​veröffentlicht am 30. ​Januar 2025

​​Die Künstlersozialkasse (KSK) zielt darauf ab Künstler und Publizisten in ihrem Arbeitsleben abzusichern. Sie betrifft jedoch nicht nur selbstständige Künstler, sondern auch diejenigen, die Leistungen von Künstlern und Publizisten zum Zweck der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit beziehen und jährlich ein Entgelt von über 450 Euro auszahlen. Spätestens im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Prüfung der Deutschen Rentenversicherung wird die ordnungsgemäße Meldung der Entgelte an die Künstlersozialkasse überprüft. Bei Verstößen muss mit einer rückwirkenden Inanspruchnahme und einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro gerechnet werden. Deshalb ist es wichtig, sich mit der KSK und den damit verbundenen Verpflichtungen vertraut zu machen.   


Abgabepflicht und Meldepflicht

Unternehmen, Körperschaften, Anstalten, Vereine und andere Personengemeinschaften, die Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben, sind grundsätzlich abgabepflichtig. Sobald die Gesamtauftragssumme im Jahr die Bagatellgrenze von 450 Euro überschreitet, besteht eine Meldepflicht.

Für Meldepflichtige bedeutet dies, dass alle relevanten Entgelte, die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden, bei der KSK gemeldet werden müssen. Die Frist zur Abgabe der Meldung ist der 31. März des Folgejahres. Versäumnisse können zu Nachzahlungen oder Strafen führen.


Der Meldeprozess

Meldepflichtige, die zum ersten Mal eine Meldung an die KSK abgeben müssen, haben hierfür einen ​Vordruck der Künstlersozialkasse ausfüllen. Nach Eingang der ersten Meldung erhalten sie von der KSK eine Abgabenummer, sofern diese noch nicht vergeben wurde.

Einmal jährlich verschickt die KSK einen Brief, der einen Authentifizierungscode zur Online-Abgabe der Meldung enthält. Alternativ können Meldepflichtige auch eine postalische Meldung der gezahlten Entgelte einreichen, falls Korrekturen erforderlich sind oder die Online-Abgabe versäumt wurde.


Ermittlung der zu meldenden Entgelte

Die Ermittlung der zu meldenden Entgelte erfolgt auf Grundlage der Rechnungen, die für die künstlerischen oder publizistischen Leistungen der selbstständigen Unternehmer ausgestellt wurden.  Die Liste der meldepflichtigen Leistungen ist umfangreich und sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, um alle relevanten künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten korrekt zu erfassen.


Aufbewahrung und Dokumentation

Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist von großer Bedeutung. Meldepflichtige müssen sämtliche Verträge und Rechnungen, die die Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Leistungen betreffen, mindestens 5 Jahre lang aufbewahren. Hierzu gehören auch Nachweise über die gezahlte Künstlersozialabgabe sowie alle relevanten Zahlungsbelege. Diese Dokumentation dient nicht nur der eigenen Absicherung, sondern ist auch im Falle einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung erforderlich.

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Konsequenzen bei Verstößen

Meldepflichtige, die ihren Pflichten zur Künstlersozialabgabe nicht nachkommen oder fehlerhafte Angaben machen, müssen mit Konsequenzen rechnen. Bei einer Prüfung durch die KSK kann es zu Nachforderungen der Abgabe kommen, zudem drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.


Fazit

Meldepflichtige, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, sollten sich frühzeitig mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Künstlersozialkasse vertraut machen. Eine ordnungsgemäße Anmeldung und Dokumentation ist nicht nur gesetzlich erforderlich, sondern trägt auch dazu bei, die Sozialversicherung von Künstlern und Publizisten zu gewährleisten.

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Gern stehen wir Ihnen für weitere Fragen und Unterstützung mit unserem interdisziplinären Team zur Verfügung.



AUTOREN

Nancy Schneider
Ronny Oechsner


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Ronny Oechsner

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