Rechtslage zum Konsum- und Medizinalcannabis

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​​​​​veröffentlicht am 30. September 2024

Das Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinalcannabisgesetzes ist am 26. Juni 2024 in Kraft getreten.

Durch das „Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)” wird in dem vorgegebenen​ Rahmen der private Eigenanbau durch Erwachsene sowie nicht-gewerblichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen legalisiert. Prof. Lauterbach hat in seiner Rede vor dem Bundesrat betont, dass durch dieses Gesetz die Bevölkerung stärker vor einem Handel auf dem Schwarzmarkt geschützt werden soll. Er erhofft sich auch eine Entlastung der Justiz und verweist auf 180.00 Cannabisdelikte im Jahr. Die Anzahl der jungen und jugendlichen Cannabiskonsumenten soll sich in der Zeit zwischen 2011 und 2021 verdoppelt haben.

Durch das „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken” (Medizinal-Cannabisgesetz, MedCanG) können Ärzte/Ärztinnen Cannabis auf einem „normalen” Rezept verordnen. Bis dahin war eine Verordnung nur auf einem Betäubungsmittel-(BtM-)Rezept möglich. Cannabis ist nun kein Betäubungsmittel mehr. Nabilon, ein vollsynthetisches Cannabinoid, muss allerdings weiterhin auf einem BtM-Rezept verordnet werden.

Eine besondere Qualifikation der Ärzte ist nicht erforderlich, allerdings dürfen Tier- oder Zahnärzte keine Verordnungen ausstellen. Der verordnende Arzt muss umfassende Informationen über jeden einzelnen mit Cannabis behandelten Patienten in anonymisierter Form an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermitteln.

Die medizinische Indikation ist in der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wie folgt festgelegt:
„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon (Cannabisarzneimittel).”​

Die Wirkung von Cannabis hängt sowohl von der Dosierung als auch von der Art des Konsums ab. Es gibt verschiedene Sorten von Cannabisblüten und -extrakten. Die jeweiligen Sorten werden über ihren THC- und CBD-Gehalt definiert. Das Tetrahydrocannabinol (THC, Dronabinol) soll aktivieren und mobilisieren. Das Cannabidiol (CBD) soll angstlösend und entzündungshemmend wirken.

THC wird in der Apotheke als Rezeptur-Arzneimittel zubereitet. Nabiximol wird als Mischung aus Blatt- und Blütenextrakten von Cannabis als Mundspray angeboten. Getrocknete Blüten oder Pflanzen-Extrakte können nach Verdampfung durch einen Vaporisator eingeatmet werden. Die Kosten für einen Vaporisator als Medizinprodukt werden von der GKV übernommen. Die Einfuhr von Cannabis zur medizinischen Verwendung soll nach Zahlen des BfArM im 2. Quartal 2024 um 40 Prozent gestiegen sein.

Für die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von THC soll ein gesetzlicher Grenzwert in § 24 a StVG eingeführt werden. Künftig soll erst ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.​


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