Early Tax Birds 20/2024: Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 20/2024 (7. – 13. Oktober 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 9 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

der „Bund der Steuerzahler“ hat sein aktuelles Schwarzbuch veröffentlicht. Leider werden auch im hohen Norden, konkret in Schleswig-Holstein, öffentliche Gelder allzu sorglos ausgegeben. So wurde am Universitätsklinikum Kiel eine sog. Mobilitätsstation für 1.340 Fahrräder gebaut. Die Kosten pro Stellplatz belaufen sich dabei nach allerlei Mehrkosten und Bauverzögerungen auf 11.000 Euro je Stellplatz. Noch unglaublicher ist freilich die Posse um eine Autofähre auf der Schlei: Für rund vier Millionen Euro hatte das Land eine Solarfähre gebaut, die die 21 Jahre alte, marode Fähre auf der Schlei ersetzen sollte. Das neue Schiff hat sich allerdings nach Fertigstellung als untauglich erwiesen, sowohl von den Abmessungen als auch vom Antrieb (Solar!) her. Um den Betrieb aufrecht erhalten zu können, wurde die alte Fähre, die zwischenzeitlich verkauft worden war, für den dreifachen (!) Verkaufspreis zurückgekauft und soll nun saniert werden. Noch Fragen? Wie soll der Steuerzahler dagegen anarbeiten? Wäre es nicht endlich an der Zeit, einen neuen Straftatbestand „Verschwendung von Steuergeldern“ in das Strafgesetzbuch einzustellen?

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von mit E-Fuels betriebenen Kraftfahrzeugen

Am 8. Oktober 2024 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz)​ veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf richtet sich an lediglich mit E-Fuels aus erneuerbaren Energien betreibbare Kraftfahrzeuge. Eine genaue Definition dieser Fahrzeugkategorie der sog. „E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge“ muss dazu europarechtlich zunächst noch geschaffen werden. Sodann sollen für diese Kraftfahrzeuge von 2030 bis einschließlich 2039 Steuervergünstigungen eingeführt werden, welche insbesondere die Dienstwagenbesteuerung und die Kfz-Steuer betreffen. 

Für sog. E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge soll bei der Dienstwagenbesteuerung eine Gleichstellung mit Elektrofahrzeugen erreicht werden. Alle entsprechenden Fahrzeuge mit einer Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2030 und dem 31. Dezember 2039 sollen nach § 6f EStG-E entsprechend den Regelungen für Elektrofahrzeuge besteuert werden. Zudem sollen die aktuellen Regelungen für die Dienstwagenbesteuerung bei Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen aus 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ebenfalls in § 6f EStG-E überführt werden. Ergänzend ist eine reduzierte gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten bei E-Fuels-only-Fahrzeugen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd GewStG-E im genannten Zeitraum vorgesehen. Hinsichtlich der Kfz-Steuer ist eine Steuerbefreiung von maximal zehn Jahren bei im genannten Zeitraum angeschafften E-Fuels-only-Fahrzeugen bis längstens 31. Dezember 2042 nach § 3c KraftStG-E geplant. 


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Aktualisierung des BMF-SChreibens zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen arbeitslohns nach den DBA

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 aktualisierte das BMF das Schreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA sowie dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 14. März 2017 (​BStBl I 2017, S. 473). Die aktualisierten Grundsätze und Richtlinien sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.

Anrechnung ausländischer körperschaftsteuer im Körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 veröffentlichte das BMF die abgestimmte Anwendung der obersten Finanzbehörden zu den Urteilen des EuGH sowie des BFH, die sich mit der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens auseinandergesetzt haben. Insbesondere befasst sich das Schreiben mit den vorzulegenden Belegen und Nachweisen, den Voraussetzungen zur Anrechnung, der Methode zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags und allgemeinen Anwendungsregelungen. 

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 nr. 5 FVG

Das BMF hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2024​ die folgenden Aufgaben gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FVG an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert:

- Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den DBA
- Durchführung von Vora​bentscheidungsverfahren nach § 89a AO
- Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten
- Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen nach:
​- Doppelbesteuerungsabkommen,
- Informationsaustauschabkommen,
- Anderen Amtshilfevereinbarungen,
- EU-Amtshilfe-Gesetz,
- EU-Beitreibungsgesetz,
- § 117 AO und § 117e AO. 

Das BMF hat dem BZSt nicht die Zuständigkeit für die V​ereinbarung über die Auslegung und Anwendung eines DBA und die Beratung über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen übertragen. Durch das vorliegende Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 ersetzt.

Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)

Am 10. Oktober 2024 hat das BMF einen 18 Seiten langen Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke mit Stand vom 18. September 2024​ veröffentlicht. Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008​ war aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29. Dezember 2023​ anzupassen. Die Zinsschranke gem. § 4h EStG und § 8a KStG wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 geändert und an die EU-rechtlichen Vorgaben der ATAD angepasst. Dabei wurde der Zinsbegriff entsprechend der ATAD ausgeweitet und die Konzern- und Eigenkapitalklausel des § 4h EStG angepasst.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
ECOFIN-Rat aktualisiert Liste der kooperativen Steuergebiete

Der ECOFIN-Rat hat am 8. Oktober 2024 seine Liste der kooperativen Steuergebiete aktualisiert. Antigua und Bermuda haben es geschafft, von der Liste gestrichen zu werden. Die Liste der in Steuerfragen nicht kooperativen Staaten ist Teil der Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung. Sie besteht aus Ländern, die ihren Verpflichtungen zur Einhaltung der Kriterien des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nachgekommen sind, und aus Ländern, die sich grundsätzlich geweigert haben, dies zu tun.

Arbeitspapier der OECD zur Steuerarbitrage bei Einzelunternehmen und Privatinvestoren veröffentlicht

Nachdem auf der Agenda der OECD in den vergangenen rund 20 Jahren v.a. Unternehmen in Form von Kapital- und Personengesellschaften standen, wendet man sich nun offenbar den Einzelunternehmen und Privatinvestoren zu. Am 7. Oktober 2024 veröffentlichte die OECD ein Arbeitspapier namens „Tax arbitrage through closely held businesses“. Im Mittelpunkt des Papiers steht die Frage, wie die Steuersysteme von OECD-Staaten die Eigentümer von Unternehmen, insbesondere die Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und die Gesellschafter-Geschäftsführer von kleineren Gesellschaften, ermutigen, ihre Steuerlast durch Steuerarbitrage zu minimieren. In dem Papier wird festgestellt, dass die steuerlichen Anreize für die Gründung von Unternehmen und die Erzielung von Kapitalerträgen durch Kapitalgesellschaften in den letzten zwei Jahrzehnten zugenommen haben. Die Untersuchung zeigt, dass die Zahl der Kapitalgesellschaften in vielen OECD-Ländern zugenommen hat, was teilweise auf steuerliche Faktoren zurückzuführen ist. Außerdem wird festgestellt, dass in vielen Ländern starke Anreize für eine Gewinnthesaurierung geboten werden. Sofern aus dem Arbeitspapier ein Arbeitsprogramm wird, lesen Sie dies natürlich zuerst bei uns.​

ECOFIN verabschiedet Position der EU vor dem nächsten UN Tax Committee Meeting

Vom 15. bis 18. Oktober 2024 findet die 29. Sitzung des UN Tax Committee in Genf statt. Dort soll u.a. über die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Dienstleistungen und Dienstleistungsbetriebsstätten sowie darüber gesprochen werden, wie diese Thematik in die „Draft terms of reference for a UN Framework Convention on international tax cooperation“ Eingang finden könnte. Der bisher in dieser Frage vorliegende Entwurf wird vom ECOFIN-Rat in seiner am 8. Oktober 2024 veröffentlichten ​Erklärung​ als einseitig und wenig durchdacht bezeichnet und in seiner Gesamtheit abgelehnt.

Vorabentscheidungsverfahren in Umsatzsteuersachen künftig vor dem "gericht"

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) ist ein eigenständiges europäisches Gericht und zugleich die Vorinstanz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Gemeinsam mit diesem bildet es den Gerichtshof der Europäischen Union. Die amtliche Bezeichnung in den europäischen Verträgen ist allerdings nur kurz „Gericht“. Das sog. Vorabentscheidungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, mit dem die nationalen Gerichte die Konformität nationalen Rechts mit dem Unionsrecht überprüfen lassen können. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 wurden teilweise Zuständigkeiten für Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH auf das Gericht übertragen, u.a. im Bereich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsteuern und des Zollrechts. Hintergrund der Reform ist, dass die Zahl der Vorabentscheidungsverfahren in den letzten 20 Jahren rasant angestiegen ist. Dies gilt auch und gerade für die Umsatzsteuer. Man war allerdings der Meinung, dass diese Sachgebiete inzwischen nur selten Grundsatzfragen aufwerfen; es gebe hier bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH, auf die sich das EuG in der Zukunft stützen könne. Per Pressemitteilung vom 10. Oktober 2024​ hat der EuGH nun mitgeteilt, welche Richter künftig die Vorabentscheidungsverfahren bei dem Gericht bearbeiten werden. Darunter ist auch der Hamburger Jurist Johannes Laitenberger, der zuvor bei der Europäischen Kommission gearbeitet hatte.
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim​ Weitervermietungsmodell

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom ​​11. Juli 2024, III R 41/22​ zu der Frage, ob einer Wohnungsanbieterin und Konzernmutter (Klägerin) im Jahr 2016 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht. Die Klägerin fungierte als Organträgerin einer umsatz- und ertragsteuerlichen Organschaft, die unter anderem aus der W-GmbH und 17 weiteren Organgesellschaften bestand. Diese Organgesellschaften verpachteten ihre Immobilien an die W-GmbH, die sie wiederum an externe Dritte vermietet und deren Verwaltung übernimmt. Die Pachtzahlungen der W-GmbH wurden dabei als Aufwand verbucht, ohne eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vorzunehmen. Die Klägerin beanspruchte dagegen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG. Bei einer steuerlichen Außenprüfung betreffend die Jahre 2016 bis 2018 wurde eine erweiterte Kürzung abgelehnt, obwohl sie bei früheren Prüfungen unbeanstandet geblieben war. Das Finanzamt änderte daraufhin den ursprünglichen Bescheid und beschränkte die Kürzung auf 1,2 % des Einheitswerts gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Dagegen erhob die Klägerin eine teilweise erfolgreiche Sprungklage. Das FG gewährte die erweiterte Kürzung, allerdings abzüglich eines hinzuzurechnenden Betrags nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Sowohl das Finanzamt als auch die Klägerin rügten eine Verletzung materiellen Bundesrechts und legten gegen das Urteil Revision ein.

Das Revisionsgericht gab nun dem Finanzamt Recht und hob das Urteil des FG auf. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Grundlage für diese Entscheidung war ein geänderter Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2016, der den ursprünglichen Bescheid ersetzte und Gegenstand des Revisionsverfahrens wurde. Das FG hatte zu Unrecht die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei den Organgesellschaften der Klägerin angewendet. Obwohl im Streitfall keine Betriebsaufspaltung vorlag, verhindert § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG die Anwendung der erweiterten Kürzung, da die Organgesellschaften im Rahmen der Organschaft als Betriebsstätten des Organträgers gelten. Dies bedeutet, dass die Organgesellschaften nicht eigenständig die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllen können.


Im Streitfall erzielten die Organgesellschaften ihre Einnahmen durch Verpachtungen an die W-GmbH, die die Immobilien an Dritte vermietete. Innerhalb des Organkreises neutralisierten sich die Erträge und Aufwendungen. Eine Korrektur des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei nicht notwendig, da dies zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Entlastung führen würde. Auf der Ebene des Organträgers wären die Erträge nicht gewerbesteuerpflichtig, während die korrespondierenden Aufwendungen dennoch abgezogen werden könnten. Im Jahr 2016 gab es jedoch keine Regelungen, die solche Effekte innerhalb des Organkreises ausgleichen konnten. Die Regelungen des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG betrafen lediglich die Hinzurechnung eines pauschalen Finanzierungsanteils, während die bis 2007 geltende Vorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG, die Miet- und Pachtzinsen betraf, aufgehoben worden war.


Das von der Klägerin angewandte Modell der Weitervermietung änderte nichts an der steuerlichen Bewertung. Die neutralisierenden Effekte von Aufwand und Ertrag innerhalb des Organkreises bleiben bestehen, und die Beziehungen zu Dritten spielen in diesem Fall keine Rolle. Die W-GmbH selbst kann die erweiterte Kürzung nicht beanspruchen, da sie nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Sie erbrachte in den Jahren außerdem Verwaltungs- und Managementleistungen, die für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung hinderlich waren. Die erweiterte Kürzung soll dabei Unternehmen vorbehalten bleiben, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten.


Dagegen argumentierte die Klägerin, dass das Finanzamt in der Vergangenheit die erweiterte Kürzung zugelassen hatte. Das Revisionsgericht wies dies jedoch zurück, da der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung das Finanzamt nicht an frühere Entscheidungen binde. Selbst wenn frühere Entscheidungen über längere Zeit zugunsten des Steuerpflichtigen getroffen wurden, darf das Finanzamt seine Beurteilung ändern, wenn die rechtlichen Voraussetzungen neu bewertet werden. Das Urteil dieser Woche zeigt zum einen, dass die Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft mit „Zwischenmieterin“ fast bestrafend wirken kann. Zum anderen zeigt sich, dass der BFH bei Schwesterkapitalgesellschaften erneut keine notwendigen personellen Verflechtungen für eine Betriebsaufspaltung vorliegen sieht.



 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 3/22
10. Juli 2024
Bemessungsrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
​II R 36/23


​10. Juli 2024
Teilweise Parallelentscheidung zur BFH-Urteil vom 10. Juli 2024 - II R 3/22: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts 
II R 40/21
19. Juni 2024
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung 
II R 41/21​
​19. Juni 2024
​Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. Juni 2024 II R 40/21 - Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
III R 1/22
10. Juli 2024
​Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell
IV R 22/23
7. August 2024
Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verfassungsgemäß
IX R 31/23
13. August 2024
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
VI R 23/22

1. August 2024
Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz 1971/2010 in der Freistellungsphase eines Arbeitsverhältnisses
VII R 25/21
​6. August 2024
​Einem Unternehmen "dienende" Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des Eigentümers für Steuern des Unternehmens

​VII R 32/22​

6. August 2024
Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners
​VII R 1/22

14. Mai 2024
​Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China
​I R 15/23 (I R 38/11)

10. April 2024
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Mindestverlustübernahmen", Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002
V B 15/23

20. September 2024
Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache - Darlegungserfordernisse bei der Rüge eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers im Fall eines Abrechnungsbescheids
VIII R 16/21
​18. Juni 2024
​Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
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