Early Tax Birds 10/2024: EuGH zur DAC 6-Richtlinie zu grenzüberschreitenden Steuerplanungsgestaltungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 10/2024 (29. Juli – 4. August 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 5. August 2024 | Lesedauer ca. 7 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,


​​in dem in der vergangenen Woche veröffentlichten „BMF-Monatsbericht Juli 2024“ heißt es zu den Steuereinnahmen: Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) stiegen ebenso wie die Steuereinnahmen des Bundes im Juni 2024 um rund 6 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Getragen vom Anstieg der Einnahmen aus den beiden aufkommensstärksten Steuerarten Lohnsteuer und Steuern vom Umsatz wuchs das Aufkommen aus den Gemeinschaftssteuern um mehr als 8 Prozent. Starke Aufkommensanstiege verzeichneten auch die Abgeltungssteuer auf Zins- und Veräußerungserträge (über +150 Prozent) sowie die nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (+44 Prozent).


Was sagt uns das? Trotz der materiellrechtlichen Komplexität und den immer höheren Compliance-Anforderungen steigen die Steuereinnahmen in Deutschland seit Jahren beständig, und dieser Trend scheint sich auch dieses Jahr fortzusetzen. Oder steigen die Steuereinnahmen gerade wegen der materiellrechtlichen Komplexität und den immer höheren Compliance-Anforderungen? Lesen Sie die Neuigkeiten dieser Woche in unserem Newsletter und machen Sie sich Ihr eigenes Bild.

Im Übrigen heißt es wie stets: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, sagen Sie es gerne w​eiter​ – wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Über Anregungen und Kritik freuen wir uns. Schreiben Sie dazu gerne eine E-Mail an: earlytaxbirds@roedl.com​.


Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam

Neues aus der Finanzverwaltung

Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern​

Mit Schreiben vom 24. Juli 2024​ hat das BMF ausgeführt, dass der Ort der sonstigen Leistung sich bei der Ausgabe von einfachen, kostenpflichtigen Grundbuchauszügen nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG bestimmt. Dies gilt ebenfalls, wenn die einfachen Grundbuchauszüge elektronisch übermittelt werden können. Mangels Grundstücksbezug findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG bei der Ausgabe von einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern keine Anwendung. In diesem Fall bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 und 2 UStG. Abschnitt 3a.3 Abs. 9 UStAE wird entsprechend angepasst. Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung

Das BMF hat mit Schreiben ​vom 15. Juli 2024​ die Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu veröffentlicht. Die Vordruckmuster liegen sowohl für die alte Fassung bis zum 30. Juni 2021 sowie für die neu geltende Fassung ab dem 1. Juli 2021 vor. Für die Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck „ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung“ zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck „ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG“ zu nutzen. Die Vordruckmuster sollen voraussichtlich ab dem 1. August 2024 im Formular-Management-System als ausfüllbare Formulare bereitstehen.

Neuigkeiten aus Europa und der OECD

Klage gegen die UTPR (Belgien)

Die American Free Enterprise Chamber of Commerce (AFECC) hat beim belgischen Verfassungsgericht Klage gegen die UTPR (Pillar 2) eingereicht. Die Gründe für die Kla​ge sind nicht öffentlich bekannt. Das Gericht hat die Klage am 1. Juli 2024 unter dem Aktenzeichen Nr. 8267 entgegengenommen und registriert. Die Klage wurde in Belgien eingereicht, da es ein Land mit bereits gültigem Pillar 2-Gesetz sein musste und es sich um einen EU-Mitgliedstaat handeln musste. Im Falle des Obsiegens sollte die Wirkung des Urteils breit sein und die wichtigsten Länder betroffen sein. Wir werden den weiteren Fortgang für Sie im Auge behalten.


Aufruf zur Evaluierung der ATAD-Richtlinie

Bekanntlich hatte die EU bereits im Jahr 2016 die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (ABl. L 193 vom 19. Juli 2016, S. 1 – sog. ATAD I), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7. Juni 2017, S. 1 – sog. ATAD II) ins Werk gesetzt. In Art. 10 der Richtlinie war bereits die Verpflichtung vorgesehen, nach einigen Jahren die Richtlinie zu evaluieren. Dem kommt die EU-Kommission nunmehr mit einem entsprechenden Aufruf an die Allgemeinheit nach. In der Zeit zwischen dem 31. Juli und dem 11. September 2024 können Interessierte entsprechende Stellungnahmen zur Richtlinie abgeben. An der Evaluation teilnehmen können Sie hier. Zu befürchten ist allerdings, dass die EU das gesammelte Feedback weniger zu Verbesserungen im Sinne der Steuerpflichtigen, sondern zur Verschärfung der Richtlinie nutzen wird. Wir halten Sie über den Ausgang der Evaluation an dieser Stelle selbstverständlich informiert.​​

EU-Kommission: Meldebogen und elektronische Formate für das „Country-by-Country-Reporting“

Die EU-Kommission hat am 1. August 2024 einen Rechtsaktentwurf für eine Durchführungsverordnung im Bereich des Country-by-Country-Reportings veröffentlicht. Bekanntlich müssen in der EU tätige große multinationale Unternehmen in länderbezogenen Berichten offenlegen, welche Körperschaftsteuern sie im jeweiligen Land zahlen, inklusive ergänzender Hintergrundinformationen. Hierzu sollen nun ein einheitlicher Meldebogen und elektronische Formate für diese Berichte eingeführt werden, nachdem sich in der Praxis gezeigt hatte, dass Steuerpflichtige und Beratungsgesellschaften mangels einheitlicher Vorlage die geforderten Informationen sehr unterschiedlich zur Verfügung gestellt haben. Der Rechtsaktentwurf kann nunmehr 4 Wochen lang von der Fachöffentlichkeit kommentiert werden. Den Entwurf sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme finden Sie hier.

​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

EuGH zur Meldepflicht bei potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom 25. Mai 2018 (ABl. L 139/1 vom 5. Juni 2018​) - sog. DAC 6 - verpflichtet bekanntlich die Mitgliedstaaten der EU, Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und dann zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen sind. Der Bundestag hatte sodann mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen​“ am 21. Dezember 2019 beschlossen. Damit wurde die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Die DAC6-Richtlinie „wimmelt“ voll unbestimmter Rechtsbegriffe, ist teils sehr vage und tatbestandlich beschreibend gehalten, z.B. und insbesondere in Bezug auf den zentralen Begriff der Ansässigkeit (dazu ausführlich Haase, IStR 2021, 266 ff.). Mit Urteil vom 29. Juli 2024 in der belgischen Rechtssache C-623/22​, Belgian Association of Tax Lawyers u.a. hatte der EuGH nunmehr Gelegenheit, die Vereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie in Belgien mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der EU und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zu untersuchen. Dies nahm der EuGH in seinem Urteil zum Anlass, zu verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie erläuternde Hinweise zu geben. Diese sind allerdings nicht hoffnungsvoll für die Steuerpflichtigen. Insbesondere stellte der EuGH fest, dass der Grad an Bestimmtheit und Klarheit der Terminologie in den von ihm zu prüfenden Bestimmungen der Richtlinie deren Gültigkeit im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen nicht in Frage stellt und dass der mit der Meldepflicht verbundene Eingriff in das Privatleben des Intermediärs und des Steuerpflichtigen im ​Hinblick auf die Informationen, die diese Meldung enthalten muss, hinreichend genau bestimmt wird. Schließlich stellte der EuGH fest, dass die Meldepflicht der Intermediäre, die nicht wegen der ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflicht von ihr befreit sind und die subsidiäre Meldepflicht des betreffenden Steuerpflichtigen einen verhältnismäßigen und gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen. Leider steht zu vermuten, dass der EuGH deshalb zu den vergleichbaren deutschen Umsetzungsregelungen ähnlich urteilen würde. Weitere Informationen finden Sie hier​.


EuGH zur schwedischen Quellensteuer in Bezug auf ausländische Pensionsfonds

In seinem Urteil vom 29. Juli 2024 (Rechtssache C-39/23)​ hat der EuGH entschieden, dass es gegen den freien Kapitalverkehr verstößt, wenn auf Dividenden schwedischer Unternehmen an ausländische öffentliche Versorgungseinrichtungen (insbesondere Pensionsfonds) eine Quellensteuer erhoben wird, während entsprechende Dividenden an schwedische öffentliche Versorgungseinrichtungen steuerfrei sind. Die schwedischen Vorschriften verstoßen somit gegen das EU-Recht, und es sollte ausländischen öffentlichen Versorgungseinrichtungen und anderen vergleichbaren öffentlichen Anlegern möglich sein, eine vollständige Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer zu beantragen oder Dividenden aus schwedisch​en Quellen bereits unter Quellensteuerbefreiung zu erhalten. Die Begründung des Urteils ist dogmatisch interessant. Die Vergleichbarkeit der steuerrechtlichen Situation (aus schwedischer Sicht) ausländischer und inländischer Steuerpflichtiger in Bezug auf die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Rahmen der nationalen Quellensteuerregelungen ist das zentrale Kriterium, dessen Anwendung und Auslegung in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte zwei unterschiedliche Tendenzen erkennen lässt:


  • Erstens eine recht formale Auslegung, die aufgrund überzogener formaler oder technischer Anforderungen eher auf das Erfordernis der Identität als auf die Vergleichbarkeit abstellt, wodurch es für ausländische Steuerpflichtige sehr schwierig wird, eine Ermäßigung der ausländischen Quellensteuer zu erreichen. ​
  • Zweitens eine eher inhaltliche Auslegung, die sich auf die Ähnlichkeit konzentriert, indem sie die wesentlichen Merkmale im Hinblick auf den Zweck der Steuerbefreiung vergleicht, und zwar ohne Rücksicht auf formale/technische Unterschiede. 


Der EuGH plädiert, durchaus überraschend, für den zweiten Ansatz zur Frage der Vergleichbarkeit, der formalen/technischen Aspekten weniger Gewicht beimisst. In der Stellungnahme werden deshalb der Zweck, die Funktion, der rechtliche Rahmen und die organisatorischen Merkmale der Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigt. Ob deutsche Finanzämter in geeigneten Fällen bereit sind, einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen, erscheint uns indes mehr als zweifelhaft.


Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft

Der BFH hatte mit Beschluss V S 6/23 (AdV) vom 18. Juli 2024​ über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Rahmen eines Revisionsverfahrens über das Vorliegen einer Organschaft zu befinden. Der Antrag auf AdV wird in der Vorabentscheidung des BFH abgelehnt. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Klägerin und Antragstellerin ist eine KG (zuläs​sig als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH)​, die gegen eine Umsatzsteuerfestsetzung Klage zum FG eingereicht hatte. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde nachträglich eine umsatzsteuerliche Organschaft bei der Klägerin mit einer verbundenen GmbH (Organträgerin) festgestellt, welche sich zur Zeit des Klageverfahrens in einem Insolvenzverfahren befand. Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid wurde aufgehoben. Die Klägerin sei als Organgesellschaft in die GmbH eingegliedert gewesen. Das FA legte Revision gegen das Urteil ein. Während des Revisionsverfahrens beantragte die Antragstellerin beim BFH die AdV des Bescheides.


Sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit einer KG als Organgesellschaft erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Organträger und Organgesellschaft können nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil nach der geänderten Rechtsprechung, besteuert zu werden. Die Frage einer bereits eingetretenen formellen Bestandskraft ist unerheblich. Bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gibt es nur ein Steuerrechtsverhältnis zum Organträger als Steuerschuldner. Die Organgesellschaft ist Bestandteil dieses Steuerrechtsverhältnisses, sodass die Steuer gemeinsam zu entrichten ist. An dem erforderlichen Antrag der GmbH als Organträgerin fehlt es jedoch. Grund hierfür kann das Insolvenzverfahren der GmbH sein.


Im vorliegenden Verfahren liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vor, da bei summarischer Prüfung nicht ernstlich mit dessen Aufhebung aufgrund des Vorliegens der vom FG angenommenen Organschaft zu rechnen ist und auch keine sonstigen Gründe erkennbar sind, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides begründen könnten. Diese liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben der Rechtmäßigkeit andere wichtige Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen nach sich ziehen. Die Vollziehung ist zudem nicht wegen unbilliger Härte auszusetzen, weil im vorliegenden Fall Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen sind. Das Verfahren bleibt trotz des Beschlusses zur Ablehnung des AdV weiter anhängig. Es bleibt offen, ob das FG bisher hinreichend Feststellungen zur wirtschaftlichen Eingliederung der Antragstellerin getroffen hat. Es bestehen Zweifel an der nicht näher konkretisierten unternehmerischen Tätigkeit der Organträgerin sowie der wirtschaftlichen Beziehungen. ​​


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH​ und der FG

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 4/22​
15. Mai 2024
​Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im Umlageverfahren
II R 45/21​
28. Februar 2024
Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben
IV R 18/21
11. April 2024
​Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
III R 22/23 (III R 47/14)
11. Juni 2024
Inhalt und Auslegung eines Revisionszulassungsbeschlusses in Kindergeldangelegenheiten
IV R 16/21
​11. April 2024
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.04.2024 IV R 18/21 - Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
V B 38/23
​22. Juli 2024
​Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
V B 68/23
​18. Juli 2024
Bekanntgabe an Bevollmächtigten einer zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten GmbH 
VII B 23/23​
​3. Juli 2024
​Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren über einen Duldungsbescheid
VII R 11/21​

​16. April 2024
​Zur Tarifierung von Bezügen für Kirschkernkissen
VIII B 16/23
​17. Juli 2024
​Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter
VIII B 48/23

​17. Juli 2024
​Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Anwaltstätigkeit
X B 104/23

​17. Juli 2024
​Kein unbeschränkter Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung, wenn die Basisversorgung bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist
X B 79/23


​17. Juli 2024

​Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume nach dem 31.12.2018

X B 81/23
​9. Juli 2024
​Darlegungsanforderungen bei der Rüge unzulässiger Selbstentscheidung über einen Ablehnungsantrag
XI B 43/23​
​16. Juli 2024
​(Zurechnung der Umsätze in einem Bordell; Organgesellschaft)
XI B 9/24

16. Juli 2024
Einordnung eines Schreibens des FA als wiederholende Verfügung oder als Zweitbescheid
1 K 1572/20
​12. Dezember 2023
​Verfassungsfragen zur Bagatellgrenze im Steuerrecht bei Gewerbebetrieb
​2 K 842/19 F
​6. Februar 2024
​Zur Frage de Vorliegens der Hinzurechnungsbesteuerung
​​

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