Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen als Fluch oder Segen

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veröffentlicht am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


„Arbeitnehmermitbestimmung” scheint ein Schlagwort zu sein, das bei einigen Arbeitgebern ein unliebsames Schreckgespenst hervorruft. Auf Seiten der Arbeit­nehmer wechseln die Eindrücke zwischen der Chance zum Mitreden und Mitwirken einerseits und der großen Unbekannten, von der doch besser die Finger gelassen werden sollten, andererseits. Die Rede ist nicht von der betrieblichen Mitbestimmung, also dem allseits bekannten und offenbar mitunter gefürchteten Betriebsrat, sondern von der unternehmerischen Mitbestimmung – der Mitwirkung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat eines Unternehmens.


Grundlage bilden das „Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat” (oder etwas weniger sperrig Drittelbeteiligungsgesetz) sowie das „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer” –  kurz: Mitbestimmungsgesetz. Beide schreiben im Wesentlichen vor, dass Kapital­gesell­schaften mit einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern einen Aufsichtsrat zu bilden und ihn zu einem Drittel oder paritätisch mit Arbeitnehmern zu besetzen haben. Die Schwelle liegt bei 500 Arbeitnehmern beim Drittelbeteiligungs­gesetz und bei 2.000 Arbeitnehmern beim Mitbestimmungsgesetz; in Konzernstrukturen kann es zu einer Zusammenrechnung aller Arbeitnehmer der Konzernunternehmen kommen.

Beide Schwellenwerte sind nämlich gar nicht so unwesentlich bzw. nicht so selten vertreten. Zur Beruhigung vorab: beide Gesetze sehen keine wirklichen Sanktionen vor – jedenfalls keine unmittelbaren. Das dürfte auch der Grund dafür sein, dass eine Vielzahl von Unternehmen, bewusst oder unbewusst, keinen mitbestimmten Aufsichtsrat haben, obwohl sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Hans-Böckler-Stiftung gibt an, dass Stand Februar 2020 allein 113 Unternehmen die paritätische Mitbestimmung (gemäß Mitbestimmungs­gesetz) „rechtswidrig ignorieren”.

Zugleich wenden laut der Hans-Böckler-Stiftung 194 Unternehmen „legale juristische Kniffe” zum Ausschluss der paritätischen Mitbestimmung an. Als ein „Schlupfloch” nennt die Stiftung die Umwandlung in die Europäische Aktiengesellschaft, die sog. „Societas Europaea” (SE). Sie unterfällt aktuell nicht dem Drittel­beteiligungs- und Mitbestimmungsgesetz und ermöglicht im Grunde ein „Einfrieren” des nicht-mitbestimmten Status quo bei einer Umwandlung vor Erreichen der relevanten Schwellenwerte, sodass auch bei einer signifikanten späteren Überschreitung der Arbeitnehmerzahl keine Mitbestimmungsvorschriften Anwendung finden.

Es verwundert nicht sonderlich, dass das zum Aufschrei führt und Sanktionen, Veränderungen, ja sogar „zentrale Reformen” und ein dringendes Handeln der Gesetzgeber verlangt werden. Die Schließung von Mitbestimmungslücken rückt somit immer mehr in den Fokus, und zwar nicht nur von Gewerkschaften. Das OLG München hat im März 2020 entschieden, dass (auf die Kernaussage runtergebrochen) bei einer Umwan­dlung in eine SE auf den mitbestimmungsrechtlichen Soll-Zustand abzustellen ist. Soll heißen: unterliegt ein Unternehmen vor der Umwandlung bereits den Mitbestimmungsvorschriften, weil es die entsprechenden Schwellenwerte überschritten hat und wendet sie bislang nicht an, so kann der rechtswidrige Ist-Zustand grundsätzlich nicht beibehalten oder gar eingefroren werden. Vielmehr ist eine Korrektur auf den eigentlich anzuwendenden Soll-Zustand vorzunehmen. Auf diese Art und Weise kann schließlich selbst die SE doch noch der Mitbestimmung unterliegen. Das allerdings nur, soweit im Zeitpunkt der Umwandlung die Mitbestimmungs­vorschriften Anwendung finden und zwischen den Beteiligten bereits Streit über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats besteht oder sich die Unternehmensleitung zumindest ungewiss ist.


Fazit

Und die Moral von der Geschichte? Das Thema Mitbestimmung ist gerade „in” oder jedenfalls hochaktuell und die weiteren Entwicklungen bleiben mit Spannung abzuwarten. Vielleicht ist die weitsichtig abgestimmte Arbeitnehmermitbestimmung am Ende gar kein Schreckgespenst, sondern ein Beitrag zu einer guten Unter­nehmensführung. Insofern eine kleine Anekdote zum Schluss: Wirecard und Tönnies wurden in den Medien zuletzt als sog. „Mitbestimmungsvermeider” angeprangert.

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