Die 7 häufigsten Irrtümer bei Ladungsfristen für Eigentümerversammlungen

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​veröffentlicht am 14​. Oktober 2024


Die Einhaltung der Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen ist eine zentrale Grundlage für rechtssichere Beschlüsse. Dennoch gibt es rund um dieses Thema immer wieder Missverständnisse, die für Ärger sorgen und im schlimmsten Fall zur Anfechtung von Beschlüssen führen können. Mit der WEG-Reform 2020 hat sich auch die Ladungsfrist geändert – was viele Eigentümer und Verwalter nicht im Blick haben. Wir räumen mit den 7 häufigsten Irrtümern rund um Ladungsfristen auf und zeigen, worauf es wirklich ankommt, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.




1. Zwei Wochen Ladungsfrist reichen aus.

Einige Verwaltungen übersehen, dass die Ladungsfrist durch die WEG-Reform 2020 von zwei auf drei Wochen verlängert wurde. Berücksichtigt werden muss auch, dass die Gemeinschaftsordnung eine länger Ladungsfrist vorsehen kann. In solchen Fällen ist die längere Frist der Gemeinschaftsordnung maßgeblich.


2. Die Ladungsfrist gilt nicht für außerordentliche Eigentümerversammlungen.

Grundsätzlich gilt auch für außerordentliche Versammlungen die gesetzliche Ladungsfrist. Allerdings kann diese in dringenden Fällen verkürzt werden.


3. Der Versandzeitpunkt ist entscheidend.

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Einladung beim letzten Eigentümer. 


4. Bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist sind alle Beschlüsse ungültig.

Die Beschlüsse sind zunächst nur anfechtbar.


5. Die Teilnahme heilt den Ladungsmangel.

Auch anwesende Eigentümer können Beschlüsse wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist anfechten.


6. Die Gemeinschaftsordnung geht immer vor.

Viele Gemeinschaftsordnungen sehen kürzere Fristen vor. Doch Vorsicht: Enthält die Ordnung lediglich eine Wiederholung der früheren gesetzlichen Frist, gilt nun die neue dreiwöchige Frist. Nur bei explizit abweichenden Regelungen hat die Gemeinschaftsordnung Vorrang.


7. Bei Anfechtung muss der Eigentümer einen Nachteil beweisen.

Ein gefährlicher Irrtum. Bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist wird vermutet, dass der Mangel für den Beschluss ursächlich war. Die Beweislast für das Gegenteil trägt die Eigentümergemeinschaft.
  
 
Fazit: Sorgfalt zahlt sich aus
Die Einhaltung der Ladungsfrist ist unerlässlich für rechtssichere Beschlüsse. Planen Sie großzügig und informieren Sie sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung. Im Zweifel lohnt sich eine juristische Beratung – sie ist in jedem Fall günstiger als ein Anfechtungsverfahren. ​



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Ester Thanner LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftsmediatorin (MuCDR), Zertifizierte Mediatorin

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