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veröffentlicht am 17. Mai 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Erfolgreiche Cyberattacken lassen nicht auf ungeeignete Abwehrmaßnahmen des Verantwortlichen schließen. Das hat der EuGH jetzt mit Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21, klargestellt. Den Verantwortlichen treffe aber die Nachweispflicht, dass technische und organisatorische Maßnahmen geeignet waren, Cyberattacken zu vermeiden. Dabei sei eine Risikoanalyse durchzuführen und die Maßnahmen auf Angemessenheit zu prüfen. Daneben stellt der EuGH klar, dass im Einzelfall ein immaterieller Schaden für Betroffene bei der bloßen Befürchtung eines Schadens für personenbezogene Daten gegeben sein kann.
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen trotz Cyberattacken
Quelle:
- CURIA - Dokumente (europa.eu)
Jürgen Schwestka
Diplom-Kaufmann, CISA, Zertifizierter IT-Sicherheitsbeauftragter, Zertifizierter IT-Security-Auditor, IT-Auditor IDW, Zertifizierter Business Continuity Manager
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