EuGH entscheidet über die Unzulässigkeit von Werbung mit Preissenkungen

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1. Oktober 2024 |​​ Lesedauer​ ca. 3 Minuten​
   

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich die Regelungen, die für Rabatt­aktionen gelten, weiter konkretisiert (Rs. C 330/23). In dem Verfahren ging es um vermeintliche Preissenkungen, mit denen Aldi Süd geworben und gegen die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt hatte. Wir erläutern die Urteils­gründe und geben wichtige Hinweise zur Gestaltung der Werbung mit Rabatten.
  
 ​   ​  ​​​​

Aldi-Süd bewirbt Obst mit Preissenkungen – zu Unrecht?!​​

Im Oktober 2022 bewarb Aldi Süd in einem Werbeprospekt sowohl Ananas als auch Bananen mit besonderen Preissenkungen. Bei beiden Preisangaben befand sich unter dem geltenden Preis ein höherer, durchgestrich­ener Preis. Darunter befand sich jeweils im Kleingedruckten der Hinweis, dass es bei dem durchgestrichenen um den letzten Verkaufspreis handele. Außerdem wurde dort der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angege­ben, welcher ein niedrigerer Preis als der durchgestrichene Preis war. Die Ananas wurden zusätzlich mit dem Schriftzug „-23%“ und die Bananen mit dem Schriftzug „Preis-Highlight“ beworben:

​​​​​                                         ​Quelle: CURIA - Dokumente (europa.eu)

Diese Werbung hielt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für rechtswidrig, da sie die Interessen der Verbraucher beeinträchtige und unlauter sei.

EuGH zur Berechnungsgrundlage von Preisermäßigungen​​​​

Hintergrund des Falles ist die Regelung in Artikel 6a Absatz 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG. Danach ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der „vorherige Preis“ anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Als der „vorherige Preis“ gilt der niedrigste Preis innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der ​​Preisermäßigung.

Der EuGH hat über die Fragen entschieden, ob diese Regelungen bedeuten, dass ein Prozentsatz, der bei einer Preisermäßigung genannt wird, sowie werbliche Hervorhebungen (z.B. „Preis-Highlight“) ausschließlich anhand des vorherigen Preises im Sinne von Artikel 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG bestimmt werden dürfen.

Fraglich war also nicht, ob der „vorherige Preis“ angegeben werden muss oder wie sich dieser berechnet – denn das ist den Artikel 6a Absatz 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG klar geregelt. Es ging vielmehr um die Frage, an­hand welchen Preises das Bestehen und die Höhe einer Ermäßigung berechnet werden muss. Dies geht aus der gesetzlichen Regelung nicht klar hervor.

Der EuGH führte dazu aus, dass die Richtlinie 98/6/EG bezwecke, die Verbraucherinformationen zu verbessern und der Vergleich von Verkaufspreisen für Verbraucher erleichtert werden soll. Der Verkaufspreis müsste nach den Erwägungsgründen der Richtlinie unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union fordere die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

Diese Ziele könnten beeinträchtigt werden, wenn bei einer Preisermäßigung der „vorherige Preis“ zwar angegeben werde, dieser Preis aber gar nicht die Berechnungsgrundlage für die beworbene Preisermäßigung darstelle. Vielmehr würde den Händlern dadurch ermöglicht, die Verbraucher irrezuführen, indem Preis­ermäßigungen bekannt gegeben würden, die nicht real seien und dem Ziel von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG zuwiderliefen.

Deshalb müssten Preisermäßigungen anhand des „vorherigen Preises“ bestimmt werden. Dementsprechend könne der Ver­kaufspreis, der in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben werde, tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser „vorherige Preis“. Dies war aber in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit der Fall. Die Werbung von Aldi-Süd verstieß deshalb gegen die unionsrechtlichen Vorschriften.

Hinweise für Händler​

Für Händler bedeutet das EuGH-Urteil für die Werbung mit Preisermäßigung nun Folgendes:
Ob überhaupt eine Preisermäßigung vorliegt, errechnet sich nicht anhand des zuvor geltenden Preises, sondern anhand des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion.

Wie hoch die Preisermäßigung ist, errechnet sich ebenfalls anhand des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage vor der Rabatt­aktion und nicht anhand des zuvor geltenden Preises.

Beispiel 1

Der neue Preis beträgt 8 Euro. Der letzte Preis betrug 10 Euro. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage lag bei 8 Euro oder darunter.
  • ​Es liegt keine Preisermäßigung vor und mit einer solchen darf auch nicht geworben werden.

Beispiel 2

Der neue Preis beträgt 8 Euro. Der letzte Preis betrug 10 Euro und dies war auch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.
  • ​Es liegt eine Preisermäßigung i.H.v. -20 Prozent vor. Diese darf mit den Angaben „-20%“, „Preis-Highlight“ o.ä. beworben werden.

Beispiel 3​

Der neue Preis beträgt 8 Euro. Der letzte Preis betrug 10 Euro. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage lag bei 9 Euro.
  • ​Es liegt eine Preisermäßigung i.H.v. -11 Prozent vor. Diese darf mit den Angaben „-11%“, „Preis-Highlight“ o.ä. beworben werden.

Bevor der Rotstift angesetzt wird, sollte daher kritisch geprüft werden, ob die geplante Rabattauszeichnung rechtskonform ist.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu