Letzter Aufruf ISO 50001!

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​​​​​veröffentlicht am 27. Februar 2025


Unternehmen in Deutschland, die vor dem 18. November 2023 einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch (GEV) von mehr als 7,5 GWh/Jahr aufweisen, sind nach dem Energieeffizienzgesetz verpflichtet, bis zum 18. Juli 2025 ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten!
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert ab dem 18. Juli 2025 die Einführung der Managementsysteme mittels automatisierter Stichproben. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Die Ermittlung des GEV führt jedes Unternehmen eigenverantwortlich durch – das BAFA hat angekündigt, dass auch diese Ermittlung überprüft wird.

Daneben besteht die Pflicht für alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen GEV ab 2,5 GWh/Jahr ihre Abwärmepotenziale zu erfassen und jährlich an die sogenannte Plattform für Abwärme ​zu melden.

Frist rückt näher, Zertifizierungstermine​​ nahezu ausgebucht

Betroffene Unternehmen, die noch nicht mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS) begonnen haben, sollten unverzüglich handeln. Ab dem 18.07.2025 müssen die Anforderungen des EnEfG erfüllt sein und ein vollständiges Zertifikat nach ISO 50001 oder EMAS vorliegen.

Nach aktuellem Rechts- und Mitteilungsstand des BAFA bestehen keine Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Fristen.

Bezüglich des Umfangs des zu betrachtenden GEV hat das BAFA jüngst klargestellt, dass mindestens 90 % des GEV im EnMS oder UMS abgebildet sein muss.
Die Erarbeitung sämtlicher Komponenten eines EnMS kann selbst in kleineren Unternehmen 4–6 Monate in Anspruch nehmen. Überdies ist eine frühzeitige Planung und Terminvereinbarung für die Zertifizierung dringend zu empfehlen, nach unseren Informationen sind die Termine hierfür bereits Großteils ausgebucht.

Welche Verpflichtungen ge​lten für ihr Unternehmen?

Über die Anforderungen für verschiedene Unternehmensgrößen haben wir bereits in vergangenen Beiträgen informiert (ENERGY+ Kompass vom 19.12.2023 und vom 30.01.2025 ). Die folgende Abbildung des BAFA-Merkblattes bietet dazu einen guten Überblick:




​Auch wenn die Fristen nicht mehr gehalten werden können, empfehlen wir dringend, mit dem Prozess zu beginnen.

Zum einen hat das BAFA bei der Festlegung von Bußgeldern Ermessensspielraum – ein gestarteter Implementierungsprozess wird sich in aller Regel positiv auf die Bußgeldhöhe auswirken. Zum anderen entbindet das Bußgeld nicht von der Pflicht zur Einrichtung eines EnMs oder UMS.

Wir unterstützen Sie gerne mit unserer interdisziplinären Expertise zu sämtlichen Fragen rund um die Pflichten und Fristen aus dem EnEfG. Wir begleiten Sie vollumfänglich bei der Implementierung eines Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO 50001, sowie bei der Durchführung von Energieaudits nach der DIN EN 16247-1 oder auch bei der Validierung Energieeffizienzbezogener Investitionen nach der DIN EN 17463 (VALERI). Sprechen Sie uns gerne an!

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