„Kleine EnWG-Novelle“ in Kraft getreten – Technische Neuerungen für ein stabileres Netz?

PrintMailRate-it

​​​​​veröffentlicht am 27. Februar 2025


Der Bundestag hat am 31. Januar 2025 eine „kleine EnWG-Novellierung“ beschlossen – umfasst sind u.a. Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Die Novelle zielt zusammengefasst darauf ab, die Förderung von Solarstrom und die Stabilität der Stromnetze in Einklang zu bringen. Letzteres insbesondere mit „Zwischenlösungen“ für den Smart-Meter-Rollout – während die neuen Regelungen des EnWG hauptsächlich die Netzbetreiber betreffen, sieht das MsbG Änderungen vor, die Anlagenbetreiber betreffen: Durch die Einführung von Steuerungstechnik und intelligenter Vernetzung soll die Abstimmung zwischen Erzeugung und Verbrauch optimiert werden, was zu einer insgesamt stabileren und nachhaltigen Energieversorgung führen soll. Welche Änderungen bringt die Novellierung für Anlagenbetreiber vor dem Hintergrund der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen mit sich?

Wir geben Ihnen einen Überblick:

Bin ich zur​ Ausstattung meiner Anlage mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung verpflichtet?

Die Stabilität des Netzes und die Optimierung der Energieverteilung machen den Einsatz moderner intelligenter Messsysteme unverzichtbar. Betreiber von Anlagen, die nach Inkrafttreten der EnWG-Novelle in Betrieb genommen werden, müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen einen technischen Zustand aufweisen, der die Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung ermöglicht. Die technischen Anforderungen variieren je nach Leistung der Anlage. Voraussetzung der Ausstattungspflicht ist, dass die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 7kW aufweist oder dass eine steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a EnWG betrieben wird.

Betrifft diese Pflicht auch bereits vor Inkrafttreten der Novellierung in Betrieb genommene Anlagen?
Für Anlagen, die bis zum 31.12.2022 in Betrieb genommen wurden, bleibt die bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems mit Steuereinrichtung verbaute Technik zur Steuerung der Anlage bzw. deren Wirkleistungsreduzierung auf 70 Prozent erhalten. Nach Inkrafttreten der Novellierung gelten für diese Anlagen die neuen Regelungen, und die Möglichkeit der Wirkleistungsreduzierung für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 7 kW entfällt. Dennoch wird der Betrieb von Anlagen, die von der Reduzierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, vorerst in seinem Bestand geschützt.

Anlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems mit Steuerungseinrichtung und erfolgreichem Test keine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung vornehmen. Diese Anlagen müssen jedoch mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die es dem Netzbetreiber ermöglichen, die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren.

Besteht ​​die Möglichkeit einer Befreiung von der Ausstattungspflicht?

Aufgrund der Erweiterung der Ausstattungspflicht der Messstellenbetreiber müssen Messstellen zusätzlich zu einem intelligenten Messsystem auch mit einer Steuerungseinrichtung ausgestattet werden. Diese Pflicht wird für sog. Nulleinspeiser abgeschwächt. Gemäß § 29 Abs. 5 MsbG sind Betreiber von Erzeugungsanlagen nicht verpflichtet, eine Steuerungseinrichtung zu installieren, wenn die Einspeisung ihrer Anlage dauerhaft auf 0 Prozent begrenzt ist und dem Messstellenbetreiber eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde. Diese Erklärung und die bereits vorhandene Ausstattung der Messtelle mit einer Steuerungseinrichtung binden den Anlagenbetreiber jeweils für vier Jahre.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Nichterfüllung?

Bei der Nichterfüllung der Ausstattungspflicht oder bei Erfüllung der Pflicht außerhalb der im Gesetz genannten Fristen drohen Maßnahmen der Bundesnetzagentur sowie Sanktionen.

Wir unterstützen Sie mit unserer interdisziplinären Expertise zu sämtlichen Fragen zu den Ausstattungspflichten der Anlagenbetreiber. Sprechen Sie uns gerne an!

FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Siglinde Czok

Rechtsanwältin

Senior Associate

+49 911 9193 1724

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu