Einrichtung eines EnMS oder UMS – welche Frist gilt für mein Unternehmen?

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​veröffentlicht am 30. Januar 2025


Am 18. November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten. Erstmalig wird Energieeffizienz – sektorübergreifend und unabhängig vom KMU-Status – in Gesetz überführt. Das Gesetz adressiert drei Gruppen:

  • Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch ab 2,5 GWh im Dreijahresdurchschnitt,
  • öffentliche Stellen und
  • den Betrieb von Rechenzentren und Co-Lokationen.

 


 
Diese drei Adressaten haben eine Obliegenheit gemeinsam: Die Einrichtung eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystems (VO (EG) Nr. 1221/2009). Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Fristen, teilweise gelten die Pflichten nebeneinander.

Die erste Frage ist – Besteht für mein Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems und welche Frist gilt für mich?

Wir geben Ihnen einen Überblick.

 
Wer ist verpflichtet und welche Frist gilt?

Unternehmen

  • Unternehmen mit einem durchschnittlichen „Gesamtendenergieverbrauch“ ab 7,5 GWh im Dreijahresdurchschnitt.
  • Achtung erster Stichtag: 17.11.2023 (Inkrafttreten des EnEfG)
  • Sodann: Die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs erfolgt selbstständig jeweils zum 01.01 eines Jahres für die drei vorangegangenen Kalenderjahre

Empfehlung: Dokumentieren Sie die Unterlagen der Verbrauchsermittlung zur Nachweisführung gegenüber dem BAFA – das BAFA führt anhand eines automatisierten Auswahlprozesses Stichprobenkontrollen durch.

 

  • Auch öffentliche Unternehmen gelten grundsätzlich als Unternehmen, wenn sie keine „öffentliche Stelle“ im Sinne des EnEfG sind.

Frist

  • Das Unternehmen hat zum 17.11.2023 den „7,5 GWh-Status“ erlangt: Vollständige Einrichtung des EnMS oder UMS zum 18. Juli 2025.
  • Das Unternehmen hat zum regelmäßigen Stichtag 01.01 dem „7,5-GWh-Status“ erlangt: Vollständige Einrichtung innerhalb von 20 Monaten ab dem Stichtag.
Hinweis: Vollständige Einrichtung liegt mit Zertifizierung des ENMS durch einen akkreditierten Zertifizierer oder Eintragung des UMS in das EMAS-Register vor.

Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik (Co-Lokation)

  • Rechenzentren haben Pflichten nach dem EnEfG zu beachten, wenn sie eine nicht redundante Nennanschlussleistung ab 300 kW aufweisen.
 
Im Rahmen des Rechenzentrums ist ein EnMS oder UMS bis zum 01. Juli 2025 einzurichten.
 
  • Informationstechnik (insbesondere im Rahmen von Co-Lokationsverhältnissen) gilt ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 50 kW als umfasst.
 
​Für die Informationstechnik muss bis zum 01. Juli 2025 ein EnMS oder UMS eingerichtet sein.
 
Sinnvollerweise können sich der Betreiber des Rechenzentrums und die Betreiber der hierin befindlichen Informationstechnik zusammenschließen.
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Öffentliche Stellen

Unter „Öffentliche Stelle“ fasst das EnEfG Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.

Nicht einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen.

Öffentlichen Stellen kommt nach dem EnEfG eine Vorbildrolle zu – für sie gelten niedrigere Voraussetzungen zu Einrichtung eines EnMS oder UMS:
  • Jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023
 ​​​​​​​von 3 GWh oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten,
 
zwischen 1 bis 3 GWh sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis    zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.
 
Wir unterstützen Sie mit unserer interdisziplinären Expertise zu sämtlichen Fragen rund um die energieeffizienzrechtlichen Pflichten. Sprechen Sie uns gerne an!

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