BVerfG-Urteil zur Abschöpfung von Überschusserlösen – was folgt?

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​​​​​​veröffentlicht am 17. Dezember 2024


Am 28. November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein mit großer Spannung erwartetes Urteil über die Verfassungsbeschwerden gegen die „Abschöpfung von Überschusserlösen“ nach dem Strompreisbremsegesetz verkündet (BVerfG, Urteil vom 28. November 2024 – 1 BvR 460/23 ) – das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen und die Regelung als verfassungsgemäß bestätigt.

Welche Folgen ergeben sich für verpflichtete Anlagenbetreiber? Besteht Handlungsbedarf? Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick.


Auswirkungen für Anlagenbetreiber​

​Das Urteil de BVerfG hat weitreichende Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und Betreiber von Stromerzeugungsanlagen. Einerseits steht nun fest, dass der Staat die bezahlten Überschusserlöse nicht zurückerstatten muss.

Für diejenigen Anlagenbetreiber, die grundsätzlich zur Zahlung der Überschusserlöse verpflichtet gewesen sind und die Zahlung in Anbetracht des laufenden Gerichtsverfahrens (noch) nicht vorgenommen haben, stellen sich viele Fragen:

  • Was ist nun zu tun – müssen sie selbstständig auf die Netzbetreiber zugehen?
  • Drohen Sanktionen?
  • Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und woraus ist zu achten, wenn die BNetzA sich meldet?

Denn: Gestaltungs- und Anwendungsfragen der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Überschusserlösabschöpfung behandelt das BVerfG in seinem Urteil nicht.

Hintergrund des Verfahrens

​Die Kläger, insgesamt 26 Unternehmen und darunter Betreiber von Wind- und Solaranlagen, hatten Verfassungsbeschwerden gegen die gesetzliche Regelung nach den §§ 13 f. Strompreisbremsegesetz (StromPBG) eingereicht, die eine Umverteilung der durch den Stromverkauf erzielten Überschusserlöse zugunsten der Stromverbraucher vorsieht. 

​Diese sogenannte Überschusserlösabschöpfung sah der Gesetzgeber als eine Säule der Finanzierung der Energiepreisbremsen vor.

Reminder „Überschusserlösabschöpfung”:

Betroffen von der Überschussabschöpfung waren Strommengen, die in Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 1 Megawatt erzeugt und netzgebunden zwischen dem 01.12.2022 und dem 30.06.2023 veräußert wurden. Erfasst waren sowohl Erneuerbare-Energien-Anlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen als auch sonstige Stromerzeugungsanlagen, mit Ausnahme der Stromerzeugung auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen. Das StromPBG legte bestimmte Preisgrenzen je Energieträger und Vermarktungsform der Stromerzeugungsanlage fest, die der Anlagenbetreiber „behalten durfte”. Überschusserlöse mussten an den örtlichen Netzbetreiber gezahlt werden, wenn der Spotmarktpreis, der sonstige Vermarktungserlös oder der energieträgerspezifische Monatsmarktwert diese Preisgrenze überschritten hat – dabei kam es nicht auf die tatsächlichen Einnahmen des Anlagenbetreibers an


Kernaussagen des Urteils

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden abgewiesen und die Regelung als verfassungsgemäß bestätigt. Das Gericht betonte, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse angesichts der außergewöhnlichen Belastungen der Stromverbraucher und der erheblichen Gewinne der Stromerzeuger gerechtfertigt sei. Diese Maßnahme sei notwendig und erforderlich, diene dem Gemeinwohl und sei geeignet, die Interessen der (Energie-)Marktteilnehmer auszugleichen.


Wir unterstützen Sie bei sämtlichen Fragen und To dos rund um die Überschusserlösabschöpfung mit unserer interdisziplinären Experti​se. Sprechen Sie uns gerne an! 

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