Fristen 2025 EnEfG und Gebäudeautomation nach GEG – was hat jetzt Priorität?

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​​​​​veröffentlicht am 29. November 2024​​


 

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und die neuen gesetzlichen Vorgaben zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) jähren sich zum ersten Mal – beide Gesetze vereint die gesetzgeberische Zielrichtung: Energieeffizienz und Wärmewende sind ein fester Bestandteil der Energiewende. Zu diesem Zweck müssen Unternehmen und Gebäudeeigentümer Effizienz-Maßnahmen umsetzen. EnEfG und GEG sehen hierfür bestimmte Fristen vor. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Ausblick EnEfG 2025

Erste Meldung an die Plattform für Abwärme bis zum 01. Januar 2025
Nach dem EnEfG sind Unternehmen verpflichtet die in ihren Betriebsstätten und Standorten anfallende Abwärme zu vermeiden und wiederzuverwenden (§ 16 EnEfG). Betroffen sind Un-ternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 2,5 GWh aufweisen. Es kommt weder darauf an, ob das Unternehmen einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Sektor zugehörig ist. 
Hieran anknüpfend will das EnEfG „ungenutzte“ Abwärmepotenziale bei Unternehmen heben, indem Abwärmeproduzenten und Interessierte (potenzielle) Abnehmer von Abwärme über die neu geschaffene Plattform für Abwärme zueinander gebracht werden. Verpflichtete Unternehmen müssen jährlich bis zum 31. März die wesentlichen Informationen zu ihrer anfallenden Abwärme an die Plattform für Abwärme melden (BfEE - Plattform für Abwärme). 
Die erste Meldung ist zum 01. Januar 2025 abzugeben.
 
Good to know: Daneben haben interessierte Abwärmenehmer jederzeit einen Auskunftsan-spruch gegenüber den meldepflichtigen Unternehmen. 
Erste Meldung an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren 
 
Neben Unternehmen adressiert das EnEfG explizit auch Betreiber von Rechenzentren (ab 300 kW nicht redundante Nennanschlussleistung; NAL) und von Informationstechnik (Co-Lokationsverhältnisse, ab 50 kW NAL).
 
Das EnEfG enthält Vorgaben im Bereich der Abwärmenutzung, des effizienten Energieeinsatzes, der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie die turnusmäßige Meldepflicht an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren (BMWK - Energieeffizienzregis-ter für Rechenzentren (RZReg)):
Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31. März und beinhaltet Angaben zum Rechenzentrum, zum Energieeinsatz und zum Abwärmepotenzial, die Anlage 3 zum EnEfG zu entnehmen sind. 
 
Der erste Meldungslauf wurde vom BMWK verschoben, es gilt:
  • Betreiber von Rechenzentren ab 300 bis 500 kW NAL: Bis zum 01. Juli 2025
  • Betreiber von Rechenzentren ab 500 kW NAL mussten die Meldung bereits am 15. August 2025 abgegeben haben
  • ​Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bis zum 18. Juli 2025
 
Unternehmen, die vor dem 17. November 2023 – also vor Inkrafttreten des EnEfG – einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 7,5 GWh aufweisen müssen bis zum 18. Juli 2025 ein Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 5001) oder ein Umweltmana-gementsystem (VO (EG) Nr. 1221/2009) vollständig eingerichtet haben. 
 
Betreiber von Rechenzentren (ab 300 kW NAL) müssen ein EnMS oder UMS bis zum 01. Juli 2025 eingerichtet haben. Diese Pflicht trifft auch Betreiber von Informationstechnik – sie können das notwendige EnMS oder UMS ausdrücklich (und sinnvollerweise) gemeinsam mit dem Betreiber des Rechenzentrums einrichten, in dem sie ihre Informationstechnik betreiben. 
 
Good to know: Die Pflichtenkreise als Unternehmen sowie als Betreiber eines Rechenzentrums schließen sich nicht aus. Eine „Einheit“ kann sowohl Unternehmen als auch Rechenzentrum-Betreiber im Sinne des EnEfG sein und hat in der Folge beide Pflichtenkreise zu beachten – je nachdem welchen „Hut“ die Einheit aufhat. 

Gebäudeautomation nach § 71a GEG

Mit der Novelle des GEG sind die Anforderungen zur sogenannten Gebäudeautomation und -steuerung nach § 71a GEG aufgenommen worden. 
Betroffen sind Nichtwohngebäude, die mit einer Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 KW ausgestattet sind.
 
Frist: Diese Gebäude müssen bis zum 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäude-automatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, dass bestimmten gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an die digitale Energieüberwachung, Datenzugänglichkeit und Effizienz-überwachung entspricht.
In diesem Zusammenhang stehen die verpflichteten Gebäudeeigentümer und Verantwortlichen einer Vielzahl an Sachverhalten gegenüber, aus denen sich nicht nur Detailfragen ergeben.
 
Zum einen kann die fristgemäße Umsetzung bereits eine Herausforderung sein. Unternehmen müssen sich erforderlichenfalls die Frage stellen, wie sie mit einer „verfristeten“ Umsetzung umgehen, welche Handlungsmöglichkeiten verbleiben und welche Rechtsfolgen zu erwarten sind.
Zum anderen stellen sich inhaltliche Fragen zum Regelungsinhalt – In einigen Fällen stellt sich bereits die Frage, wie weit der Gebäudebegriff reicht und ob ein Gebäude oder mehrere von derselben Heizungs- oder Klimaanlage versorgt werden, vor Herausforderungen. 
 
Kommen Sie bei sämtlichen Fragen rund um die energieeffizienzrechtlichen Aspekte nach dem EnEfG und dem GEG jederzeit auf uns zu. Wir unterstützen Sie dabei die Umsetzungspflichten zu analysieren sowie im Anschluss bei der Umsetzung.​

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