Energieeffizienzgesetz: Erste Abwärmemeldung am 01. Januar 2025

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​​​​​veröffentlicht am 24. Oktober 2024


Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sieht seit Inkrafttreten Ende 2023 eine Reihe von Effizienz-pflichten für Unternehmen, Betreiber von Rechenzentren sowie die öffentliche Hand vor. Hierzu zählt die jährliche Meldung zum Abwärmepotenzial des eigenen Unternehmens an die neu geschaffene „
Plattform für Abwärme” des BAFA (betrieben durch die Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA). Ziel ist es erstmalig eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen in Deutschland zu schaffen, um Abwärme effizienter in das Energiesystem einzubinden. Außerdem soll durch die Veröffentlichung der Abwärmedaten ein Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern gefördert werden.

 


Seit Mitte des Jahres ist die Plattform für Abwärme online und steht Nutzern zur Registrierung und Dateneintragung zur Verfügung. Die erste Meldung an die Plattform für Abwärme muss bis zum 01. Januar 2025 erfolgen.


Wir geben Ihnen einen Überblick.


Rechtsgrundlage ist der § 17 Absatz 2 EnEfG


Verpflichtete Unternehmen müssen erstmalig bis spätestens 01. Januar 2025 folgende Angaben an die Plattform für Abwärme melden:


 

  • Name des Unternehmens,
  • Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  • die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  • die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

 


Sodann sind jährlich bis zum 31. März Meldungen zur anfallenden Abwärme abzugeben.


Wer ist verpflichtet?

Verpflichtet zur Abgabe der Abwärmemeldung sind Unternehmen, die einen sogenannten durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 2,5 Gigawattstunden bezogen auf die letzten drei Kalenderjahre aufweisen.


 

Unternehmen sind selbstständig dazu verpflichtet zu prüfen, ob sie zu den Verpflichteten zählen, indem sie ihren Gesamtendenergieverbrauch ermitteln. Zu beachten ist, dass der Gesamtendenergieverbrauch unabhängig von Eigentumsstrukturen ermittelt wird – demnach können insbesondere auch Unternehmen in Mietverhältnissen in den Pflichtenkreis fallen.


Verbundene Unternehmen können konsolidiert gemeldet werden, dies stellt jedoch lediglich eine technische Erleichterung da. Jedes einzelne Unternehmen trägt trotzdem die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht für die im eigenen Unternehmen anfallende Abwärme. Dasselbe gilt für Unternehmen in Industrieparks.


Verstöße gegen die Meldepflichten können bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten darstellen.


Wir empfehlen Unternehmen zu prüfen, ob sie von den Vorgaben des EnEfG betroffen sind. Neben den Meldepflichten sieht das EnEfG für Unternehmen sowie für Rechenzentren weitere Effizienzvorgaben vor, die fristgebunden erfüllt werden müssen.

 

Wir unterstützen Sie bei sämtlichen Fragen mit unserem interdisziplinären Ansatz und begleiten Sie ganzheitlich – das bedeutet sowohl betriebswirtschaftlich-technisch und kaufmännisch als auch juristisch.

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