Veröffentlichung des Umweltbundesamts: Leitfaden zur gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen nach § 30a HkRNDV

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​veröffentlicht am 27. Juni 2024

 

Am 17. Mai 2024 hat das Bundesumweltamt seinen Leitfaden zur gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen nach § 30a HkRNDV veröffentlicht. Die gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen dient in der Praxis dem vertrauenswürdigen Nachweis von Ökostrom.

 

Das Umweltbundesamt bezeichnet gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen als „eine besonders präzise und vertrauenswürdige Form, um die Lieferung von grünem Strom nachzuweisen“. Herkunftsnachweise bescheinigen in Form eines elektronischen Dokuments, wie und wo Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Der Herkunftsnachweis hilft besonders Erzeugern beim Ausweisen ihres Ökostroms, wenn letzterer nicht über die EEG-Umlage finanziert wurde und damit nicht automatisch mit einem entsprechenden Hinweis auf der Stromrechnung versehen wird. Herkunftsnachweise geben Auskunft über die Menge und die Herkunft des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, jedoch nicht über dessen ökologische Qualität.

 

Die gekoppelte Lieferung gewährleistet die lückenlose Übertragung von Herkunftsnachweisen und dem entsprechenden Strom.

 

Ziel der gekoppelten Lieferung ist die über das Bilanzkreismanagement lückenlos nachvollziehbare Übertragung von der erneuerbaren Anlage über den Stromlieferanten an den Letztverbraucher. Herkunftsnachweise sind grundsätzlich über Landesgrenzen hinweg in der EU frei handelbar. Doch aufgrund physikalischer Gesetze und Netzengpässen kann Strom selten ganz frei durch das Netz fließen. Die gekoppelten Lieferungen berücksichtigen die physikalischen Beschränkungen des Stromnetzes und gewährleisten dadurch eine wahrheitsgetreue Abbildung.

 

Das Einsatzgebiet der gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen ist vielseitig.

 

Besonders hilfreich sind die gekoppelten Herkunftsnachweise im Rahmen von Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten, bei denen berechtigte Unternehmen ökologische Gegenleistungen erbringen müssen. Ab dem Antragsjahr 2024 können die Unternehmen im Rahmen der Strompreiskompensation die Anforderung an ökologische Gegenleistungen auch dadurch erfüllen, dass sie einen bestimmten Prozentsatz ihres Strombedarfs mit erneuerbaren Energien decken. Dies lässt sich besonders einfach mit gekoppelten Herkunftsnachweisen von über ein öffentliches Netz bezogenem, erneuerbarem Strom beweisen. Auch für Stromlieferanten können gekoppelte Lieferungen interessant sein, um das Vertrauen in ihr Ökostromgeschäft zu stärken. Schließlich können gekoppelte Lieferungen für Kunden beim Kauf von Ökostrom ein wirksames Zusatzkriterium darstellen.

 

Es wird zwischen gekoppelten Lieferungen über einen oder zwei Bilanzkreise unterschieden.

 

  • Bei einer gekoppelten Lieferung über einen Bilanzkreis werden die von der Anlage erzeugten erneuerbaren Strommengen direkt in denselben Bilanzkreis eingestellt, aus denen der Stromlieferant seinen Letztverbraucher beliefert.
  • Bei einer gekoppelten Lieferung über zwei Bilanzkreise ist die Anlage im ersten Bilanzkreis gemeldet und aus dem zweiten Bilanzkreis beliefert das EVU seine Letztverbraucher. Der erzeugte Strom wird per Fahrplan aus dem Bilanzkreis 1 (Grünstrom-Bilanzkreis) in den Bilanzkreis 2 geliefert.

 

Die Unterscheidung ist relevant, da an die entsprechenden Bilanzkreise unterschiedliche Anforderungen gestellt werden – so dürfen, anders als bei der Belieferung über 2 Bilanzkreise, bei der Belieferung über einen einzelnen Bilanzkreis dort auch nicht-erneuerbare Energien bilanziert werden.

 

Für eine gekoppelte Entwertung müssen die Voraussetzungen gem. § 30a HkRNKDV erfüllt werden. Zusätzlich ist das Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt als Registerverwaltung nach § 30a Abs. 5 HkRNDV berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der von den die Entwertung beantragenden Personen zu machen. So fordert das Umweltbundesamt die Zeitgleichheit von Stromerzeugung und -lieferung: Die Strommenge muss im selben Monat geliefert werden, für welchen der Herkunftsnachweis ausgestellt wurde. Zusätzlich soll die Erfüllung der Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter überprüft werden.

 

Dazu hat das Umweltbundesamt auch gekoppelte Lieferungen und Arealnetze ohne Bilanzkreise und regelzonenübergreifende gekoppelte Lieferungen erörtert.

 

Die gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen sorgt für einen leichteren und präziseren Beweis der Stromherkunft und wird in Zukunft an Praxisrelevanz hinzugewinnen. Mit dem nun veröffentlichen Leitfaden des Umweltbundesamtes eröffnet sich die Chance, Herkunftsnachweise leichter in eigene Stromversorgungskonzepte einzubauen und insbesondere die gekoppelte Lieferung für ESG-Pflichten und die Strompreiskompensation zu verwenden.

 

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