Update: Meldefristen für Unternehmen und Anlagenbetreiber zum 31. März 2024

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26​. März 2024


Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und Betreiber von KWK-Anlagen unterliegen im Bereich des Energierechts umfangreichen Meldefristen, deren Versäumnis zu höheren Stromkosten und potenziellen Sanktionen führen kann. Ein wichtiges Datum ist alljährlich der 31.03., da zum Ende des ersten Quartals regelmäßig wichtige Fristen auslaufen. Nachfolgend haben wir, für Sie eine Auswahl an praxisrelevanten Fristen zusammengestellt:

Meldepflichten nac​​h § 19 StromNEV

Unternehmen in den Letztverbrauchergruppen B oder C gemäß § 19 StromNEV können eine StromNEV-Umlagereduzierung beantragen, vorausgesetzt ihr Strombezug lag im Jahr 2023 oberhalb 1 GWh. Maßgeblich ist hier der Eigenverbrauch (Weiterleitungsmengen dürfen nicht berücksichtigt werden). Der Antrag muss bis zum 31.03.2024 beim zuständigen Verteilernetzbetreiber (VNB) gestellt werden. Sofern der Verteilnetzbetreiber Formularvorgaben macht, sind diese einzuhalten.

Meldepflichte​n für KWK-Anlagenbetreiber

Betreiber von nach dem KWKG geförderten KWK-Anlagen müssen bis spätestens zum 31.03.2024 die „Jahresmeldung“ gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber machen. In Abhängigkeit der installierten Leistung und des Inbetriebnahmedatums der KWK-Anlagen variiert der Umfang der Meldepflicht. Für Anlagen über 50 kW Leistung und Inbetriebnahme nach dem 01.01.2016 besteht eine zusätzliche Meldepflicht für Strommengen in negativen Stundenkontrakten oder Nullwertzeiträumen. Außerdem müssen KWK-Anlagenbetreiber mit einer Leistung über 50 kW gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum genannten Datum eben-falls eine Meldung abgeben.

Fristen zur Umsetzu​ng der EnSimiMaV

Unternehmen, die von der EnSimiMaV betroffen sind, müssen bis zum 31.03.2024 alle relevanten Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt haben und diese durch einen Zertifizierer oder eine prüfberechtigte Stelle bestätigen lassen.

Energiepreisbremsen: „2-Mio.-EU​​R-Mitteilung“
Unternehmen, die Energiepreisentlastungen auf Grundlage des Strompreisbremsegesetzes bzw. des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes erhalten müssen, sobald sie tatsächlich mehr als 2 Mio. EUR Energiepreisentlastungen verzeichnen, die sogenannte „2-Mio.-EUR-Mitteilung“ gegenüber der Prüfbehörde und ihren Energielieferanten abgeben. Energielieferanten sind verpflichtet, Entlastungen über 2 Mio. EUR zurückzufordern, wenn die 2-Mio-Mitteilung nicht bis zum 31. März 2024 bei Ihnen vor-liegt.

Vor dem Hintergrund stetiger Änderungen im Bereich des Energierechts sind Unternehmen gut beraten, die Entwicklungen stets im Auge zu behalten. Gerne unterstützen wir Sie hierbei sowie bei der Prüfung der unternehmensspezifischen Anforderungen.

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Lukas Kostrach

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