Die zweite Änderungsnovelle zu den Preisbremsengesetzen und ihre Auswirkungen

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​veröffentlicht am 27. Juli 2023

 

Der Bundestag hat am 23.06.2023 die zweite Änderungsnovelle u.a. zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung (BT-Drs. 20/7395) beschlossen. Der Bundesrat verzichtete auf seinen Einspruch, wodurch das Gesetz nach Verkündung in Kraft trat. Die Änderungen sind überwiegend technischer und redaktioneller Natur und spiegeln die jüngsten Erfahrungen bei der Umsetzung der Gesetze wider. Zusätzlich dazu sollen durch die Änderung Regelungslücken beseitigt und der effektive Vollzug der Energiepreisbremse verbessert werden. Das lang erwartete Reparaturgesetz soll zu einer sachgerechten und rechtssicheren Umsetzung der Gesetze führen.

 

Relevante Änderungen im Überblick:

  • Änderung bei der Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber nach § 10 Abs. 4 EWPBG-E: Neubestimmung des Stichtags von dem 01. März 2023 auf den 31. Mai 2023. Des Weiteren erfolgte eine Klarstellung insoweit, dass bei fristgemäßer Erfüllung der Mitteilungspflicht die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge rückwirkend zu korrigieren ist. Bei Pflichterfüllung nach Fristablauf ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nur hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate zu korrigieren. Für vergangene beziehungsweise bereits begonnene Kalendermonate bleibt die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge auf null gem. § 10 Abs. 4 S. 5 EWPBG-E bestehen.
  • Streichung des § 15 Abs. 3 EWPBG und damit der Regelung, dass Wärmekunden bis zur Abgabe der Selbsterklärung nach § 22 EWPBG, keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Dabei verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, einen gesetzlichen Gleichlauf mit den Regelungen für Strom- und Gaskunden zu ermöglichen.
  • Klarstellung der Prüfungspflichten der Lieferanten im Verdachtsfall gem. § 19 Abs. 8 EWPBG-E; § 11 Abs. 8 StromPBG-E). Die Lieferanten sind bei konkreten Anhaltspunkten, dass die absolute und relative Höchstgrenze an Entlastungen durch den Kunden überschritten wurde, verpflichtet, dies unverzüglich der Prüfbehörde in Textform zu melden. Die Mitteilungspflicht ermöglicht der Prüfbehörde die Einhaltung der Höchstgrenzen zu kontrollieren, selbst wenn keine Erklärungen abgegeben werden. Des Weiteren erfolgte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass keine weitergehende Ermittlungspflicht der Lieferanten besteht.
  • Der neu hinzugefügte § 19 Abs. 11 EWPBG-E regelt unter anderem die Einstellung der Gewährung von Entlastungen durch den Lieferanten beziehungsweise den Beauftragten, bis zur Abgabe der Selbsterklärung, wenn der Letztverbraucher seiner Selbsterklärungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist.
  • Zusätzliches Entlastungsverfahren nach § 37a EWPBG-E und § 12b StromPBG-E zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche in Form einer Härtefallregelung. Grund der Neuregelung war, dass bei RLM-Kunden keine Berücksichtigungen von Sondersituationen erfolgte. Nach vorheriger Regelung wurde die Entlastung abhängig vom Verbrauch des Kalenderjahres 2021 berechnet. Coronabedingt kam es jedoch im Kalenderjahr 2021 zu umfassenden Betriebsschließungen und darüber hinaus zu der Flutkatastrophe am 14. Juli 2021, weshalb das Jahr kein geeignetes Referenzjahr darstellt. Voraussetzung für die Entlastung ist zum einen der Nachweis, dass der Kunde entweder Überbrückungshilfen aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021” erhalten hat oder dies aufgrund umfangreicher Versicherungen eben nicht erhalten hat und zusätzlich dazu der Verbrauch von leitungsgebundenen Erdgas oder Wärme des Kunden für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021, um jeweils 40 Prozent niedriger war, als sein Verbrauch für den Zeitraum 2019. Des Weiteren darf die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden, sein zusätzlicher Entlastungsbetrag muss 1.000 Euro (Strom) bzw. 10.000 Euro (Gas und Wärme) übersteigen und die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen (Banz AT 06.12.2022 B1) müssen eingehalten werden.1 Daraus folgend ergibt sich ein begrenzter Anwendungsbereich, der die wenigsten RLM-Kunden erfassen wird. Zudem werden die betroffenen Kunden nicht unmittelbar durch den Lieferanten durch Anpassung des Entlastungskontingents entlastet, sondern müssen einen gesonderten Entlastungsantrag für atypische Minderverbräuche bei der Prüfbehörde stelle.

 

Ausblick und Kritik

Weiterhin offen ist die Frage der zuständigen Prüfbehörde. Laut BMWK soll jedoch die Behörde voraussichtlich Anfang August 2023 ihre Tätigkeit aufnehmen. Um den bestehenden Mitteilungspflichten (unter anderem gem. § 22 Abs. 2 EWPBG-E) fristgerecht gegenüber der Behörde nachzukommen, wurden entsprechende e-Postfächer durch das BMWK eröffnet (Siehe Seite des BMWK). Zu beachten ist insbesondere die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen zur Arbeitsplatzerhaltung am 31.07.2023.

 

Der Gesetzgeber hat mit der zweiten Änderungsnovelle einige offene Fragen, die in den Energiepreisbremsegesetzen angelegt waren, beantwortet. Weitere Fragen blieben jedoch unbeantwortet. An dieser Stelle auch der gebotene Hinweis, dass das BMWK seine FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie dem Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG laufend anpasst.

 

Aufgrund der weitreichenden Änderung bedarf es weiterhin einer kritischen Auseinandersetzung mit den Regelungen im Kontext der Energiepreisbremsen. Gerne stehen wir Ihnen zu allen aufkommenden Fragen zur Verfügung

 

 



1Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (Banz AT 06.12.2022 B1)

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