Startschuss für den Smart Meter Rollout 2.0 – Einführung intelligenter Messsysteme wird Pflicht

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​​veröffentlicht am 27. Juli 2023

 

Im Jahr 2021 „scheiterte” der Smart Meter Rollout – mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende („GNDEW”) wird er neu „aufgerollt”. Das GNDEW trat am 27.05.2023 in Kraft. Es ändert insbesondere das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), sowie u. a. das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Ladesäulenverordnung (LSV) und das Bundesbedarfsplangesetz.

 

Sämtlichen Marktakteuren werden durch das GNDEW Chancen geboten, die es zu ergreifen gilt. Wir haben für Sie einen kurzen Überblick über den gesetzlich vorgesehenen Digitalisierungsfahrplan erstellt. 

 

Ziel – Digitale Infrastruktur zur Beschleunigung der Energiewende

Kernstück des GNDEW ist der Neustart des Smart Meter Rollouts – die Einführung intelligenter Systeme für die Messung und Steuerung des Energieverbrauchs. Die Energiewende mit dem Ziel des dekarbonisierten, digitalisierten Energiesektor führt über eine digitale Infrastruktur. Anhand von Smart Meter Gateways können die Daten aus den Messgeräten gebündelt an die Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Bilanzkoordinatoren gesendet werden. Messgeräte, die genutzt werden können, sind bspw. Wasser-, Gas- und Wärmezähler, andere Erzeugungsanlagen oder lokale Systeme.

 

Umsetzung – Fahrplan Smart Meter Rollout 2.0 und Rollout-Plan im MsbG

Es besteht eine Ausstattungsverpflichtung. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss einen gesetzlich vorgegebenen Rollout-Fahrplan einhalten, nach dem er – im wirtschaftlich vertretbaren Umfang – zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen verpflichtet bzw. ermächtigt wird.

Die Verpflichtung besteht bei

  • Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh, sowie
  • Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung besteht, und
  • Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 kW.

Der Rollout beginnt spätestens ab dem Jahr 2028 und steigert sich in Zwei-Jahres-Schritten. Die Ausstattung muss

  • bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent,
  • bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 50 Prozent,
  • bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 95 Prozent

aller auszustattenden Messstellen umfassen.

 

Zugleich definiert das MsbG energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge und nimmt Bezug auf konkrete Standard- und Zusatzleistungen, die alle Messstellenbetreiber über intelligente Messsysteme erbringen müssen und gibt die Rahmenbedingungen des Datenkommunikationsprozesses zwischen Messstellenbetreiber, Anschlussnutzer, Netzbetreiber und Marktakteuren vor.

 

Preisobergrenze, Kostenverteilung, dynamische Stromtarife

Das GNDEW sieht darüber hinaus Folgendes vor:

  • Die Messentgelte für Verbraucher und Anlagenbetreiber werden im Verhältnis zum individuellen Jahresstromverbrauch bzw. zur installierten Leistung gedeckelt.
  • Die Netzbetreiber werden dafür stärker an der Kostentragung beteiligt, da sie zusätzlich standardmäßig Netzzustandsdaten erhalten.
  • Ab 2025 sind Lieferanten von Letztverbrauchern mit intelligenten Messsystemen verpflichtet, dynamische Stromtarife anzubieten.

Der Gesetzgeber stellt die Weichen für eine intelligente Verknüpfung von Erzeugung und Verbrauch. Erfahrungsgemäß wird sich bei der Umsetzung des Rollouts ein breites Spektrum an Rechtsfragen ergeben – wir unterstützen Sie mit unserer interdisziplinären Expertise.

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