Streit um Kundenanlagen: Summenzählpunkt oder Unterzählpunkt maßgeblich für technische PV- und BHKW-Anschlussanforderungen?

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​veröffentlicht am 15. Dezember 2022

 

Mit dem Streit um die technischen Anschlussanforderungen für die in der Kundenanlage mittelbar an das vorgelagerte Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossenen EEG- und KWKG-Erzeugungsanlagen scheint nun eine neue Runde im Dauerstreit um die Kundenanlage eingeläutet worden zu sein. Dabei spricht auch hier das Gebot eines diskriminierungsfreien, vorrangigen Anschlusses von Erneuerbaren-Energien- und KWK-Erzeugungsanlagen für eine Gleichbehandlung der in der Kundenanlage an Unterzählpunkten angeschlossenen Erzeugungsanlage mit dem unmittelbaren Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung.

 

Die Einstufung als Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24 a) EnWG (bzw. § 3 Nr. 24b EnWG für betriebliche Kundenanlagen) ist aufgrund u.a. der netzentgeltrechtlichen Einsparungen für den innerhalb der Kundenanlage erzeugten und verbrauchten Strom häufig entscheidende wirtschaftliche Grundlage für die Mieterstrombelieferung in der Quartiersversorgung. Kundenanlagenbetreiber stehen damit in der Regel im Wettbewerb zu dem vorgelagerten Netzbetreiber und den mit diesem verbundenen Stromvertrieben. Denn bei den Stromleitungsanlagen der Kundenanlage handelt es einerseits um besonders wirtschaftlich zu betreibende Stromleitungsanlagen. Die durch den Leitungsanschluss begründete Kundenkontakt führt dabei häufig zu einem Wettbewerbsvorteil des Mieterstromangebots gegenüber dem Angebot der Strom-Grundversorgung oder sonstiger Strombelieferungsprodukten nicht oder nur gesellschaftsrechtlich entflochtener Versorgungsunternehmen.

 

Nachdem der Streit über die Einstufung als Kundenanlage durch die Festlegung quantitativer Kriterien zur Größe der versorgten Flächen, der Anzahl der versorgten Gebäude, der Anzahl der versorgten Letztverbraucher und dem Stromabsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung [Hin- und Her in der Kundenanlagen-Rechtsprechung: OLG Düsseldorf erweitert Gestaltungsmöglichkeiten für straßenübergreifende Kundenanlagen | Rödl & Partner (roedl.de)] weitgehend geklärt worden ist, hat sich der Streit auf die nachgelagerte Ebene des Betriebs von Kundenanlagen verlagert. Mit dem Streit um die technischen Anschlussanforderungen, für die in der Kundenanlage mittelbar an das vorgelagerte Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossenen EEG- und KWKG-Erzeugungsanlagen – in der Praxis handelt es sich dabei meistens um kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke – scheint nun eine neue Runde des Dauerstreits zwischen Netzbetreibern und Bürgerenergiegesellschaften sowie Energie- und Messdienstleistern als Kundenanlagenbetreiber eingeläutet worden sein.

 

Netzbetreiber schließen zwar inzwischen Arealversorgungsanlagen als Kundenanlage an das Netz für die allgemeine Versorgung an, fordern dann aber bei der Realisierung der Erzeugungsanlage unter Berufung auf die anerkannten Regeln der Technik, mit hohen Kosten verbundene Nachrüstungen der Anschlussanlagen am Verknüpfungspunkt der Kundenanlage mit dem Netz für die allgemeine Versorgung. Diesen Forderungen liegen die nach Leistungsgröße gestuften technischen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen und Speichern zugrunde:

 

Nach § 49 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind unter anderem die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Energieanlagen die technischen Regeln des VDE eingehalten worden sind. Insbesondere sind auch Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher Energieanlagen im Sinne des § 49 EnWG (vgl. § 3 Nr. 15 EnWG).

 

Bei der VDE-AR-N 4105 (nachfolgend als „Niederspannungsrichtlinie“ bezeichnet), der VDE-AR-N 4110 (nachfolgend als „Mittelspannungsrichtlinie“) und der VDE-AR-N 4120 (nachfolgend als „Hochspannungsrichtlinie“ bezeichnet) handelt es sich um derartige anerkannte Regeln der Technik, mit der die technischen Anforderungen der Anschlussanlagen für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher festgelegt werden.

 

Dabei regeln die Anschlussrichtlinien mit zunehmender Anlagengröße zunehmende Anforderungen an den Netz- und Anlagenschutz. Ein Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) ist eine selbsttätig wirkende Freischaltstelle für dezentrale elektrische Energieerzeuger, die in das öffentliche Netz einspeisen. Er sorgt im Fehlerfall (z. B. bei Netzabschaltung oder Netztrennung) für die sofortige Abschaltung der dezentralen Energieerzeugungsanlage. Auf diese Weise schützt der NA-Schutz Netz und Anlage und erhöht die Netzstabilität. Solaranlagen mit weniger als 30 kW (30 kVA) können danach alleine mit dem im Wechselrichter ohnehin standardmäßig integrierten NA-Schutz, das heißt ohne zusätzlichen NA-Schutz betrieben werden.


Stromerzeugungsanlagen von 30 Kilowatt bis 135 Kilowatt müssen gemäß der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 einen externen Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) haben.


In Anlagen über 135 kW Leistung ist nach den Vorgaben der VDE-AR-N 4110 darüber hinaus sogar ein NA-Schutz mit Motorschutzschalter oder mechanische Leistungs-/Lasttrennschalter erforderlich. Dabei können entsprechende Nachrüstungen in der Praxis einen bis zu 6-stelligen Euro-Betrag erreichen.
Innerhalb größerer Kundenanlage summiert sich die Leistung mehrerer kleiner Erzeugungsanlage leicht über die Schwellenwerte der technischen Anschlussrichtlinien, sodass jeweils streitig ist, ob nachträgliche Nachrüstungen erforderlich sind oder der Anschluss an weiterer Erzeugungsanlagen in der Kundenanlage verweigert werden muss.

 

Die technischen Anschlussrichtlinien treffen bislang keine Festlegungen, an welcher Stelle der Anschlussanlagen die Leistungsschwellenwerte für die NA-Schutz-Vorgaben vorliegen müssen. Bei einer strengen Auslegung ist danach alleine der Verknüpfungspunkt mit dem Netz für die allgemeine Versorgung und der dort installierte Summenzähler maßgeblich. Dann muss bei Überschreitung der jeweiligen Leistungsschwellen der technischen Anschlussrichtlinien entsprechende Nachrüstungen vorgenommen werden, sodass die Betreiber von kleineren Solaranlagen und BHKW´s anders als beim unmittelbaren Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung erhöhte Kosten für einen zusätzlichen NA-Schutz zu tragen hätten. Müsste der jeweils die Schwellenwertüberschreitung auslösende Anlagenbetreiber die Kosten tragen, würde dies den Anlagenbetreib unwirtschaftlich machen. Würde dagegen der Kundenanlagenbetreiber die Kosten tragen, würde dies den Kundenanlagenbetrieb unwirtschaftlich machen. Insofern wären die anerkannten Regeln der Technik ein nahezu unüberwindbares Hindernis für den sukzessiven Ausbau durch der EEG- und KWKG-Erzeugungskapazitäten durch Kleinanlagen in EnWG-Kundenanlagen.

 

Bei einer weiten Auslegung ist dagegen der Verknüpfungspunkt der jeweiligen Gebäudeanlage mit der Kundenanlage und der dort installierte Unterzähler für die Bestimmung der Leistungsschwelle maßgeblich. Dann könnten typische Erneuerbare-Energien-Anlage privater Betreiber wie beim Anschluss am Netz für die allgemeine Versorgung ohne zusätzlichen NA-Schutz betrieben werden.

 

Dabei spricht auch hier das Gebot eines diskriminierungsfreien (§ 17 EnWG) und vorrangigen Netzanschlusses (§ 8 EEG 2023, § 3 KWKG 2020) für eine Gleichbehandlung der in der Kundenanlagen an Unterzählpunkten angeschlossenen Erzeugungsanlage mit den unmittelbar an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossenen Erzeugungsanlage. Insbesondere schreibt § 11 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2023 für die bilanziell-kaufmännische Abnahme die Gleichbehandlung des indirekten Anschlusses über die Kundenanlage mit dem unmittelbaren Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung auch in Bezug auf den Netzanschluss ausdrücklich vor. Ebenso wird bei der ähnlich gelagerten Problematik der messtechnischen Anforderungen von Abnahmestellen nach dem Jahresverbrauchswert auf den einzelnen Unterzählpunkt und nicht auf den Summenzählpunkt abgestellt (vgl. § 20 Abs. 1d Satz 3 EnWG i.V.m. § 12 StromNZV). Gleiches gilt für die Einstufung eines Letztverbrauchers als grundversorgungsberechtigten Haushaltskunden (§ 36 EnWG i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG).

 

Danach sprechen die überwiegenden Gründe dafür, die Hürden für den mittelbaren Anschluss von EEG- und KWKG-Anlagen durch ein Abstellen auf die Einspeiseleistung am Unterzählpunkt gering zu halten.

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