Das EEG 2023 und weitere Maßnahmen im Stromsektor – Gesetzesänderungen zum 01.01.2023

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veröffentlicht am 15. Dezember 2022

 

Das neue Jahr beginnt mit einigen wesentlichen Gesetzesänderungen zur Förderung Erneuerbarer Energien. Bei dem Gesetzespaket zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) handelt es sich beispielsweise um eine der größten energiepolitischen Reformen seit Jahrzehnten. Das Gesetzespaket beinhaltet unter anderem die vollständige Abschaffung der EEG-Umlage sowie das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023. Einige Änderungen im EEG 2023 sind bereits seit dem 29. Juli 2022 in Kraft. Das Gros der Regelungen gilt erst ab dem 01. Januar 2023.


Vollständige Abschaffung der EEG-Umlage


Die EEG-Umlage ist bereits seit dem 01. Juli 2022 auf null abgesenkt. Ab 01. Januar 2023 wird die EEG-Umlage im Strompreis abgeschafft. Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt ab dem Jahr 2023 die Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Weiterhin sind im Energiefinanzierungsgesetz noch immer relevante Vorschriften zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) gefasst.


Das überragende öffentliche Interesse


Der Anteil an Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch soll bis zum Jahr 2030 auf mindestens 80 % steigen. Dieses Ziel ist nun in § 1 Abs. 2 EEG 2023 verbindlich festgelegt. Die besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien ist nun mehr auch im Gesetz verankert. Seit Inkrafttreten am 29. Juli 2022 liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit gemäß § 2 EEG 2023. Staatliche Behörden und Gerichte haben dieses überragende öffentliche Interesse im Rahmen einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern zu berücksichtigen. Ziel ist eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren.


Kein Abbau der Kleinwasserkraft


Das überragende öffentliche Interesse umfasst auch die Wasserkraft. Dies hat der Gesetzgeber im EGG 2023 nochmals klargestellt. Das bedeutet eine Rückkehr der alten Rechtslage für die Wasserkraft, sodass kleine Wasserkraftanlagen weiterhin gefördert werden können. Dies betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen im Falle einer Leistungserhöhung.


Förderung von Strom aus Photovoltaik


Das EEG 2023 setzt unter anderem auf einen massiven Ausbau von Strom aus Photovoltaik, um den Stromanteil aus erneuerbaren Energien auf 600 TWh im Jahr 2030 anzuheben. Insbesondere erfolgt eine schrittweise Steigerung der Ausbauraten, ab dem Jahr 2026 sind 22 GW neu installierte Photovoltaikanlagen das gesetzte Ausbauziel. Weiterhin ist eine hälftige Verteilung des Ausbaupfades auf Dach- und Freiflächen geplant.


Zudem liegt die Bagatellgrenze, ab der Anlagenbetreiber zur Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtet sind, künftig bei 1 MWp statt 750 kWp.


Des Weiteren beinhaltet das EEG 2023 höhere Vergütungssätze sowohl für Kleinanlagen bis 10 kWp als auch große PV-Anlagen. Bei Aufdach-Photovoltaikanlagen, deren finanzielle Förderung sich nach den gesetzlich festgelegten Werten bestimmt, wird künftig weiter unterschieden. Es wird zwischen Anlagen, die den erzeugten Strom voll einspeisen, und solche, die den Strom teilweise selbst verbrauchen, differenziert. Bei einer Volleinspeisung hält das EEG 2023 eine höhere Finanzierung bereit.


Daneben kommt es zu einer Aussetzung der kontinuierlichen Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) bis Anfang 2024. Ab dem Jahr 2024 wird zudem der „atmende Deckel“ in § 49 EEG 2023 durch eine pauschale halbjährliche Degression in Höhe von 1 Prozent ersetzt.


Aufgrund des Wegfalls des § 27a EEG 2021 schließen sich ein Eigenverbrauch und die Förderung über das EEG künftig nicht mehr aus. So ist es Anlagenbetreibern, die eine Vergütung im Rahmen der geförderten Direktvermarktung erhalten, nicht mehr untersagt, den produzierten Strom zum Teil selbst zu verbrauchen.
Ein Anspruch auf die Marktprämie nach § 48 Absatz 5 EEG 2021 für Anlagen mit einer Leistung von 300 bis 750 kWp wurde bereits im Jahr 2022 von ursprünglich 50% auf 80% der gelieferten Strommenge erhöht, diese Begrenzung entfällt ab 01. Januar 2023 nun vollständig.


Die Flächenkulisse für Photovoltaikanlagen wird im EEG 2023 erweitert. Die sogenannten Agri-PV, Floating-PV und Photovoltaikanlagen auf Parkplatzüberdachungen als „Besondere Solaranlagen” werden vom Bereich der Innovationsausschreibungen in die Standard-Ausschreibungen überführt. Neu geregelt ist im EEG 2023 die Möglichkeit, Solaranlagen auf wieder vernässten Moorflächen zu errichten. Je nach Ausgestaltung der jeweiligen Anlagen und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen sind zudem Aufschläge zum anzulegenden Wert möglich.


Überdies wurde eine Ausweitung der Flächenkulisse an Straßen- und Schienenwegen beschlossen. Künftig ist eine Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen bis zu einem Abstand von 500 Metern ab dem Fahrbahnrand möglich. Der indessen erforderliche Uferabstand bei „Floating-PV”-Anlagen verringert sich von 50 auf 40 Meter. Überdies entfällt die 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte.
Schließlich wird ein vereinfachter Netzanschluss von PV-Anlagen bis 30 kW eingeführt, für die der Netzbetreiber in der Regel nicht mehr anwesend sein muss. Die Anlagenbetreiber erhält auf sein Anschlussbegehren eine schriftliche Zusage. Überdies müssen Netzbetreiber ab dem Jahr 2025 ein Portal zur Verfügung stellen, das es Anlagenbetreiber ermöglicht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen.


Nachjustierung von Detailregelungen für Windenergie an Land


Das EEG 2023 setzt zudem auf einen massiven Ausbau von Windenergie an Land. Das gesetzte Ziel für Windenergie an Land beläuft sich auf 115 GW im Jahr 2030 nach dem Ausbaupfad in § 4a EEG 2023. Damit einhergeht eine schrittweise Steigerung der Ausbauraten bei Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr.


Neben einer Erhöhung der Ausschreibungsmengen wird die sogenannte „Südquote“ in § 36d EEG 2021 gestrichen und dafür ein Referenzertragsmodell für windschwache Standorte im Süden eingeführt (§ 36h EEG 2023). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens dazu führt, dass in der Südregion neue Windenergieanlagen zugebaut werden. Im EEG 2023 wird in der Südregion ein neuer Korrekturfaktor für einen 50%-Standort eingeführt, um das Ausbaupotential an weniger windhöffigen Standorten zu steigern.


Im Übrigen werden neue Regelungen durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergie an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz vom 20. Juli 2022, BGBI. I S. 1353) zum 01. Februar 2023 in Kraft treten. Das neue „Wind-an-Land-Gesetz“ wurde mit dem Ziel geschaffen, 2 % der Bundesfläche für die Windenergie an Land bereitzustellen sowie weitere Änderungen im Planungsrecht zu vollziehen.


Finanzielle Beteiligung der Kommunen


Die Regelung zur finanziellen Beteiligung der Kommunen von bis zu 0,2 Cent pro kWh an Wind- und Solarprojekten nach § 6 EEG 2023 wurde weiterentwickelt. Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen ist nun auch in der sonstigen Direktvermarktung ohne EEG-Förderung bei bestehenden Windenergieanlagen möglich. Eine Pflicht zur finanziellen Beteiligung der Kommunen besteht nach § 6 Abs. 1 EEG 2023 weiterhin nicht (Soll-Vorschrift). Neuerdings haben die Kommunen aber die Möglichkeit, den Abschluss eines Vertrages von der Festschreibung naturschutzfachlicher Vorgaben für die Anlagenbetreiber abhängig zu machen.


Neues Fördersegment für Wasserstoff


Das EEG 2023 birgt auch ein neues Ausschreibungssegment zur Förderung und zum Markthochlauf von Wasserstoff. Erste Ausschreibungen sollen bereits im Jahr 2023 starten. Im Detail sieht das EEG zwei Ausschreibungen für Wasserstoffanlagen vor: Zum einen Ausschreibungen über insgesamt 4.400 MW für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach §39o EEG 2023, die darauf abzielen, Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher, mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern.


Zum anderen Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff („Wasserstroffsprinter“) mit einem Gesamtvolumen von 4.000 MW nach §39p EEG 2023. Für das Jahr 2023 ist ein Ausschreibungsvolumen von 800 MW vorgesehen.


Letztere Ausschreibung befasst sich mit der Herstellung von Strom aus Grünem Wasserstoff. So unterscheidet sie sich von der ersten Ausschreibung, die Konzepte zur Speicherung von „überschüssigem“ Strom fördern soll, um diesen später wieder in das Stromnetz einzuspeisen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch. Dabei werden die Einzelheiten der Ausschreibungen in einer Rechtsverordnung nach § 88f EEG 2023 näher bestimmt.


Weiterhin findet eine Begrenzung der geförderten Strommenge gemäß § 39q EEG 2023 statt. Der Förderanspruch für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens 10 % Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null. Dies sei erforderlich, um der begrenzten Verfügbarkeit von Wasserstoff in den kommenden Jahren adäquat zu begegnen.


Schließlich enthält das EEG 2023 eine Begriffsdefinition von „Grüner Wasserstoff“ in § 3 Nr. 27a EEG 2023. Die weitere Konturierung des Begriffs wurde allerdings auf die Verordnungsebene ausgelagert. Insbesondere wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung (§ 93 EEG 2023) die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, damit nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Es ist davon auszugehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielt.


Das neue Fördersegment zielt darauf ab, eine erneuerbare Produktion langfristig zu sichern und ihre Speicherung in Form von Wasserstoff und ihrer Rückverstromung in das Stromnetz zu erproben.


Umlagen im Stromsektor vereinheitlicht durch das Energiefinanzierungsgesetz


In Anknüpfung an die bereits zum 01. Juli 2022 faktisch entfallene EEG-Umlage, dient mit Wirkung zum 01. Januar 2023 das neue Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen – Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) – der Finanzierung der nach dem EEG und dem KWKG sowie im Zusammenhang mit dem Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.


Der Finanzierungsbedarf, der für den Ausbau erneuerbarer Energien anfällt, wird künftig nicht mehr über den Strompreis, sondern über den Bundeshaushalt ausgeglichen. Ihren Ausgleichsanspruch machen die Übertragungsnetzbetreiber künftig gegenüber der Bundesregierung geltend. Die Finanzierung erfolgt durch den, zu diesem Zweck geschaffenen Sonderfonds „Energie- und Klimafonds“ durch Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffhandel.


Für Eigenversorger bleiben, die selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen, künftig voraussetzungslos umlagefrei: Die KWK-Umlage (Deckung des Finanzierungsbedarfs im Bereich der Kraft-Wärmekopplung) und die Offshore-Netzumlage (Deckung des Finanzierungsbedarfs der Offshore-Anbindungskosten) werden künftig allein für die Entnahme von Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung erhoben. Damit fallen zukünftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mehr an. Sinn und Zweck ist die Attraktivitätssteigerung von Mieterstrom- und Speicherprojekten und die Förderung dezentraler Energieversorgung.


Daneben überführt und konkretisiert Abschnitt 5 des EnFG zwei bekannte Regelungen zum Messen und Schätzen aus dem EEG 2021. § 45 EnFG entspricht § 62a EEG 2021. Der Begriff des Letztverbrauchers bleibt weiterhin in § 3 Nr. 33 EEG legaldefiniert. Der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen aus Oktober 2020 bleibt anwendbar. § 46 EnFG übernimmt § 62b EEG 2021 und passt ihn in wesentlichen Punkten an.


Weiterhin übernimmt das EnFG Umlagebefreiungen aus dem EEG, die künftig für sämtliche Umlagen gelten. Der vormalige § 61l EEG 2021, der die EEG-Umlagebefreiung für zwischengespeicherten Strom und für Stromspeicherverluste regelte, findet Eingang in § 21 EnFG und wird auf den Wegfall der EEG-Umlage korrigiert. Daneben werden die vormaligen Regelungen zur Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff nach §§ 69b und 64a EEG 2021 im EnFG implementiert.


Neben der Umlagebefreiung übernimmt § 30 EnFG im Wesentlichen die Regelung des § 64 Abs. 1 EEG 2021 zur Umlagenbegrenzung für die stromkostenintensive Industrie. Die Umlagebegrenzung ist nicht mehr an die Stromkostenintensität geknüpft, sodass der entsprechende Prüfvermerk im Antragsverfahren wegfällt. Soll die Umlagenbegrenzung jedoch für einen bestimmten Teil der Bruttowertschöpfung gelten, bleibt hierfür ein entsprechender Prüfvermerk erforderlich (§ 32 Nr. 1 Ziff. c EnFG). Der erforderliche Nachweis, dass die voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, die einer nach dem EnFG genannten stromkosten- und handelsintensiven Branchen zuzuordnen ist, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh betragen hat und sie ein Energiemanagementsystem betreiben, bleibt erhalten.


Die bisherigen Umlagenbegrenzungen für Schienenbahnen und für E-Busse in (§§ 37, 38 EnFG) bleiben erhalten. Die Begrenzung für Landstromanlagen ist nunmehr in § 39 EnFG geregelt. Insbesondere zur Förderung von E-Bussen sieht das Gesetz für Verkehrsbetriebe eine Begrenzung der Umlagen auf maximal 20% vor (§ 38 Abs. 1 EnFG).


Kleine Novelle des KWKG 2023 und der KWK-Ausschreibungsverordnung


Ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 hat der Gesetzgeber die Novelle des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung – Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023) –, sowie der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) beschlossen. Das Ziel der jüngsten Novelle des KWKG 2023 ist die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. Die Änderung im KWKG 2023 fokussieren auf die weitere Dekarbonisierung und Flexibilisierung des Kraftwerksparks. Ein Kernpunkt der Novelle ist die Verdopplung des Fördervolumens von 750 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro.


Nach § 6 Abs. 1 KWKG 2023 wird die Förderung von solchen KWK-Anlagen eingestellt, die Strom auf Basis von Biomethan erzeugen. Damit soll sichergestellt werden, dass Biomethan künftig allein in Spitzenlastkraftwerken eingesetzt wird. Daneben wird Wasserstofffähigkeit als neue Zulassungsvoraussetzung normiert. So sollen künftige Investitionen in geförderte neue KWK-Anlagen kompatibel, für die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung gemacht werden. Diese Regelung greift ausschließlich für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind und ist nicht auf modernisierte KWK-Anlagen anwendbar.


Im KWKG 2020 ist bereits eine Absenkung des maximal förderfähigen Vollbenutzungsstunden auf 3.500 Stunden pro Jahr ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Diese Regelung wird im Rahmen des § 8 KWKG 2023 fortgeführt. Die jährliche Absenkung (ab 2025) erfolgt in 200er-Schritten. Die Absenkung gilt sowohl für Neuanlagen als auch für bereits in Betrieb befindliche Anlagen. Es ist nicht förderschädlich, wenn KWK-Anlagen höhere Vollbenutzungsstunden aufweisen, diese sind jedoch nicht förderfähig.


Als neue Förderkategorie werden Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme eingeführt. Diese Systeme kombinieren flexible KWK-Anlagen mit erneuerbarer Wärme. Hierunter fällt beispielsweise Solarthermie oder Wärmepumpen. Innovative KWK-Ausschreibung ist künftig auch für kleinere Leistung möglich. Die untere Schwelle des Ausschreibungssegments für innovative KWK-Systeme wird von bislang 1 MW auf 500 kW elektrische Nennleistung abgesenkt und entsprechend in der KWK-Ausschreibungsverordnung berücksichtigt.

 

Maximale Erzeugung durch das EnSiG 3.0


Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Novelle des Energiesicherungsgesetzes – EnSiG 3.0 beschlossen. Konkret geht es um das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I 1726). Das Ziel der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist es, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 sowie im Winter 2023/2024 beizutragen. Das EnSiG 3.0 gilt für im Grundsatz für neue Anlagen, die ab 01. Januar 2023 in Betrieb gehen.


Zur kurzfristigen Erhöhung der Stromproduktion aus Solaranlagen des 1. Segments wird die maximale Gebotsmenge für sämtliche Ausschreibungstermine im Jahr 2023 von 20 auf 100 MW erhöht. Eine entsprechende Erweiterung bestehender Anlagen bleibt möglich, die geplante Krisensonderausschreibung entfällt. Sämtliche Regelungen zu Ausschreibungen stehen noch unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission.


Die Abschaffung der sogenannten 70 % -Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung galt bereits für PV-Neuanlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Anlagenbetreiber verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 % zu begrenzen oder alternativ ihre Photovoltaikanlage mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten.
Darüber hinaus wird die sogenannte 70 % -Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei allen PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem gesetzlich angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messsystems ausläuft.


Schließlich erfolgten Klarstellungen zugunsten der sog. Balkon-PV bei etwaigen Pönalen.
Für eine kurzfristige Erhöhung der Stromproduktion aus Windenergieanlagen dürfen Anlagenbetreiber – befristet bis zum 31. März 2023 – die Grenzwerte der TA-Lärm um 4 dB (A) und die zum Schutz vor Schattenschlag überschreiten. Der Wegfall der Lärmabschaltungen soll es den Anlagenbetreibern vor allem zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens ermöglichen, die Leistung der Windenergieanlagen zu erhöhen und dadurch mehr Strom zu erzeugen. Mit dem Wegfall der Schattenabschaltungen kann zudem in den Morgen- und Abendstunden mehr Strom zu erzeugt werden.


Diese Auswahl an gesetzlichen Änderungen zum 01. Januar 2023 zeigt, dass sich insbesondere der Förderrahmen für erneuerbare Energien merklich ändert. Kleine Details haben hierbei oft eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Es eröffnen sich weiterhin neue Perspektiven und Möglichkeiten.

 

Gerne beraten wir Sie zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf Ihre Projekte und Vorhaben. Sprechen Sie uns gerne an.

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Siglinde Czok

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