BNetzA: Individuelles Netzentgelt (§ 19 Abs. 2 StromNEV) kann auch bei Gaseinsparungen in 2022 fortgeführt werden

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veröffentlicht am 20. Oktober 2022

 

Stromintensive, letztverbrauchende Unternehmen konnten im Jahr 2021 u.a. aufgrund ihres hohen Stromverbrauchs von individuellen Netzentgelten profitieren (§ 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV). Eine Vielzahl dieser Unternehmen sieht sich nun aufgrund der aktuellen Gasversorgungslage mit der Notwendigkeit zur Reduzierung ihres Stromverbrauchs und damit ihrer Produktion konfrontiert. Die Folge ist, dass sie – freiwillig oder unfreiwillig – die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen individueller Netzentgelte im Jahr 2022 nicht mehr erfüllen können.


Unternehmen, die bereit und in der Lage wären, durch Verminderung ihres Gasbezugs ihre Produktion zu reduzieren, sollen nicht zusätzlich noch damit belastet werden, dass sie durch die Änderung ihres Netznutzungsverhaltens den Anspruch auf das individuelle Netzentgelt verlieren. Deswegen hat die BNetzA von der in § 118 Abs. 46 Nrn. 1 bis 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geschaffenen Möglichkeit zur Entlastung bestimmter stromintensiver, letztverbrauchender Unternehmen aufgrund der Gasmangellage Gebrauch gemacht. Am 14. September 2022 hat die 4. Beschlusskammer der BNetzA im Wege der vorläufigen Anordnung, die Weitergeltung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) auf Grundlage des Jahres 2021 beschlossen (BK4-22-0086).
Die wichtigsten Fakten zu dem Beschluss lassen sich wie folgt darstellen:

 


Wer ist betroffen?

 

Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gasimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezugs reduzieren.
Was gilt? Für diese Unternehmen gilt ihr Anspruch auf Vereinbarung individueller Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV) aus dem Jahr 2021 im Jahr 2022 unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 46 Nrn. 1 bis 3 EnWG fort.


Was sind die weiteren Voraussetzungen?

 

Der Anspruch auf Weitergeltung der individuellen Netzentgelte besteht für das betroffene, letztverbrauchende Unternehmen, wenn

 

  • die gesetzlichen Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt im Jahr 2021 vorlagen,
  • die Vereinbarung des individuellen Netzentgelts aus dem Jahr 2021 fristgemäß bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurde und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, und
  • die Alarmstufe oder Notfallstufe der EU in Verbindung mit dem nationalen Notfallplan Gas ausgerufen worden ist.

 

Was ist zu tun?

 

Das betroffene Unternehmen hat seinen verminderten Bezug von Gas gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen, indem es

 

  • eine nachvollziehbare Aufstellung der getroffenen Maßnahmen in seiner Produktion erstellt, die dazu geeignet sind, eine signifikante Bezugsreduktion von Gas zu bewirken;
  • eine Prognoserechnung der zu erwartenden Verbrauchsreduktion von Gas bis zum Ende des Kalenderjahrs erstellt, welche auf den getroffenen Maßnahmen basieren;
  • mit Ablauf des ersten Monats nach Beginn der angezeigten Einsparmaßnahmen eine Gegenüberstellung des derzeitigen Gasverbrauchs zu den Verbrauchswerten des Vorjahres erstellt.
  • Bei der Ermittlung des physikalischen Pfads ist unter Verwendung des Beschlusses zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte der BNetzA auf das Jahr 2022 abzustellen.


Die vorläufige Anordnung der BNetzA gilt bis zur ausstehenden Entscheidung der Beschlusskammer in der Hauptsache.


Bei sämtlichen Fragen rund um die Weitergeltung Ihres Anspruchs auf ein individuelles Netzentgelt und ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsbedarf hinsichtlich des geforderten Nachweises, unterstützen wir Sie gerne!

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Siglinde Czok

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