Stichtag 01. Oktober – Die neuen Umlagen und Entgelte

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veröffentlicht am 22. September 2022

 

Nach heutigem Stand wird ab dem 01. Oktober 2022 der Marktgebietsverantwortliche – die Trading Hub Europe GmbH – zwei neue Umlagen erheben, die zur Stärkung der Liefer- und Versorgungssicherheit in Deutschland neu eingeführt wurden:

  • Die Gasbeschaffungsumlage gemäß § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in Verbindung mit § 1 Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV vom 9.8.2022).
  • Die Gasspeicherumlage, auf Grundlage des im Frühjahr 2022 eingeführten § 35e EnWG (befristet bis zum 31.02.2025).

 

Die Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 Cent/kWh netto wird auf die Gesamtheit der täglich aus einem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Gasmengen für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und für Entnahmestellen mit Standardlastprofilen (SLP) erhoben. Sie gilt für sämtliche Erdgasabnehmer unterschiedslos – ein Rabatt für Großkunden oder besondere Ausgleichsregelungen, die die Umlagen für einen bestimmten Abnehmerkreis begrenzen, ist nicht vorgesehen.


Die Gasbeschaffungsumlage dient der Deckung von Mehrkosten, die Gasimporteuren wegen Lieferausfällen und Lieferreduktionen entstehen (Ausgleichsanspruch) und besteht lediglich für Gasimporteure, die am 01. Mai 2022 ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten und zum Zeitpunkt der Geltendmachung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs weiterhin haben. Gasimporteure, die selbst andere Importeure beliefern und aufgrund eigener Nichtlieferung zur Reduzierung der Gasmengen beitragen, sind von dem Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.


Zur Sicherstellung der Transparenz unterliegt der Marktgebietsverantwortliche monatlichen Veröffentlichungs- und Informationspflichten über seine Internetseite.


Weiterhin kann die Gasbeschaffungsumlage angepasst werden. Gemäß GasPrAnpV sollen zwischen Anpassungen jedoch mindestens drei Monate liegen.

 

Die Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 Cent/kWh netto deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung und Sicherung eines bestimmten Füllstands der Gasspeicheranlagen in Deutschland entstehen. Die Gasspeicherumlage basiert auf der Novelle des EnWG, welche bestimmte Füllstandvorgaben vorsieht. Dies soll durch einen Bereitstellungsmechanismus für ungenutzte Speicherkapazitäten sowie weitere Maßnahmen erreicht werden, wie die Ausschreibung von Strategic-Storage-Based-Options (SSBO) und insbesondere der Befüllung von Speicheranlagen durch die Trading Hub Europe.

 

Beide Umlagen stellt der Marktgebietsverantwortliche den Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet in Rechnung. Diese werden die Kosten voraussichtlich soweit möglich vertraglich auf die Letztverbraucher abwälzen.

 

  • Da die Höhe der Gasbeschaffungsumlage gemäß § 4 Absatz 4 GasPrAnpV stets angepasst werden kann,  sollten sich sowohl Letztverbraucher als auch Versorger stets auf dem aktuellen Stand halten.
  • Der aktuell geltende Entwurf deckelt die Gasbeschaffungsumlage nicht. Wenn die Importeure deutlich höhere Summen als bisher melden, kann die Umlage künftig deutlich höher ausfallen.
  • Derzeit mehren sich die Stimmen in der Presse, welche die Verfassungsmäßigkeit der Gasbeschaffungsumlage gemäß § 26 EnSiG i. V. m. § 1 GasPrAnpV infrage stellen. Mithin ist ihr weiteres Bestehen in der aktuell geltenden Fassung wohl noch abzuwarten.

 

Daneben hat der Marktgebietsverantwortliche die folgenden Umlagen und Entgelte veröffentlicht, die überwiegend der Höhe nach angepasst werden und ab dem 01. Oktober 2022 gelten1:

 

 

​Bezeichnung​Kurzbeschreibung​Ab 1.10.2021​Ab 1.10.2022
​RLM Bilanzierungsumlage
Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie.
Zu tragen von Bilanzkreisverantwortlichen, die RLM-Entnahmestellen beliefern​
​0 EUR/MWh​3,90 EUR/MWh
​SLP Bilanzierungsumlage​Zur Deckung des zu erwar-tenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie.
Zu tragen von Bilanzkreisverantwortlichen zu tragen, die SLP-Entnahmestellen beliefern
​0 EUR/MWh​5,70 EUR/MWh
​VHP Entgelt​Seit 1.10.2011 ist der Marktgebietsverantwortli-che berechtigt, ein Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes (VHP) zu erheben.
Zur Deckung der Kosten, die direkt oder indirekt durch den VHP entstehen:
Das VHP Entgelt wird bei jeder nominierten Übertragung am Virtuellen Handelspunkt fällig und wird dabei sowohl dem aufnehmenden als auch dem abgebenden Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt.
​0,001 EUR/MWh​0,00148 EUR/MWh
​Konvertierungsentgelt (H-L) (keine Änderung)​Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt ein anreizorientiertes Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von H-Gas nach L-Gas zu erheben.
Ein Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von L-Gas nach H-Gas ist nicht vorgesehen.
​0,45 EUR/MWh​0,45 EUR/MWh
​Konvertierungsumlage​Zur Deckung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen im qualitätsübergreifenden Marktgebiet durch Konvertierungsmaßnahmen entstehen.
Wird auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten physikalischen Einspeisemengen erhoben.
​0 EUR/MWh​0,38 EUR/MWh

 

Bei sämtlichen Fragen zu Auswirkungen der Gasbeschaffungsumlage und/oder der Gasspeicherumlage auf Ihr Geschäftsfeld und Ihrem rechtlichen Prüfungsbedarf, stehen wir Ihnen sehr gerne beratend zur Seite!

 

1 Quelle: Trading Hub Europe

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