Messen und Schätzen nach dem EEG 2021: Update des Grundverständnisses der Übertragungsnetzbetreiber

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veröffentlicht am 21. April 2022​

 

Die vier Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW) haben am 18. Februar bzw. 28. März 2022 auf ihrer gemeinsamen Homepage ihr Grundverständnis zu der Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit aktualisiert (vgl. dazu unser Beitrag).  

 

Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 10 EEG 2021 ist ausgelaufen und somit dürfen seit dem 1. Januar 2022 Strommengen, für die unterschiedliche Umlagesätze geltend gemacht werden, nur noch unter gewissen Voraussetzungen im Wege der Schätzung abgegrenzt werden. Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es weiterhin gemäß § 62b Abs. 2 EEG 2021 nicht, wenn für die gesamte Strommenge der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand und nicht wirtschaftlich zumutbar ist. Hierzu haben die Übertragungsnetzbetreiber ihr Berechnungs-Tool zum Nachweis zur Erfüllung der beiden letzten genannten Voraussetzungen aktualisiert.

 

Darüber hinaus haben die Übertragungsnetzbetreiber Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Anforderungen zur Sicherstellung der Zeitgleichheit erfüllt werden können und welche Methoden nach ihrer Auffassung unzulässig sind.

 

Die Übertragungsnetzbetreiber weisen darauf hin, dass im Zuge der Jahresendabrechnung 2021 eine Prüfung der Erklärung nach § 104 Abs. 10 Satz 3 EEG 2021 verlangt wird, sofern die Endabrechnung 2021 der Prüfungspflicht unterliegt. Bei Unternehmen ohne Pflicht zur Vorlage eines Prüfungsvermerks nach § 75 Satz 2 EEG 2021, ist es weiterhin ausreichend, wenn die Erklärung der Eigenerklärung zur Jahresendabrechnung beigefügt wird.

 

Darüber hinaus stellen die Übertragungsnetzbetreiber klar, dass die ansonsten privilegierungsfähigen Strommengen mit der vollen EEG-Umlage zu bewerten sind, wenn die Voraussetzungen für die Schätzungen nicht erfüllt sind oder keine Erklärung im Rahmen der Jahresendabrechnung 2021, wie seit Jahresanfang die Vorschriften gemäß § 62b EEG 2021 eingehalten werden, abgegeben wird.

 

Nachdem die EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 auf 0,00 Cent/kWh abgesenkt werden soll, bezieht sich das Grundverständnis nunmehr auch auf die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage sowie die StromNEV-Umlage.

 

Dies ist konsistent, da die Regelungen des EEG zum Messen und Schätzen über entsprechende gesetzliche Verweise auch auf die übrigen Umlagen anzuwenden sind, sodass nach dem geplanten „Auslaufen” der EEG-Umlage die Praxisrelevanz des Themenkomplexes Messen und Schätzen nicht schwinden wird.

 

Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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Lukas Kostrach

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