Carbon-Leakage-Verordnung zum BEHG (BECV) – Warum Unternehmen jetzt ihre Sektorenzuordnung überprüfen sollten

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​veröffentlicht am 21. April 2022

 

Das Ende der Antragsfrist auf Gewährung einer Beihilfe nach der BECV zum 30.06.2022 rückt immer näher. Umso mehr ist der neue Leitfaden der DEHSt zur BECV für potenzielle Antragsteller wichtig und interessant, da damit einige wichtige Klarstellungen einhergehen, die nicht nur hinsichtlich der Zuordnung zu einem beihilfefähigen (Teil-)Sektor sprichwörtlich Licht ins Dunkel bringen. Auch Unternehmen, die bisher augenscheinlich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht einem beihilfefähigen Sektor zuzuordnen sind, sollten dies aufgrund der neuen Erkenntnisse umgehend überprüfen lassen.

 

Mit der Einführung des nationalen Emissionshandels zum 01.01.2021 wurden verschiedene Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel und Propangas mit den sogenannten BEHG-Kosten belastet. Ab 2023 folgen zudem weitere Brennstoffe wie Kohle. Die Carbon-Leakage-Verordnung zum BEHG soll dazu dienen, Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren durch eine Beihilfe zu entlasten und dadurch ihre internationale und EU-weite Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen.

 

Der DEHSt-Leitfaden zur BECV

Für das entsprechende Antragsverfahren hat die zuständige Behörde, die DEHSt, nun einen Leitfaden veröffentlicht und eine umfangreiche Informationsveranstaltung veranstaltet. Daraus ergeben sich zahlreiche Aufschlüsse in folgenden Bereichen:

 

  • Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit
  • Antragsberechtigung und Zuordnung zu beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren
  • Antragstellung auf Ebene des Gesamtunternehmens und auf Ebene selbstständiger Unternehmensteile
  • Grundlagen für die Ermittlung der Daten und Details zu Datenerfordernissen im Beihilfeantrag

 

Neben den zwingend zu nutzenden Antragsformularen soll zudem zeitnah eine aktualisierte Fassung des Leitfadens mit weiteren Hinweisen zum ab dem Antragsjahr 2023 relevanten Gegenleistungssystem und zur Prüfung durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zur Verfügung gestellt werden.

 

Antragsberechtigung

Die BECV sieht nicht nur vor, dass Gesamtunternehmen antragsberechtigt sind, sondern erklärt auch selbständige Unternehmensteile als eigenständig antragsberechtigt. Darüber hinaus kann für den Sonderfall einer Zuordnung zu einem der Teilsektoren der Tabelle 2 der Anlage zur BECV (überwiegend Lebensmittelindustrie) sogar für unselbstständige Teile eines Unternehmens ein Beihilfenantrag gestellt werden.

 

Sektorenzuordnung

Die erste Hürde für potenzielle Antragsteller nach der BECV ist die Zuordnung des Unternehmens zu einem beihilfefähigen (Teil-)Sektor. Hier gab es in den letzten Monaten große Unsicherheiten, wie Unternehmen einzuordnen sind, die theoretisch mehreren (Teil-)Sektoren zugeordnet werden könnten und wie zu verfahren ist, wenn unklar ist, unter welchen Sektor das eigene Unternehmen zu fassen ist.

 

Gem. § 5 Abs. 1 BECV ist ein Unternehmen beihilfefähig im Sinne der BECV, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor der Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV zuzuordnen ist oder einem (Teil-) Sektor angehört, der im Verfahren nach Abschnitt 6 der BECV nachträglich anerkannt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde. Hierfür regelt die BECV ein Anerkennungsverfahren und stellt quantitative und qualitative Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung eine nachträgliche Anerkennung erfolgen kann.

 

Sektoren sind dabei Wirtschaftszweige, die auf der Ebene der EU-Wirtschaftszweigklassifikation NACE geregelt sind. In Deutschland wird die EU-Wirtschaftszweigklassifikation NACE Rev. 2 als Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 umgesetzt. Dabei handelt es sich grundsätzlich um die sogenannten „Grundstoffindustrien”.

 

In § 5 Abs. 3 BECV wird auf die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Landesämter als möglicher Nachweis verwiesen, diese soll laut DEHSt auch der Regelfall sein. Sofern potenzielle Antragsteller eine solche Klassifizierung noch nicht erlangt haben, sollten sie dies daher umgehend nachholen.

 

Teilsektoren sind Wirtschaftszweige, die eine aufgeschlüsselte Unterklasse der oben genannten (vierstelligen) NACE Sektoren auf Grundlage, der für die Statistik der Industrieproduktion der Europäischen Union verwendeten Warensystematik bilden. In Deutschland wird diese sogenannte PRODCOM-Ebene durch das systematische Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken umgesetzt.

 

Maßgeblich für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor ist jeweils der letzte Tag eines Abrechnungsjahrs. Nachträglich einbezogene Sektoren können einem Unternehmen erstmalig für das Abrechnungsjahr zugeordnet werden, in dem die Einbeziehung des Sektors wirksam wird.

 

Neubestimmung des Sektors

Häufig sind in Unternehmen mehrere Tätigkeiten vorhanden, die nur zum Teil beihilfefähigen Sektoren zugeordnet werden können. Da die Einordnung durch die statistischen Landesämter nur statistische Relevanz hatte, haben Unternehmen vielfach die Einstufung der statistischen Landesämter nicht weiter hinterfragt. Vor dem Hintergrund der BECV-Entlastungsfähigkeit ist die Einstufung jetzt jedoch zu einer wirtschaftlich bedeutenden Frage geworden, die über Entlastungsbeträge in Höhe eines 6- bis 7-stelligen Eurobetrags entscheiden kann. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich für bisher nicht-beihilfefähigen Sektoren zugeordneten Unternehmen zu überprüfen, ob diese daneben auch Tätigkeiten zu beihilfefähigen Klassifikationen der WZ 2008 betreiben. Dann gilt es zu überprüfen, ob eine Änderung der Zuordnung durch die statistischen Landesämter oder durch die DEHST möglich ist oder eine Möglichkeit zur Bildung beihilfefähiger selbstständiger Unternehmensteile oder Unternehmenseinheiten besteht.

 

Sie haben eine Frage zum Thema BECV-Antragstellung oder Sektorenzuordnung nach der BECV? Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich.

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Martina Weber, LL.M. Eur.

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