Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung EEG

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veröffentlicht am 17. Februar 2022

 

Derzeit wird intensiv über die Abschaffung der EEG-Umlage diskutiert. Der Koalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 sieht vor, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2023 abgeschafft und zukünftig aus dem Bundeshaushalt finanziert werden soll. Aufgrund der derzeitigen Strompreisentwicklung wurden auch vonseiten des Bundesministeriums für Finanzen Überlegungen angestellt, die Abschaffung der EEG-Umlage noch weiter vorzuziehen. Bis zum heutigen Tag liegt aber kein Gesetzesentwurf vor, der die konkrete Umsetzung dieses Vorhabens enthält. Es ist derzeit überhaupt nicht absehbar, bis wann das Gesetz vorliegen und in Kraft treten wird. Aus diesen Gründen besteht aktuell große Unsicherheit hinsichtlich der Notwendigkeit zum 30. Juni 2022 einen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung zu stellen.

 

Da zum aktuellen Zeitpunkt auch Unklarheit darüber herrscht, ob das Gesetz vor dem 30. Juni 2022 und somit dem Ende der Antragsfrist, geändert wird, raten wir dazu, sich wie gewohnt auf den BesAR‑Antrag in diesem Jahr vorzubereiten und auch die entsprechenden Prüfungen durchzuführen. Auch das BAFA hat sich bereits insoweit geäußert, dass in jedem Fall die Möglichkeit bestehen wird einen regulären Antrag auf bestehender Rechtslage über das K2-Portal stellen zu können.

 

Es ist auch zu bedenken, dass nach bisherigem Diskussionsstand nur die EEG-Umlage abgeschafft werden soll. Für die bislang an die Besondere Ausgleichsregelung gekoppelten Begünstigungen der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage soll gemäß einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 11. Januar 2022 ein eigenes Gesetz geschaffen werden, um der Industrie eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage an die Hand zu geben. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Antragsvoraussetzungen dafür weitestgehend unverändert bleiben und eine Begünstigung nur möglich sein wird, wenn der Antrag in diesem Jahr gestellt wird.

 

Insofern würde ein Antragsverzicht nicht nur dazu führen, dass im Falle einer Beibehaltung der EEG-Umlage über den 1. Januar 2023 hinaus keine Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, sondern hätte womöglich auch den Verlust der übrigen Privilegien zur Folge.

 

 

Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.​

 

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! 

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