Carbon-Leakage-Verordnung in Kraft getreten – CO2-intensive Unternehmen müssen jetzt Entlastungsanträge vorbereiten

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​veröffentlicht am 12. August 2021

 

Seit Beginn des Jahres 2021 sind viele Unternehmen von den stark steigenden Energiekosten des nationalen Emissionshandels durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) betroffen. Hierdurch kann unter anderem die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gefährdet werden. Um eine Abwanderung emissionsintensiver Unternehmen im internationalen Wettbewerb zu verhindern, hat die Bundesregierung die  „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel” (BECV) erlassen, die jetzt durch Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 27.07.2021 in Kraft getreten ist.

 

Diese bietet emissionsintensiven Unternehmen in internationalen Wettbewerb die Chance für eine bedeutende Verringerung der durch das BEHG entstandenen Kosten – auch rückwirkend für das Jahr 2021. Dabei sind die inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Entlastungsantragsstellung hoch, sodass sich beihilfeberechtigte Unternehmen bereits jetzt mit einer Investitionsplanung, gegebenenfalls erforderlichen Prüfung ihrer organisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten und der frühzeitigen Einbindung von Wirtschaftsprüfern, Rechtsexperten und Energieberatern auf die erste Antragstellung vorbereiten müssen.

 

Welche Unternehmen haben Anspruch auf eine Beihife?

Durch die Verordnung soll vor allem das produzierende Gewerbe von dem nationalen Emissionshandel entlastet werden. Ein Unternehmen ist nach dem BECV beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigen Sektor oder Teilsektor aus den Tabellen 1 und 2 der Anlage des BECV zugeordnet werden kann, oder in einem Verfahren nach Abschnitt 6 des BECV nachträglich anerkannt wurde. Des Weiteren ist es notwendig, dass das Unternehmen mit seinen Produkten in einem internationalen Wettbewerb steht und sogenannte Gegenleistungen erfüllt werden. Zu diesen gehört nach § 10 BECV beispielsweise, dass das Unternehmen ein Energiemanagementsystem nach ISO 500001 oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) betreibt. Für Unternehmen die einen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh pro Jahr haben, gelten dagegen gesonderte Regelungen.

 

Wonach richtet sich die Höhe der Beihilfe?

Sofern die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe erfüllt sind, richtet sich der Gesamthilfebetrag sowohl nach der maßgeblichen Emissionsmenge des Unternehmens, als auch nach dem Kompensationsgrad des spezifischen Sektors und den für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate. Die Emissionsmenge setzt sich dabei aus der Brennstoffmenge des Unternehmens zusammen, welche für die Produktion der beihilfefähigen Produkte eingesetzt wurde. Dabei errechnet sich die tatsächliche Menge durch die Multiplikation mit mehreren Benchmarks und abzüglich eines Selbstbehaltes von 150 Tonnen CO2 (bei einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 GWh). Der Kompensationsgrad des jeweiligen Sektors ist ebenfalls in den Tabellen 1 und 2 der Anlage der BECV festgelegt. Der Preis der Emissionszertifikate richtet sich für die Abrechnungsjahre 2021-2025 nach dem im BEHG festgelegten Festpreis und danach nach dem volumengewichteten Durchschnitt der Verrechnungspreise der Versteigerung des BEHG.

 

Ähnlich wie bei der Besonderen Ausgleichregelung EEG müssen die Berechnungen zu den Antragsvoraussetzungen durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden (§ 13 Abs. 4 BECV).

 

Weitere Voraussetzung für den Erhalt der Beihilfe ist darüber hinaus, dass als „Gegenleistung” Mindestinvestitionsschwellen in Energieeffizienztechnologie oder Dekarboniserungsmaßnahmen erreicht werden. Dabei müssen Maßnahmen umgesetzt werden, welche zu einer Verbesserung der Energieeffizienz führen und die im Rahmen des Energiemanagementsystems konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar eingestuft wurden. Damit die Investitionsschwellenwerte von 50 Prozent (ab 2023) bzw. 80 Prozent (ab 2025) des gewährten Beihilfebetrags erreicht wird, müssen betroffene Unternehmen jetzt in Erwägung ziehen, ohnehin geplante Investitionen zu verschieben und eine auf die BECV-Beihilfe ausgerichtete Investitionsplanung vorzunehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit nicht durch eine Verfehlung der Antragsvoraussetzungen zu gefährden.

 

 

Folgende Beispielrechnung soll die Höhe der möglichen Beihilfe verdeutlichen:

 

​Unternehmen: ​A&B Gruppe
Sektor: ​20.15 – Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindung (Tabelle 1, Spalte 1 und 2)
Emissionsintensität:  ​7,08 (Tabelle 1, Spalte 3)
Maßgebliche Emissionsmenge:​Beihilfefähige Brennstoffmenge: 10 Mio. kWh Erdgas

x Brennstoff-Benchmark (56,1 Zertifikate/TJ)

x unterer Heizwert (1 GJ/GJ)

+ (Ggf. Beihilfefähige Wärmemengen x Wärme-Benchmark)

- Selbstbehalt (150 t)

Kompensationsgrad:    ​95 % (Tabelle 1 Spalte 4)
Zertifikatspreis:    ​25 €/t CO2 (2021)
Gesamtbeihilfebetrag39.750 €

                             

Beantragung der Beihilfen

Die Beantragung der Beihilfe erfolgt für die Abrechnungsjahre 2021-2030 jeweils zum
30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Derzeit steht das System jedoch noch unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass eine Genehmigung der Beihilfen erst erfolgen kann, wenn die EU-Kommission die BECV Beihilfe genehmigt hat. Mit einer entsprechenden Genehmigung ist jedoch innerhalb der nächsten 3-6 Monate zu rechnen.

 

Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen sich deshalb bereits jetzt mit einer Investitionsplanung unter Berücksichtigung der BECV-rechtlichen Anforderungen, der gegebenenfalls erforderlichen Prüfung ihrer organisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der Antragsvoraussetzungen und der frühzeitigen Einbindung von Wirtschaftsprüfern, Rechtsexperten und Energieberatern auf die erste Antragstellung vorbereiten.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung, ob Ihr Unternehmen zu den Betroffenen gehört, welche Chancen das BECV für Sie bietet und kümmern uns im Weiteren gerne um eine erfolgreiche Antragsstellung.

 

 

Melden Sie sich gerne bei uns, wir klären Ihre offenen Fragen.

 

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