Ende der Erleichterungsfrist für offenlegungspflichtige Rechnungs­legungs­unter­lagen für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2022 am 2. April 2024!

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 21. März 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Achtung: Die Uhr tickt – am 2. April 2024 endet die Erleichterungsfrist für offenlegungspflichtige Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2022! 

Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne von § 264a HGB haben gemäß § 325 HGB den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie weitere Unterlagen offenzulegen. Diese Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bestehen größenabhängige Erleichterungen (§ 326 HGB). Unternehmen, die bestimmte Größen überschreiten (§ 1 Publizitätsgesetz) sind ebenfalls offenlegungspflichtig.

Die Offenlegung ist bei Geschäftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, laut Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres vorzunehmen. Das Bundesministerium für Justiz hatte eine Fristverlängerung eingeräumt, in der es möglich ist, verspätet, aber ohne Ordnungsgeldverfahren die Rechnungslegungsunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen.

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endete, werden vor dem 2. April 2024 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet (vgl. BfJ - Jahresabschlüsse). Diese Erleichterungsfrist, die dazu dienen soll, die Belange der Beteiligten aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie angemessen zu berücksichtigen, läuft in Kürze ab.

Im Umkehrschluss bedeutet dieses aber zugleich: Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Offenlegung unterrichtet der Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle das Bundesamt für Justiz (BfJ), das daraufhin verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Die Aufforderung erfolgt mit einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung.

Bei nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Übermittlung sind Sanktionen vorgesehen (§§ 331 ff. HGB). Das Ordnungsgeld beträgt mindestens EUR 2.500,00 und höchstens EUR 25.000,00 (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB), das sich bei Nichterfüllung wiederholt. Zu davon abweichenden Höchstbeträgen siehe § 335 Abs. 1c HGB.

Der Bundesanzeiger wird nach Ablauf der Frist erfahrungsgemäß damit beginnen, fehlende eingereichte oder unvollständige Unterlagen anzumahnen und einzufordern. Achten Sie daher bitte auf diese Frist, um ungewünschte Ordnungsgeldverfahren zu vermeiden!

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Dr. Lars-Oliver Farwick

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

+49 221 9499 09387

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