AGB in China: Anwendung und Gestaltung nach CVG

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Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) helfen im Alltagsgeschäftsleben dabei, Vertragsabschlüsse zügig und mit geringem Aufwand zu ermöglichen. Da die AGB grundsätzlich im Rahmen des geltenden Rechts gestaltet sind, ist eine Überprüfung und Anpassung der deutschen AGB vom Stammhaus auf Anwendbarkeit nach dem chinesischen Recht immer erforderlich, wenn ein deutsches Unternehmen in der Volksrepublik China geschäftstätig ist.
 

Wirksame Einbeziehung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens müssen erst wirksam in die Verträge mit dem chinesischen Vertragspartner einbezogen werden, um Geltung entfalten zu können. Gem. § 39 Abs. 1 des chinesischen Vertragsgesetzes (CVG) werden AGB-Klauseln erst dann wirksamer Bestandteil eines Vertrags, wenn der Anwender der AGB
  • auf den Gerechtigkeitsgrundsatz achtet; und
  • die andere Partei auf eine vernünftige Art und Weise auf die Klauseln aufmerksam macht (Hinweispflicht), die die Haftung des Anwenders ausschließen oder Rechte des Gegners einschränken.
 
Auf Wunsch des Vertragspartners muss der AGB-Anwender zudem der anderen Partei die Klauseln erklären (Erläuterungspflicht).
 

Inhaltskontrolle

Die AGB-Klauseln unterliegen zudem einer – dem gesetzlichen Wortlaut folgend – sehr strengen Inhaltskontrolle nach § 40 CVG. Demnach sei eine AGB-Klausel unwirksam, wenn  
  • die Umstände des § 52 (Nichtigkeit des Vertrags wegen Betrugs, Drohung oder Illegalität) oder des § 53 (Ausschluss der Haftung für Körperverletzung oder für Vorsatz und Grobfährlässigkeit) vorliegen; oder
  • wenn sie den Verwender von seiner Haftung befreit, die Haftung des Vertragspartners erhöht, die wesentlichen Rechte des Vertragspartners ausschließt.
 
Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist nicht unstreitig, da es schon im Widerspruch zu § 39 Abs. 1 CVG steht (vgl. oben). In der Literatur wird daher überwiegend vertreten, § 40 S. 2 CVG restriktiv auszulegen. Dieser Ansicht folgt auch das Oberste Volksgericht in seiner Gesetzerläuterung („Interpretation of the Supreme People's Court on Several Issues concerning the Application of the Contract Law of the People's Republic of China (II)”, Inkrafttreten seit 13. Mai 2009, „Vertragsgesetzerläuterung II”). Demnach ist eine AGB-Klausel zum Haftungsausschluss bzw. zur Haftungsbeschränkung (bis auf die Nichtigkeitsgründe nach §§ 52, 53 CVG) grundsätzlich möglich, wenn der Anwender gem. § 39 CVG seiner Hinweispflicht entsprechend nachkommt und der Inhalt der AGB eine Prüfung nach dem Grundsatz der Gerechtigkeit standhält. Die Gefahr, dass sich ein Gericht im Einzelfall dennoch nach dem Wortlaut des § 40 CVG orientiert und die Inhaltskontrolle mit strengerem Maßstab durchführt, lässt sich allerdings nicht ausschließen.
 
Der AGB-Anwender trägt folglich neben den Hinweis- und Erläuterungspflichten noch das Risiko, dass eine oder mehrere Klauseln der AGB vom Gericht wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam erklärt wird/werden.
 

Unsere Praxistipps:

  • Option 1: Vor dem oben erörterten Hintergrund würden wir vorschlagen, die AGB ggf. in einen Rahmenvertrag umwandeln zu lassen, insbesondere wenn es um die langfristige Geschäftsbeziehung bzw. einen Geschäftspartner, mit dem voraussichtlich mehrere Geschäfte der gleichen Art abzuwickeln sind, geht, somit der Inhalt der AGB in einem beiderseitigen Vertrag unter ausdrücklichen Hinweis auf die individuelle Verhandlung durch die Parteien vereinbart wird. Auf der Basis des Rahmenvertrags kann nachfolgend einzelne Geschäfte durch einfache Bestellung/Bestätigung abgeschlossen werden.
  • Option 2: Sollte es doch zur Anwendung der AGB als solche kommen, regen wir an, die haftungsbeschränkenden Klauseln der AGB in Fettdruck hervorzuheben oder in einem separaten Schreiben mit Bestätigungsvermerk des Gegners darauf hinzuweisen, um Ihre Beweislast bzgl. der Hinweis- und Erläuterungspflicht (s.o.) zu erleichtern, und die AGB immer von Ihrem chinesischen Besteller unterzeichnen bzw. gesondert schriftlich bestätigen zu lassen.
 

Rechtskonforme Gestaltung der AGB zum besseren Interessenschutz

Trotz der erörterten Problematik der Einbeziehung und Inhaltskontrolle der AGB nach dem chinesischen Recht halten wir es für durchaus möglich, nützliche AGB zur besseren Durchsetzung der Interessen des AGB-Anwenders zu gestalten. Da die aktuelle Rechtslage und -praxis keinen einheitlichen Maßstab der Inhaltskontrolle erbietet und die lokalen Volksgerichte oft ganz unterschiedliche Meinung dazu vertreten, scheint uns sinnvoll zu sein, Haftungseinschränkungsklauseln, die nicht nach §§ 52, 53, 134 CVG ohne weiteres unwirksam sind, zugunsten des AGB-Anwenders in die AGB einzubauen. Wichtig ist auch, dass es nach wie vor Rechtsprechung in der VR China gibt, wonach die dem Vertragspartner gegenüber verwendeten AGB, selbst wenn diese der Inhaltskontrolle nicht standhalten, nicht unbedingt gestrichen werden, sondern in der Form reduziert werden und soweit ihre Geltung erhalten. Letztlich ist die Wirksamkeit der anderen Klauseln, mit einer salvatorischen Klausel in den AGB, durch die unwirksame bzw. zu weit gehende Regelungen also grundsätzlich nicht gefährdet.
 
Daneben ist erforderlich, und auch sinnvoll, von den in VR China üblich geltenden Vertragsgestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und diejenigen AGB-Klauseln, die auf deutschem Recht beruhen, der chinesischen Rechts- und Geschäftspraxis allerdings fremd bzw. schwer durchsetzbar sind, zu streichen oder umzuschreiben.
 
Zu den anpassungsbedürftigen AGB gehören insbesondere die Regelungen über:
  • Verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt
  • Globalabtretung und Freigabeklausel
  • Verjährung
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand
 
Sollten Sie weitere Fragen zur AGB-Anwendung in VR China haben bzw. sich eine Einzelfallbesprechung/-prüfung wünschen, freuen wir uns auf Ihre Anfrage.
 
zuletzt aktualisiert am 07.10.2015

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Jiawei Wang, LL.M.

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