Das neue Bundesdatenschutzgesetz ist beschlossen

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​​​​​​​veröffentlicht am 4. Mai 2017

 

Am 27. April 2017 hat der Bundestag das „Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU” (DSAnpUG-EU) beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, der das Gesetz am 12. Mai 2017 behandeln will.
 

 

 

Die „EU-Datenschutz-Grundverordnung” (EU-DSGVO) wird am 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Da die EU-DSGVO dabei als europäisches Recht nationalen deutschen Vorschriften vorgeht, hat der Bundestag mit dem DSAnpUG-EU einen ersten Schritt, das bestehende deutsche Recht an die EU-DSGVO anzupassen, vorgenommen. Es sind v.a. folgende Regelungen von besonderer Bedeutung:
  • Rechenschaft: Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
  • Sanktionen: U.a. können Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des globalen Jahresumsatzes verhängt werden.
  • Datenschutzbeauftragter: Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten bleibt für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichtend. Seine Rolle ändert sich.
  • Konzerndatenschutz: Durch den „gemeinsam Verantwortlichen” lassen sich nun andere Umsetzungsformen finden.


Nun stehen rund 12 Monate für die Umsetzung zur Verfügung. Zur Identifikation der Handlungsbedarfe empfehlen wir ein Assessment. Nutzen Sie die Zeit und technische Unterstützung, ein umfassendes Bild auf Ihren Reifegrad zu gewinnen.

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