UK-Gesellschaft mit Sitz in Deutschland: Änderung des UmwG und Handlungsoptionen anlässlich des Brexit

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​veröffentlicht am 10. Januar 2019 / Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Nach der Brexit-Entscheidung tritt Großbritannien am 30. März 2019 aus der Europäischen Union aus. Die britische Premierministerin Theresa May sieht sich jedoch massiven Schwierigkeiten ausgesetzt, die mit der EU verhandelten Ergebnisse in der Heimat durchzusetzen. Auch die EU erscheint nicht bereit weitere Zugeständnisse zu machen, wodurch das Szenario eines „Hard Brexit" zunehmend wahrscheinlicher wird. Wenn zwischen Großbritannien und der EU also keine abschließenden Vereinbarungen mehr getroffen werden, findet nach dem 29. März 2019 europäisches Unionsrecht keine Anwendung mehr auf britische Gesellschaften. Das hat für britische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland weitreichende Folgen. Was gilt es zu beachten?

 

 

 

Britische Gesellschaften in Deutschland

Nachdem der EuGH um die Jahrtausendwende die Niederlassung EU-ausländischer Gesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten für zulässig erklärt hatte, kam die Gründung von britischen Gesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland in Mode. Schätzungsweise 8.000 bis 10.000 ausländische Gesellschaften wurden gegründet und verlegten anschließend den Verwaltungssitz nach Deutschland. Dabei erschien vielen Gesellschaftsgründern die Rechtsform der britischen Ltd. (Limited Company) sowie der großen Schwestergesellschaft, der PLC. (Public Limited Company), gegenüber dem jeweiligen deutschen Pendant, der GmbH oder AG, vorzugswürdig. So konnten britische Kapitalgesellschaften schnell und kostengünstig ohne Einzahlung eines Mindeststammkapitals von 25.000 Euro gegründet werden.  Bei der LLP als britische Personengesellschaft konnte im Gegensatz zur deutschen Personengesellschaft eine umfassende Haftungsbeschränkung erreicht werden. Auch der Aspekt, dass Gesellschaften britischer Rechtsform nicht der unternehmerischen Mitbestimmung unterliegen, spielte bei einigen Gesellschaftsgründungen eine Rolle.

 

Folgen eines „Hard Brexit”

Ein „harter Brexit” würde ein vollständiges Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt ohne Übergangsfristen bedeuten. In Deutschland niedergelassene Gesellschaften britischer Rechtsform würden als Folge im deutschen Rechtsverkehr nicht mehr als solche anerkannt und daher mit deutschen Personengesellschaften gleichgestellt werden. Die Gleichstellung mit einer deutschen GbR oder OHG führt wiederum zur persönlichen und unbeschränkten Haftung sämtlicher Gesellschafter. 

 

Bisherige Handlungsoptionen

Britischen Gesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland ist daher dringend zu empfehlen, ihren Sitz nach Deutschland zu verlegen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit denen sich das Ergebnis eines nach Deutschland verlegten Satzungssitzes erreichen ließe. Sie reichen von einer Sitzverlegung mittels grenzüberschreitender Verschmelzung mit einer deutschen Gesellschaft (z.B. einer deutschen Vorratsgesellschaft) über einen grenzüberschreitenden Formwechsel bis hin zu einer Veräußerung des Unternehmens an eine deutsche Gesellschaft im Wege des Asset Deals bzw. der Einbringung der Vermögensgegenstände in eine deutsche Gesellschaft im Wege der Sacheinlage. Welche der Umsetzungsalternativen für die in Deutschland niedergelassene Gesellschaft die ideale ist, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden. So wird für die Unternehmen, die eine Vielzahl von Vertragsbeziehungen pflegen, der Weg über die grenzüberschreitende Verschmelzung vorzuziehen sein, da bei ihr sämtliche Vertragsbeziehungen automatisch und ohne Zustimmung der Vertragspartner auf den neuen Rechtsträger übergehen.

 

Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG)

Im Dezember 2018 wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des UmwG beschlossen, welches nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits zum 01. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Die neuen Vorschriften sollen für eine Erleichterung des Wechsels in eine Rechtsform nach deutschem Recht sorgen. Danach wird die Möglichkeit eines Wechsels in eine inländische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante erweitert, welche den Unternehmen eine Hineinverschmelzung auf eine inländische Personenhandelsgesellschaft (z.B.: KG) ermöglicht, an der sich wiederum eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen kann.

 

Zeitlicher Rahmen

Je nachdem, auf welchem Wege die Sitzverlegung nach Deutschland vollzogen werden soll, sollten vom Beginn der Planungen bis zur Eintragung etwa acht bis zwölf Monate eingeplant werden. Vor dem Hintergrund des Ablaufs der Verhandlungsfrist mit dem 29. März 2019 erscheint der zeitliche Rahmen knapp, wenn der Prozess bisher noch nicht angestoßen wurde.

 

Übergangszeitraum nach Änderung des UmwG

Die Änderung des Umwandlungsgesetzes enthält jedoch für dieses Problem eine Übergangsvorschrift. Hiernach ist es ausreichend, wenn die Gesellschaften zumindest den Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamkeit des Brexit notariell beurkunden lässt. In dem Fall gilt die Gesellschaft bis Abschluss des Verschmelzungsverfahrens als fortbestehend und es ist ausreichend, wenn der Vollzug im Handelsregister spätestens nach zwei Jahren beantragt wird. Die Übergangsvorschrift gilt auch im Fall des Zustandekommens eines Austrittsabkommens mit der EU. In dem Szenario verlängert sich der benannte Zeitraum entsprechend bis zum Ablauf des durch das Abkommen bestimmten Übergangszeitraums.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, sollten bisher noch keine Maßnahmen erfolgt sein, die grenzüberschreitende Verschmelzungen oder den Formwechsel ohne weitere zeitliche Verzögerung anzustoßen.

 

Fazit

Wird zwischen Großbritannien und der EU nichts Anderes vereinbart, werden britische Gesellschaften mit faktischem Sitz in Deutschland nach dem 29. März 2019 im deutschen Rechtsverkehr nicht mehr als solche anerkannt. Aufgrund der Gleichstellung mit deutschen Personengesellschaften würden dann Haftungsbeschränkungen umfassend für alle Gesellschafter entfallen. Gesellschaften britischer Rechtsform mit faktischem Sitz in Deutschland sollten angesichts der damit verbundenen Risiken dringend handeln, um die neuen Übergangsfristen des Umwandlungsgesetzes nutzen zu können und eine persönliche Haftung der Gesellschafter zu vermeiden.  

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