Entlastung bei der Diskontierung von Pensionsrückstellungen

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Betriebliche Altersversorgungsverpflichtungen sind in den letzten Jahren immer mehr zur Last für Unter­nehmen geworden. Grund dafür sind erhebliche zusätzliche Zuführungen zu den Pensionsrück­stellungen, die sich aus dem Zusammenspiel zwischen den handels­rechtlichen Bilanzierungsregeln und der inzwischen schon langandauernden Niedrigzinsphase ergeben.
 

Ausgangssituation

Die handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen erfolgt nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, d.h. bei der Bewertung sind biometrische Rechnungsgrundlagen (Lebenserwartung und Invaliditäts­wahrscheinlich­keit) zu berücksichtigen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Während die verwendeten Formeln (Teilwert oder Anwartschaftsbarwert) und biometrischen Rechnungsgrundlagen (üblicherweise Heubeck-Richttafeln 2005 G) nicht weiter geregelt sind, wird der zu nutzende Abzinsungssatz seit dem BilMoG in § 253 Abs. 2 HGB festgelegt.

Zu verwenden ist ein laufzeitkongruenter durchschnittlicher Marktzinssatz pro Versorgungs­berechtigtem, der bisher aus den durchschnittlichen Umlaufrenditen der letzten 7 Jahre zu ermitteln war und der von der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben wird. Als Vereinfachung kann für den gesamten Bestand an Altersversorgungsverpflichtungen statt der individuellen Restlaufzeit von einer fiktiven Restlaufzeit von 15 Jahren ausgegangen werden.

Aufgrund der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, die man ohne weiteres als drastischen Zins­rückgang mit Stagnation auf niedrigem Niveau bezeichnen kann, hat sich dieser 7-Jahres-Durchschnitt für eine 15-jährige Restlaufzeit von 5,25 Prozent am 31. Dezember 2009 auf inzwischen 3,89 Prozent am 31. Dezember 2015 verringert. Und bei einer zu erwartenden weiteren Stagnation wird dieser Durch­schnitts­zinssatz innerhalb der nächsten 8 Jahre noch weiter bis auf rund 2,3 Prozent fallen.

Aus der Verminderung des Abzinsungssatzes resultiert ein erheblicher zusätzlicher Aufwand für die Erhöhung der Pensionsrückstellungen. Bei einem durchschnittlichen Bestand an Alters­ver­sorgungs­anwärtern und Rentnern kann man vor dem 31. Dezember 2015 von einem noch offenen Zuführungsbedarf von 30 bis 50 Prozent der am 31. Dezember 2014 bilanzierten Pensionsrückstellungen ausgehen. Das wären bei einer gleichmäßigen Verteilung innerhalb von 7 Jahren 4 bis 7 Prozent pro Jahr. In der Realität würde der wesentliche Teil des Aufwands allerdings bereits in den Jahren 2015 bis 2018 anfallen.

Viele Versorgungsberechtigte befürchten, dass aufgrund dieser Mehraufwendungen ihre Betriebsrenten in Gefahr geraten könnten. Vor allem mittelständische Unternehmen scheinen durch ihre Pensionslasten auch in ernsthafte Schwierigkeiten geraten zu können.

Dem hat der Gesetzgeber nun versucht Abhilfe zu schaffen.
 

Was wurde geändert?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handels­rechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 wurde auch die Regelung des § 253 Abs. 2 HGB zu den Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen angepasst:

Demnach ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden, verpflichtend statt dem bisherigen 7-Jahresdurchschnittszins ein 10-Jahresdurchschnittszins zu verwenden. Allerdings sind in Zukunft beide Rückstellungsbeträge zu ermitteln, also weiterhin auch der Wert für den 7-Jahresdurchschnittszins. Die zwangsweise gebildete „stille Last” ist im Anhang anzugeben. Der Differenzbetrag unterliegt einer Ausschüttungssperre und ist somit im Eigenkapital gebunden.

Der neue Abzinsungssatz darf freiwillig auch noch auf Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2015 angewendet werden, sofern sie noch offen bzw. änderbar sind.
 

Auswirkungen der Änderungen

Die Auswirkungen des geänderten Abzinsungssatzes auf die Ertragslage der Unternehmen sind sehr überschaubar: Die weiterhin unverändert anstehende Verstärkung der Pensions­rück­stellungen um 30bis 50 Prozent verteilt sich jetzt auf einen Zeitraum von 10 Jahren, was dann 3 bis 5 Prozent pro Jahr ergibt. Die oben beschriebene Ballung auf die Jahre 2015 bis 2018 wird jedoch spürbar geglättet.

Bei einem Anteil der Pensionsrückstellungen von z.B. 25 Prozent an der Bilanzsumme – ein höherer Anteil ist in der Praxis sehr selten und kommt fast nur bei Dienstleistungsunternehmen vor – wird die Gesamtkapitalrendite ohne Berücksichtigung von aktiven latenten Steuern 10 Jahre lang mit 0,7 bis 1,5 Prozent statt bisher 7 Jahre lang mit 1 bis 1,8 Prozent belastet. Dies bedeutet eine Entlastung der Gesamtkapitalrendite um rund 0,3 Prozent in den Jahren 1 bis 7 und eine Belastung von 0,7 Prozent in den Jahren 8 bis 10.

Ein Sondereffekt ergibt sich dann, wenn im Jahr 2015 noch mit dem 7-Jahresdurchschnittszins und im Jahr 2016 mit dem 10-Jahresdurchschnittszins gerechnet wird: Dann ergibt sich für das Jahr 2016 eine Auflösung der Pensionsrückstellung, da der relevante Zinssatz in 2015 3,89 Prozent beträgt und der voraussichtliche Zinssatz zum 31. Dezember 2016 bei angenommener weiterer Stagnation am Kapitalmarkt 4,1 Prozent betragen wird.
 

Würdigung

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass für Unternehmen, bei denen die Lasten aus den an­stehenden Anpassungen des Abzinsungssatzes tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Schieflage führen könnten, die vorgenommene Änderung nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein wird. Hier wäre der auch diskutierte 15-Jahresdurchschnitt sicherlich hilfreicher gewesen. Noch nützlicher wäre eine Anpassung des Abzinsungssatzes für die Steuerbilanz von den derzeit gültigen 6 Prozent auf den handelsrechtlichen Satz gewesen.

Gleichzeitig gibt es aber mindestens genauso viele Unternehmen, die einen Weg suchen, die in den kommenden Jahren anstehenden Auffüllungen für künftige Zinssenkungen bereits jetzt vorzunehmen. Dies ist innerhalb des § 253 Abs. 2 HGB aber nicht zulässig, da der Zinssatz fest vorgegeben wird und nicht etwa als Höchstzinssatz. Hier kommt – wenn überhaupt – nur noch eine Drohverlustrückstellung in Frage.

Gerade für solche Unternehmen wäre auch ein Wahlrecht zur Beibehaltung des 7-Jahres­durch­schnittszinssatzes wichtig gewesen, das an sich auch niemandem geschadet hätte.
 

Fazit

Um den Effekt zu vermeiden, dass 2015 eine sehr hohe Zuführung zu den Pensions­rück­stel­lungen vorgenommen wird, die dann 2016 erst einmal wieder teilweise aufzulösen ist, sollte schon für 2015 das Wahlrecht zur Anwendung der neuen Gesetzesregelung ausgeübt werden.

Sollte dann mit dem 10-Jahresdurchschnittszinssatz immer noch eine Schieflage drohen, besteht dringend die Notwendigkeit, das Versorgungswerk umzustrukturieren. Es wäre sicherlich verhän­g­nis­voll, wenn eine ohnehin notwendige Umstrukturierung eines Versorgungswerks durch die Änderung des § 253 Abs. 2 HGB hinausgezögert würde. Die handelsrechtliche Bewertung ist in diesen Fällen mit Sicherheit nicht das Problem.

zuletzt aktualisiert am 06.04.2016

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Norbert Steinle

Dipl.-Wirtschaftsmathematiker (Univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Aktuar (DAV)

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