OLG Karlsruhe zu Abnahme der Leistungen und Fälligkeit des Werklohns

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​​veröffentlicht am 17. Juni 2024


Fälligkeitsvoraussetzung einer Werklohnforderung nach § 650g Abs. 4 Nr. 1 BGB ist grundsätzlich die Abnahme. Diese kann bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Sind die fertig gestellten Arbeiten jedoch unstreitig vertragsgemäß (d.h. mangelfrei) erbracht worden, ist eine Abnahmeverweigerung unzulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt in seinem Urteil vom 30.1.2024 die Zusammenhänge zwischen Abnahme, Abnahmeverweigerung und prüffähiger Schlussrechnung (Az. 8 U 64/22).

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aus einem BGB-Bauvertrag ist entbehrlich, wenn der Besteller zu Unrecht die Abnahme nicht erklärt.
  • Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die fertig gestellten Arbeiten vertragsgemäß erbracht sind.
  • Beim BGB-Bauvertrag ist die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung (weitere) Fälligkeitsvoraussetzung. Die objektive Anforderung an die Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse des Bestellers ausreichend Genüge getan ist.
  • Der Besteller kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiterer Information mehr bedarf.
  • Gleiches gilt, wenn dem Besteller Informationen fehlen, die er überhaupt nicht bestreitet, oder ihm die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war.​

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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