OLG Frankfurt zur Überwachungspflicht des Architekten

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​​​veröffentlicht am 16. Dezember 2024


Um seinen vertraglich geschuldeten Werkerfolg zu erreichen, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. In seiner Entscheidung vom 16.9.2024 (29 U 61/23) beschäftigt sich das Oberlandesgericht Frankfurt im Rahmen eines Schadensersatzprozesses mit Art und Umfang der Überwachungspflicht.
 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt.
  • Er schuldet als werkvertraglichen Erfolg eine mangelfreie Überwachung der Bauleistung, nicht aber unmittelbar die Mangelfreiheit der Bauleistung selbst.
  • Um den geschuldeten Werkerfolg zu erreichen, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
  • Der Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. In der Regel ist aber die Einweisung bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle und die Endkontrolle notwendig.
  • Der Architekt darf sich nicht darauf verlassen, dass der bauausführende Unternehmer entsprechend dem Leistungsverzeichnis die auszuführenden Arbeiten nach den Herstellerrichtlinien vorgenommen hat.​


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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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