OLG Düsseldorf zum Nachtrag: Auftragserweiterung oder neuer Vertragsschluss?

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 16. September 2024


Je nachdem, ob ein bestehender (VOB)-Vertrag erweitert wird oder über eine bereits laufende Beauftragung hinaus (neue) Leistungen vereinbart werden, ist die Höhe der Vergütung für diese Arbeiten unterschiedlich zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt in seinem Urteil vom 26.7.2024 (Az. 22 U 98/23) dar, wann es sich um den einen und wann um den anderen Fall handelt, und grenzt beides voneinander ab.​


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:​

  • Führt der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen aus, so liegt in der Regel eine Erweiterung des bisherigen Auftrags vor.
  • Dann richtet sich die Vergütung nach dem vereinbarten Preisgefüge, also gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B oder
    § 2 Abs. 6 VOB/B.
  • Nur dann, wenn die Parteien einen gänzlich neuen Vertrag schließen (sog. Anschluss- oder Folgeauftrag), bestimmt sich der Preis mangels Vereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB.
  • Ergänzen die Parteien demgegenüber den bisherigen Vertrag nur um eine weitere nicht erforderliche Leistung, so beschränken sie sich auf eine Vertragsänderung, sodass sich die Vergütung für die Zusatzleistungen des im Übrigen unveränderten Vertrages nach § 2 Abs. 6 VOB/B richtet.
  • Die Abgrenzung, ob ein selbständiger Folgeauftrag abgeschlossen wird oder der Auftragnehmer seine Zustimmung zu einer Leistungserweiterung erteilt, ist daran auszurichten, ob eine typische Zusatzleistung in unmittelbarer Abhängigkeit der bisherigen Leistung oder eine selbständige Leistung ohne räumliche und stoffliche Verbindung zur Vertragsleistung vorliegt.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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