OLG Bamberg: Richtiges Verhalten bei Zweifeln an Vertretungsmacht

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​veröffentlicht am 15. Januar 2024


Die rechtsgeschäftliche Stellvertretung birgt nicht selten Potential für rechtliche Auseinandersetzungen bei Bauvorhaben. Denn es ist oftmals nicht der Bauherr selbst, der auf der Baustelle anwesend ist und die entsprechenden Anweisungen erteilt, sondern sein Projektsteuerer oder Architekt. In diesen Fällen stellt sich stets die Frage, ob diese vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten überhaupt dazu befugt sind, (rechtsgeschäftliche) Anordnungen zu erteilen. Haben sie vom Bauherrn keine entsprechende Vollmacht erhalten, muss sich der Unternehmer beispielsweise zur Freigabe von Leistungsänderungen an den Auftraggeber wenden.

Das Oberlandesgericht Bamberg setzt sich in seiner Entscheidung vom 2.2.2023 (Az. 12 U 45/22) ausführlich damit auseinander, welches Verhalten bei Zweifeln am Bestehen einer Bevollmächtigung angezeigt ist.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Durch eine Zeichnung "i.A.", also "im Auftrag", wird im Geschäftsverkehr regelmäßig ein Handeln in fremdem Namen zum Ausdruck gebracht.
  • Hierbei ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht.
  • Eine Rechtsscheinvollmacht in Form einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, die als allgemeines Rechtsinstitut anerkannt ist, bindet den Vertretenen nur, wenn durch sein Verhalten ein objektiver Vertrauenstatbestand begründet wurde, der auf eine Bevollmächtigung des angeblichen Vertreters schließen lässt.
  • Bei vorhandenen Zweifeln an einer Bevollmächtigung besteht regelmäßig eine Erkundigungspflicht des Geschäftsgegners beim Vertretenen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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