OLG Köln zur geschuldeten Rechtskenntnis des Architekten

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 15. November 2023


Verletzt ein Architekt eine Pflicht aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Planervertrag, kann er unter anderem zum Ersatz eines hieraus entstandenen Schadens verpflichtet sein. Dies setzt voraus, dass er eine vertraglich geschuldete Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt hat.


In der seit 15.3.2023 rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil selbst bereits vom 16.4.2021, Az. 19 U 56/20) dreht sich alles um die Frage, wie weit die Rechtskenntnisse eines mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten reichen müssen und wann dieser gegen seine diesbezüglichen Vertragspflichten verstößt.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Den mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft die Pflicht, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.
  • Die Frage der Abgrenzung zwischen einer Mengenabweichung nach § 2 Abs. 3 VOB/B und einer Ausführungsabweichung nach § 2 Abs. 8 VOB/B ist demgegenüber als Rechtsfrage zu klassifizieren.
  • Dies gilt ebenso für die korrekte Berechnung der Vergütung für 10 % übersteigende Mehrmengen nach § 2 Abs. 3 VOB/B. 
  • Unbeschadet der tatsächlichen Aspekte wie Art und Menge der verbauten sowie berechneten Materialien und Arbeiten sind diese Fragen letztlich anhand einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), bzw. einer ergänzenden Vertragsauslegung zu beantworten. 
  • Es würde die Anforderungen an das Maß der im Rahmen eines Architektenvertrages bei der Abschlagsrechnungsprüfung nach § 276 BGB anzuwendenden Sorgfalt erheblich überspannen, wollte man dem Architekten einen Sorgfaltspflichtverstoß vorwerfen, wenn er in einer komplexeren Konstellation eine der vorstehend dargestellten Rechtsfragen unzureichend erfasst und/oder unrichtig beantwortet.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3566

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu