OLG Hamm zu einseitigen Anordnungen des Auftraggebers nach altem Bauvertragsrecht

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​veröffentlicht am 17. April 2023

 

Außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 650b Abs. 2 BGB besteht vorbehaltlich einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung, wie etwa in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B, grundsätzlich kein einseitiges Änderungsrecht des Bestellers. Das OLG Hamm stellte in seiner Entscheidung vom 9.2.2023 (Az. 24 U 77/21) dar, unter welchen Voraussetzungen dies ausnahmsweise doch einmal der Fall ist.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Das dem Bauvertrag innewohnende antizipierte Änderungsbedürfnis des Bestellers kann dieser dann gem. §§ 157, 242 BGB durch eine einseitige Anordnung durchsetzen, wenn mit Blick auf Art und Umfang der begehrten Leistungsänderung berechtigte Interessen des Unternehmers und insbesondere sein Vergütungsanspruch nicht wesentlich berührt werden.
  • Die wirksame Ausübung einer solchen einseitigen Änderungsbefugnis hat gegebenenfalls, etwa wenn bei einem Pauschalpreisvertrag im Verhältnis zum ursprünglichen Bauentwurf höhere Massen erforderlich werden, eine Vergütungsanpassung zur Folge. Entsprechend der Regelung in § 650c BGB sind die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Aufschläge maßgeblich.
  • Ob der nach den allgemeinen Regeln vorleistungspflichtige Unternehmer die Leistungsaufnahme von der Zusage einer gegebenenfalls höheren Vergütung abhängig machen darf, ist nach § 242 BGB aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen gemäß der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die zu erwartenden Erschwernisse für den Unternehmer, der Umfang der in Rede stehenden Vergütungserhöhung und unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzips auch das wechselseitige Verhalten der Vertragspartner zu berücksichtigen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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