OLG Brandenburg zur Setzung einer Nacherfüllungsfrist bei Mängeln nach Abnahme

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​veröffentlicht am 15. Mai 2023

Die Geltendmachung eines auf § 13 Abs. 7 VOB/B gestützten Schadenersatzanspruches setzt eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 13 Abs. 5 VOB/B voraus. Denn Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches nach § 13 Abs. 7 VOB/B ist, dass die Schäden auch durch eine Nacherfüllung nicht behoben werden können. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt in seiner Entscheidung vom 22.3.2023 (Az.: 4 U 190/21) klar, dass eine vor der Abnahme erklärte Fristsetzung nicht als solche nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ausgelegt werden kann.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Soweit Schaden und Mangel identisch sind oder der Schaden sich direkt aus einem Mangel ergibt, der noch beseitigt werden könnte, greift die Regel des § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber einen Kostenvorschuss- oder Erstattungsanspruch erst geltend machen kann, nachdem der dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.
  • Andernfalls könnten Ansprüche nach § 13 Abs. 5 VOB/B, die eine vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzen, ohne eine solche Fristsetzung direkt aus § 13 Abs. 7 VOB/B hergeleitet werden.
  • Eine vor der Abnahme erklärte Fristsetzung kann nicht als solche nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ausgelegt werden.
  • Die kommentarlose Weiterleitung von Mängelrügen Dritter ist nicht ausreichend, wenn sich daraus nicht auch eine Beanstandung und Nacherfüllungsaufforderung durch den Auftraggeber selbst ergibt.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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