OLG Bamberg: Ersatzvornahme muss nicht „Billigheimer” durchführen

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 15. Dezember 2023


Der Auftragnehmer eines VOB-Vertrags ist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B dazu verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B.

Das Oberlandesgericht Bamberg beantwortet in seiner Entscheidung vom 2.3.2023 (Az. 12 U 29/22) die Frage, wie „teuer” derjenige Unternehmer sein darf, der die Ersatzvornahme durchführt.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ist der Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr nach sachkundiger Beratung für eine vertretbare (d.h. eine geeignete und erfolgversprechende) Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erbringen konnte und musste.
  • Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.
  • Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.
  • Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden.
  • Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist.
  • Es genügt nicht, wenn der Auftragnehmer in einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorträgt, die Mangelbeseitigung hätte preiswerter erfolgen können und er hierzu ein Vergleichsangebot eines Unternehmers vorlegt. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Preise des Drittunternehmers tatsächlich angemessen und üblich sind, sondern nur darauf, ob die Arbeiten des Drittunternehmers der Mangelbeseitigung dienten und der Auftraggeber den Aufwand für erforderlich halten durfte.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3566

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu