Kammergericht Berlin zur außerordentlichen Kündigung eines Architektenvertrags

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​veröffentlicht am 15. Juni 2023

 

Grundsätzlich ist jeder Werkvertrag vom Auftraggeber aus wichtigem Grund kündbar. Der wichtige Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unmöglich macht. Das Kammergericht Berlin beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 3.3.2023 (Az.: 7 U 158/21) mit der Frage, ob ein länger andauerndes Nichtstun des Architekten (hier: 23 Monate) eine solche außerordentliche Kündigung des Auftraggebers rechtfertigt.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick: 

Als wichtige Gründe zur Kündigung wurden von der Rechtsprechung bislang unter anderem

      • die Abweichung von vertraglichen Vorgaben,
      • die Verursachung besonders grober Mängel und die begründete Annahme, der Auftragnehmer werde sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten,
      • die Verletzung von Kooperationspflichten sowie
      • die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen

und ähnlich schwere Verletzungen von Vertragspflichten anerkannt.

 

Diese Grundsätze gelten für Architektenverträge entsprechend. 

 

Nach ihrer sich aus dem Architektenvertrag ergebenden Kooperationspflicht sind die Parteien zwar verpflichtet, sich um die Beilegung entstandener Meinungsverschiedenheiten zu bemühen. Es reichen indes auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag nicht mehr zumutbar ist.

 

Der Umstand, dass der beauftragte Architekt im Zeitraum von knapp 23 Monaten ab seiner Beauftragung keinen erkennbaren Fortschritt der Planung bewirkt hat und anschließend eine zur Beschleunigung der Planungen gesetzte Frist versäumt hat, ist als außerordentlicher Kündigungsgrund zu bewerten.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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